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Ein Brief vom Finanzamt mit einem festgesetzten Immobilienwert löst bei vielen Eigentümern in Passau zunächst dieselbe Frage aus: Ist dieser Wert überhaupt zutreffend – und was passiert, wenn man ihn einfach so hinnimmt? Anders als beim direkten Einspruch, bei dem die Uhr bereits läuft, geht es beim Prüfenlassen zunächst um einen vorgelagerten Schritt: eine sachliche, unabhängige Einschätzung, ob der vom Finanzamt angesetzte Wert plausibel ist oder ob eine Abweichung vom tatsächlichen Wert der Immobilie besteht, die einen weiteren Schritt rechtfertigt. Dieser Beitrag ordnet ein, wann eine solche Prüfung sinnvoll sein kann, wie sie sich von einem vollständigen Gutachten unterscheidet, welche rechtlichen Grundlagen dabei eine Rolle spielen und was Eigentümer in Passau und Niederbayern konkret beachten sollten.
Viele Eigentümer stehen nach einem Erbfall, einer Schenkung oder im Rahmen einer vermieteten Immobilie plötzlich vor einer Zahl, die das Finanzamt als Wert der Immobilie zugrunde legt – ohne dass jemals eine Besichtigung stattgefunden hätte. Diese Zahl entsteht aus einem standardisierten Rechenverfahren, das für die Verwaltung großer Fallzahlen ausgelegt ist, nicht für die Besonderheiten eines einzelnen Objekts in der Passauer Altstadt, am Hang oberhalb der Ilz oder in einem Neubaugebiet am Stadtrand. Ein Prüfenlassen setzt genau hier an: Bevor ein Einspruch formuliert oder ein umfangreiches Gutachten beauftragt wird, klärt eine sachverständige Einschätzung, ob der Ansatz des Finanzamts in einem plausiblen Rahmen liegt oder ob tatsächlich eine relevante Abweichung besteht.
Der Unterschied zum reinen Anfechten liegt im Zeitpunkt und in der Herangehensweise: Wer prüfen lässt, trifft eine informierte Entscheidung, bevor er sich rechtlich festlegt. Das kann unnötigen Aufwand vermeiden, wenn sich der Bescheid als plausibel herausstellt, und Klarheit schaffen, wenn tatsächlich eine spürbare Differenz vorliegt.
Ein Immobilienwert wird nicht bei jedem Kontakt mit dem Finanzamt neu ermittelt. Relevant wird er vor allem in folgenden Konstellationen.
Nach einem Erbfall oder einer Schenkung setzt das Finanzamt einen Grundbesitzwert als Bemessungsgrundlage für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer fest. Dieser Wert wird nach den typisierten Vorschriften der §§ 157 ff. BewG berechnet und kann bei Objekten mit Sanierungsstau, ungewöhnlichem Zuschnitt oder besonderen Lagenachteilen spürbar über dem tatsächlich erzielbaren Wert liegen.
Seit der Grundsteuerreform erhalten auch Eigentümer in Passau neue Grundsteuerwertbescheide. Bayern wendet dabei ein eigenes, wertunabhängiges Flächenmodell an: Maßgeblich sind Grundstücks- und Gebäudeflächen sowie gesetzlich festgelegte Äquivalenzzahlen, nicht der individuelle Verkehrswert der Immobilie. Wer allein wegen der bayerischen Grundsteuer über eine Immobilienwert-Prüfung nachdenkt, sollte zunächst klären, ob es sich tatsächlich um einen Bewertungsfall oder eher um eine Frage der richtigen Flächenangaben im Bescheid handelt.
Bei Übertragungen ohne oder mit nur teilweiser Gegenleistung, etwa im Familienkreis, kann sich die Grunderwerbsteuer nach einer Ersatzbemessungsgrundlage richten, die wiederum auf den Grundbesitzwerten der §§ 151, 157 BewG aufbaut. Auch hier kann eine Prüfung des angesetzten Werts sinnvoll sein, bevor die Steuer bestandskräftig festgesetzt wird.
