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Ein Feststellungsbescheid aus Regensburg trifft in Alteglofsheim regelmäßig auf Eigentümer, die den darin genannten Betrag nicht nachvollziehen können. Ob nach einer Erbschaft, einer Schenkung innerhalb der Familie oder im Zusammenhang mit der Grundsteuer: Wenn der vom Finanzamt angesetzte Immobilienwert deutlich über dem liegt, was Haus oder Grundstück nach Einschätzung der Eigentümer tatsächlich wert ist, stellt sich schnell die Frage, ob und wie sich dagegen etwas unternehmen lässt. Dieser Ratgeber ordnet ein, warum es zu einem zu hoch angesetzten Wert kommen kann, welche konkreten Ursachen dahinterstehen und welchen Weg das Gesetz für einen Gegenbeweis vorsieht.
Viele Eigentümer wundern sich zunächst, dass das Finanzamt überhaupt einen eigenen Immobilienwert festsetzt, obwohl kein Verkauf stattgefunden hat. Der Grund liegt darin, dass verschiedene Steuerarten an einen Wert anknüpfen, der zu einem bestimmten Stichtag gilt – unabhängig davon, ob die Immobilie tatsächlich den Eigentümer wechselt.
Geht eine Immobilie in Alteglofsheim durch Erbfall oder Schenkung auf eine andere Person über, muss das zuständige Lagefinanzamt einen Grundbesitzwert feststellen, der als Grundlage für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer dient. Dieser Wert wird dem Erbschaftsteuerfinanzamt mitgeteilt und in einem gesonderten Feststellungsbescheid festgesetzt. Betroffen sind sowohl Einfamilienhäuser als auch landwirtschaftlich mitgeprägte Anwesen, wie sie im Landkreis Regensburg nicht selten vorkommen.
Seit der Grundsteuerreform wird für praktisch jede Immobilie in Bayern zusätzlich ein eigener Grundsteuerwert beziehungsweise – im bayerischen Flächenmodell – ein Äquivalenzbetrag ermittelt. Auch bei gemischten Übertragungen, etwa wenn eine Immobilie teilweise entgeltlich und teilweise unentgeltlich übertragen wird, kann für den unentgeltlichen Teil ein Grundbesitzwert relevant werden. In all diesen Konstellationen setzt das Finanzamt einen Wert fest, ohne die Immobilie selbst besichtigt zu haben.
Nicht jeder Feststellungsbescheid mit einem hohen Betrag ist automatisch fehlerhaft. Die folgenden Anzeichen deuten jedoch häufig darauf hin, dass sich eine nähere Prüfung lohnen kann.
Treffen mehrere dieser Punkte zu, kann sich eine fachliche Prüfung des Bescheids lohnen, bevor Eigentümer den Wert unwidersprochen akzeptieren.
Das Finanzamt bewertet Immobilien nicht individuell, sondern nach den standardisierten Verfahren des Bewertungsgesetzes. Diese Verfahren sind für eine gleichmäßige, massentaugliche Bearbeitung ausgelegt – nicht für die Abbildung jeder Objektbesonderheit.
| Verfahren | Wann es angewendet wird | Was häufig unberücksichtigt bleibt |
|---|---|---|
| Vergleichswertverfahren | Ein- und Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen | Individueller Zustand, Modernisierungsgrad, konkrete Ausstattung |
| Ertragswertverfahren | Vermietete Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Objekte | Tatsächliche Mietsituation im Detail, Leerstandsrisiken, Sanierungsbedarf |
| Sachwertverfahren | Selbst genutzte Ein-/Zweifamilienhäuser ohne ausreichende Vergleichswerte, Sonderobjekte | Tatsächlicher Bauzustand, Sanierungsstau, individuelle bauliche Mängel |
Alle drei Verfahren arbeiten mit statistisch abgeleiteten Werten – etwa Bodenrichtwerten, pauschalen Baupreisindizes oder durchschnittlichen Liegenschaftszinssätzen. Individuelle Baumängel, ein besonders ungünstiger Grundstückszuschnitt oder rechtliche Belastungen wie ein eingetragenes Wegerecht werden dabei nur eingeschränkt oder gar nicht berücksichtigt. Genau an dieser Stelle setzt der gesetzlich vorgesehene Gegenbeweis an.
Alteglofsheim liegt als Gemeinde im Landkreis Regensburg in einer ländlich geprägten Region, in der sich bestimmte Wertbeeinflussungen besonders häufig zeigen.
Ältere Wohngebäude, die über Jahrzehnte im Familienbesitz waren, weisen nicht selten einen erheblichen Sanierungsstau bei Dach, Fenstern, Heizung oder Elektrik auf. Ein typisiertes Verfahren geht in der Regel von einem durchschnittlichen Erhaltungszustand aus – liegt der tatsächliche Zustand deutlich darunter, kann der amtlich festgestellte Wert entsprechend zu hoch ausfallen.