Für die Vielzahl an Grundstücken im Zuständigkeitsbereich eines Finanzamts wäre eine individuelle Begutachtung jedes Einzelfalls praktisch nicht leistbar. Das Bewertungsgesetz sieht deshalb typisierte Verfahren vor, die sich grob den drei klassischen Wertermittlungsverfahren annähern.
Das Vergleichswertverfahren leitet den Wert aus tatsächlich erzielten Kaufpreisen vergleichbarer Objekte ab und eignet sich vor allem für Eigentumswohnungen und unbebaute Grundstücke. Das Ertragswertverfahren stellt auf nachhaltig erzielbare Erträge ab und wird typischerweise bei vermieteten Mehrfamilienhäusern angewendet. Das Sachwertverfahren orientiert sich an den Herstellungskosten des Gebäudes zuzüglich Bodenwert und kommt häufig bei selbstgenutzten Ein- und Zweifamilienhäusern zum Einsatz, für die keine ausreichende Vergleichs- oder Ertragsdatenbasis besteht.
Typisierte Verfahren arbeiten mit pauschalierten Kennwerten, etwa Baukostenkennwerten oder Liegenschaftszinssätzen, die für eine ganze Region oder Objektkategorie gelten. Individuelle Besonderheiten – ein sanierungsbedürftiges Dach, eine ungünstige Grundstücksform, Lärmimmissionen durch eine nahe Straße oder umgekehrt eine besonders hochwertige Ausstattung – lassen sich in einem pauschalierten Verfahren nur eingeschränkt abbilden. Genau diese Lücke zwischen typisiertem Ansatz und tatsächlichem Zustand ist der Ausgangspunkt für eine Prüfung.
Wer einen vom Finanzamt festgesetzten Wert prüfen und gegebenenfalls widerlegen möchte, bewegt sich auf der Grundlage zweier zentraler Normen.
Nach § 198 Abs. 2 BewG kann regelmäßig auch das Gutachten einer Person als Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts dienen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle für die Grundstückswertermittlung bestellt oder zertifiziert worden ist. Alternativ kommt auch ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses nach §§ 192 ff. BauGB in Betracht. Die Formulierung „kann regelmäßig … dienen” zeigt bereits: Ein vorgelegtes Gutachten wird vom Finanzamt inhaltlich geprüft, nicht automatisch und ausnahmslos übernommen.
Fachliche Grundlage jeder Wertermittlung ist § 194 BauGB. Danach wird der Verkehrswert (Marktwert) durch den Preis bestimmt, der zu dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre. Diese Definition, konkretisiert durch die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV), bildet den fachlichen Maßstab, an dem sich sowohl der typisierte Ansatz des Finanzamts als auch ein Gegengutachten messen lassen müssen.
Da § 198 Abs. 2 BewG ausdrücklich an die Qualifikation des Gutachters anknüpft, lohnt sich ein Blick auf die Zertifizierung. Kenneth Kooter B.A. ist als Sachverständiger für Immobilienbewertung nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifiziert. Zu unterscheiden sind dabei drei Rollen: der Sachverständige als zertifizierte Person, die Zertifizierungsstelle, die diese Zertifizierung ausspricht, und die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS), die die Zertifizierungsstelle akkreditiert, jedoch nicht unmittelbar Personen zertifiziert. Eine Formulierung wie „von der DAkkS zertifiziert” ist entsprechend fachlich unzutreffend.
„Prüfen lassen” kann in der Praxis zwei unterschiedliche Umfänge bedeuten, die Eigentümer vor Beauftragung auseinanderhalten sollten.
Bei einer Plausibilitätsprüfung sichtet der Sachverständige den Bescheid, die zugrunde gelegten Flächen- und Ausstattungsmerkmale sowie erste verfügbare Objektangaben und schätzt ein, ob der angesetzte Wert in einem nachvollziehbaren Rahmen liegt. Diese Einschätzung ersetzt kein vollständiges Gutachten, kann aber als erste Entscheidungsgrundlage dienen, bevor größerer Aufwand betrieben wird.
Zeigt die erste Einschätzung eine relevante Differenz, die sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit belegen lässt, folgt in der Regel ein vollständiges Gutachten mit Ortstermin, Objektaufnahme und einer nach § 194 BauGB und ImmoWertV methodisch hergeleiteten Verkehrswertermittlung. Erst dieses ausführliche Gutachten eignet sich als Nachweis im Sinne des § 198 Abs. 2 BewG gegenüber dem Finanzamt.
Eine Prüfung ersetzt keine fristgerechte Reaktion auf einen Bescheid. Beide Ebenen – die inhaltliche Prüfung und das verfahrensrechtliche Vorgehen – sollten parallel im Blick behalten werden.
Nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO gilt ein durch die Post übermittelter Verwaltungsakt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, sofern er nicht später zugegangen ist. Dieser Zeitpunkt ist maßgeblich für den Beginn der Einspruchsfrist – unabhängig davon, wann der Bescheid tatsächlich gelesen wird.
Nach § 355 Abs. 1 AO ist ein Einspruch grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen. Diese Frist läuft unabhängig davon weiter, ob eine Prüfung oder ein Gutachten bereits abgeschlossen ist. Wer eine Prüfung erst kurz vor Fristablauf anstößt, riskiert, dass für ein vollständiges Gutachten keine Zeit mehr bleibt. In solchen Fällen kann ein zunächst formloser, kurz begründeter Einspruch die Frist wahren, während das Gutachten nachgereicht wird – die konkrete verfahrensrechtliche Vorgehensweise sollte im Einzelfall mit einem Steuerberater oder Rechtsanwalt abgestimmt werden.
Der Ablauf lässt sich in drei Phasen gliedern, die je nach Ausgangslage unterschiedlich viel Zeit in Anspruch nehmen.
Im Erstgespräch wird der Bescheid gesichtet, der Anlass eingeordnet und geklärt, welche Unterlagen bereits vorliegen. Bereits an dieser Stelle lässt sich häufig eine erste Einschätzung geben, ob eine vertiefte Prüfung sinnvoll erscheint.
Führt die erste Einschätzung zu einem vollständigen Gutachten, folgt ein Ortstermin. Dabei werden Bauzustand, Ausstattung, Modernisierungsgrad und besondere Merkmale der Immobilie aufgenommen. Bei Erbfällen wird, soweit möglich, zusätzlich der Zustand zum maßgeblichen Bewertungsstichtag rekonstruiert, wenn sich dieser vom heutigen Zustand unterscheidet.
Nach Auswertung der Objektdaten und Anwendung des passenden Wertermittlungsverfahrens entsteht ein schriftliches Gutachten, das dem Finanzamt als Nachweis vorgelegt werden kann. Die Prüfung des Gutachtens durch die Behörde selbst liegt außerhalb des Einflussbereichs des Sachverständigen.
| Leistung | Umfang | Typischer Zweck |
|---|---|---|
| Plausibilitätsprüfung | Sichtung von Bescheid und Objektangaben, keine vollständige Wertermittlung | Erste Einschätzung vor einer Entscheidung |
| Vollständiges Gutachten | Ortstermin, Objektaufnahme, methodische Wertermittlung nach § 194 BauGB | Nachweis gegenüber dem Finanzamt nach § 198 BewG |
Feste Preisangaben ohne Kenntnis des konkreten Objekts sind seriös nicht möglich. Zu den Faktoren, die die Kosten beeinflussen, zählen insbesondere Objektart und -größe, die Anzahl der zu bewertenden Einheiten, der konkrete Bewertungsanlass, der Umfang bereits vorliegender Unterlagen sowie der Aufwand für den Ortstermin. Die konkreten Kosten lassen sich nach einer kurzen Prüfung der Immobilie und des Bewertungsanlasses einschätzen.
Neben dem einmaligen Wertnachweis gibt es zwei weitere Anlässe, bei denen Eigentümer einen sachverständigen Blick auf ihre Immobilie prüfen lassen sollten, weil sie sich über mehrere Steuerjahre auswirken.
Ein Kaufpreisaufteilungsgutachten schlüsselt einen gezahlten Gesamtkaufpreis sachverständig in Grund- und Gebäudeanteil auf, wenn eine plausible vertragliche Aufteilung fehlt und die Finanzverwaltung stattdessen eine pauschale Berechnungshilfe anwendet. Nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG kann außerdem bei Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes die Abschreibung nach dieser kürzeren Nutzungsdauer erfolgen. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 28. Juli 2021 (Az. IX R 25/19) genügt dafür allerdings nicht die bloße Übernahme einer im Rahmen eines Verkehrswertgutachtens ermittelten Restnutzungsdauer ohne eigenständige Prüfung; erforderlich ist eine sachverständige Ermittlung, die gezielt auf die tatsächliche wirtschaftliche Nutzungsdauer des konkreten Gebäudes abstellt. Wer also ohnehin ein Verkehrswertgutachten prüfen lässt, sollte nicht automatisch davon ausgehen, dass sich daraus auch eine verwertbare Restnutzungsdauer für die Abschreibung ableiten lässt.
Passau als Dreiflüssestadt an Donau, Inn und Ilz vereint eine historisch geprägte Altstadtbebauung mit Neubaugebieten am Stadtrand und Ortsteilen mit unterschiedlichem baulichem Charakter. Diese Vielfalt ist für die Wertermittlung relevant: Ein denkmalgeschütztes Altstadthaus wird methodisch anders bewertet als ein freistehendes Einfamilienhaus aus den 1990er-Jahren oder eine Eigentumswohnung in einem neueren Mehrfamilienhaus. Für den Grundbesitz in Passau ist das örtlich zuständige Finanzamt Passau Anlaufstelle für Feststellungs- und Steuerbescheide, während Bodenrichtwerte über den zuständigen Gutachterausschuss beziehungsweise BORIS Bayern abgefragt werden können. Ein Bodenrichtwert ist dabei stets nur ein Orientierungswert für den Boden innerhalb einer Bodenrichtwertzone und nicht mit dem individuellen Wert eines konkreten Grundstücks gleichzusetzen.
KTC Immobilien ist mit dem Sachverständigen Kenneth Kooter B.A. insbesondere im Raum Regensburg, Deggendorf und Nürnberg tätig und begleitet darüber hinaus Bewertungsanlässe im erweiterten Tätigkeitsgebiet in Niederbayern, wozu auch Passau zählt. Ein eigener Büro-Standort in Passau selbst ist damit nicht verbunden.
Das folgende Beispiel ist stark vereinfacht und dient ausschließlich der Veranschaulichung, nicht der Darstellung eines realen Falls. Drei Geschwister erben gemeinsam ein älteres Einfamilienhaus in Passau mit sichtbarem Sanierungsbedarf am Dach und an der Haustechnik. Das Finanzamt setzt im Feststellungsbescheid einen Grundbesitzwert fest, der nach dem typisierten Sachwertverfahren ermittelt wurde und den konkreten Sanierungsstau nicht abbildet. Statt sofort Einspruch einzulegen, lassen die Erben zunächst eine Plausibilitätsprüfung durchführen. Diese zeigt eine mögliche relevante Abweichung zwischen dem typisierten Ansatz und dem voraussichtlichen tatsächlichen Wert. Auf dieser Grundlage entscheidet sich die Erbengemeinschaft für ein vollständiges Gutachten, das die Erben anschließend fristgerecht beim Finanzamt einreichen. Ob und in welchem Umfang das Finanzamt dem Gutachten folgt, bleibt Gegenstand der behördlichen Prüfung.
Damit ist eine unabhängige, sachverständige Einschätzung gemeint, ob ein vom Finanzamt festgesetzter Wert plausibel ist oder erkennbar vom tatsächlichen Marktwert der Immobilie abweicht. Diese Einschätzung kann eine kurze Plausibilitätsprüfung sein oder, bei entsprechendem Bedarf, in ein vollständiges Gutachten münden.
Nein. § 198 Abs. 2 BewG eröffnet die Möglichkeit, einen niedrigeren gemeinen Wert durch ein Gutachten eines entsprechend qualifizierten Sachverständigen nachzuweisen. Ob sich dieser Schritt lohnt, hängt von der Höhe der vermuteten Abweichung und vom jeweiligen steuerlichen Anlass ab.
Eine Plausibilitätsprüfung sichtet den Bescheid und verfügbare Objektangaben ohne Ortstermin und liefert eine erste Einschätzung. Ein vollständiges Gutachten umfasst dagegen einen Ortstermin, eine detaillierte Objektaufnahme und eine methodisch hergeleitete Verkehrswertermittlung nach § 194 BauGB – nur dieses eignet sich als Nachweis gegenüber dem Finanzamt.
Nach § 355 Abs. 1 AO beträgt die Einspruchsfrist grundsätzlich einen Monat ab Bekanntgabe, die nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO regelmäßig am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als erfolgt gilt. Eine Prüfung sollte deshalb möglichst zeitnah nach Erhalt des Bescheids angestoßen werden.
In vielen Fällen kann ein zunächst formloser, kurz begründeter Einspruch die Frist wahren, während ein Gutachten nachgereicht wird. Die konkrete verfahrensrechtliche Vorgehensweise sollte mit einem Steuerberater oder Rechtsanwalt abgestimmt werden, da dies keine Aufgabe des Sachverständigenbüros ist.
Das hängt vom Einzelfall ab, insbesondere vom absoluten steuerlichen Effekt der Abweichung im Verhältnis zum Aufwand einer Prüfung. Eine kurze Plausibilitätsprüfung kann hier helfen, diese Abwägung auf einer belastbareren Grundlage zu treffen, statt sie ins Blaue hinein zu entscheiden.
In aller Regel nicht. Bayern wendet ein wertunabhängiges Flächenmodell an, das sich an Grundstücks- und Gebäudeflächen sowie gesetzlichen Äquivalenzzahlen orientiert und nicht am individuellen Verkehrswert der Immobilie. Ein Wertgutachten wirkt sich auf die bayerische Grundsteuer deshalb regelmäßig nicht aus.
Nein. Das Finanzamt prüft ein vorgelegtes Gutachten im Einzelfall auf Plausibilität und methodische Nachvollziehbarkeit. Ein methodisch sauber begründetes Gutachten kann die Wahrscheinlichkeit der Anerkennung erhöhen, eine sichere Zusage dazu lässt sich seriös nicht geben.
Ja, der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts ist grundsätzlich unabhängig davon möglich, ob eine einzelne Person oder eine Erbengemeinschaft Eigentümerin der Immobilie ist. Innerhalb der Erbengemeinschaft empfiehlt sich eine frühzeitige Abstimmung, wer die Beauftragung koordiniert.
Nein, entscheidend ist die fachliche Qualifikation nach § 198 Abs. 2 BewG, nicht der Kanzlei- oder Bürositz. KTC Immobilien betreut mit Sachverständigem Kenneth Kooter B.A. Bewertungsanlässe im erweiterten Tätigkeitsgebiet in Niederbayern, ohne einen eigenen Standort in Passau zu unterhalten.
Wer in Passau einen Bescheid mit einem festgesetzten Immobilienwert erhalten hat, sollte zunächst das Ausstellungsdatum und die Zustellart notieren, um die Einspruchsfrist im Blick zu behalten, und parallel klären, ob eine Plausibilitätsprüfung sinnvoll erscheint. Erst auf dieser Grundlage lässt sich seriös entscheiden, ob ein vollständiges Gutachten beauftragt und dem Finanzamt vorgelegt wird. Weitere Informationen zu KTC Immobilien und zur Kontaktaufnahme finden sich auf der Startseite von KTC Immobilien.
Kenneth Kooter ist zertifizierter Sachverständiger für Immobilienbewertung und bei KTC Immobilien für professionelle Immobilienbewertungen tätig. Seine Tätigkeit umfasst unter anderem Verkehrswertgutachten sowie Bewertungen für unterschiedliche private, steuerliche und wirtschaftliche Bewertungsanlässe. Er ist als Sachverständiger für Immobilienbewertung nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifiziert. KTC Immobilien ist insbesondere in Regensburg, Deggendorf, Nürnberg und weiteren Regionen Bayerns tätig.