Grunddienstbarkeiten wie ein Wegerecht zugunsten eines Nachbargrundstücks, ein im Grundbuch eingetragener Nießbrauch oder ein lebenslanges Wohnrecht schränken die tatsächliche wirtschaftliche Verwertbarkeit einer Immobilie ein. Auch denkmalschutzrechtliche Auflagen bei älteren, ortsbildprägenden Gebäuden können den erzielbaren Wert mindern. Solche Belastungen fließen in die standardisierte Bewertung häufig nur pauschal oder gar nicht ein.
In und um Alteglofsheim finden sich vereinzelt noch ehemalige landwirtschaftliche Hofstellen mit Wohnhaus, Stallungen und Nebengebäuden. Für Wirtschaftsgebäude, die keiner wirtschaftlich sinnvollen Nachnutzung mehr zugeführt werden können, kann ein pauschaler Ansatz im Bewertungsverfahren zu einem Wert führen, der über dem tatsächlich erzielbaren Marktwert liegt, wenn der eingeschränkte Nutzwert der Nebengebäude nicht angemessen berücksichtigt wird.
Wer der Auffassung ist, dass der vom Finanzamt festgestellte Wert zu hoch angesetzt wurde, ist dem Bescheid nicht ohne Weiteres ausgeliefert. Das Bewertungsgesetz sieht ausdrücklich eine sogenannte Öffnungsklausel vor.
Nach § 198 Abs. 2 BewG kann regelmäßig auch das Gutachten einer Person als Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts dienen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle für die Grundstückswertermittlung bestellt oder zertifiziert worden ist. Zusätzlich lässt sich ein niedrigerer Wert unter bestimmten Voraussetzungen auch über einen innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Bewertungsstichtag tatsächlich erzielten Kaufpreis nachweisen.
Grundlage eines solchen Gutachtens ist der Verkehrswert im Sinne des § 194 BauGB: der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zum Bewertungsstichtag unter Berücksichtigung der rechtlichen Gegebenheiten, der tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks erzielt werden könnte, ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse. Genau diese individuellen Eigenschaften – Zustand, Belastungen, tatsächliche Nutzbarkeit – kann ein Sachverständigengutachten erfassen, während das typisierte Verfahren des Finanzamts sie nur eingeschränkt abbildet.
Gegen einen Feststellungsbescheid ist Einspruch grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe möglich; nach § 122 Abs. 2 AO gilt ein mit einfachem Brief übersandter Bescheid regelmäßig am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Eigentümer in Alteglofsheim sollten den Eingang des Bescheids deshalb zeitnah prüfen, da die Frist auch dann läuft, wenn ein Gutachten noch nicht vorliegt. In diesem Fall kann zunächst form- und fristgerecht Einspruch eingelegt und das Gutachten nachgereicht werden, sobald es fertiggestellt ist.
Der Weg von der ersten Vermutung, der Wert sei zu hoch, bis zum verwertbaren Gutachten folgt in der Praxis einem klar strukturierten Ablauf.
Am Anfang steht ein Gespräch, in dem der Feststellungsbescheid, der Bewertungsanlass und die bereits vorliegenden Unterlagen gesichtet werden. Schon in diesem Schritt lässt sich häufig eine erste Einschätzung geben, ob eine nähere Prüfung sinnvoll erscheint.
Bei einem Ortstermin in Alteglofsheim werden Bausubstanz, Ausstattung, Modernisierungsgrad, erkennbare Mängel sowie rechtliche Besonderheiten wie Wegerechte oder Nießbrauchseinträge aufgenommen. Fotos und Messwerte dokumentieren den tatsächlichen Zustand zum Bewertungsstichtag.
Für eine belastbare Bewertung werden in der Regel benötigt: der Feststellungsbescheid des Finanzamts, ein aktueller Grundbuchauszug, Bau- und Grundrisspläne, Angaben zu durchgeführten Modernisierungen, bei vermieteten Objekten die Mietverträge sowie – bei landwirtschaftlich geprägten Anwesen – Angaben zur bisherigen Nutzung der Nebengebäude. Fehlen einzelne Unterlagen, lässt sich das häufig im Rahmen des Ortstermins klären.
Neben der Erbschaft- und Schenkungsteuer gibt es einen weiteren, häufig unterschätzten Anlass für eine sachverständige Bewertung: die Abschreibung vermieteter Immobilien nach § 7 Abs. 4 EStG. Weicht die tatsächliche wirtschaftliche Restnutzungsdauer eines Gebäudes von der typisierten Nutzungsdauer ab, kann dies unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine höhere jährliche Abschreibung ermöglichen. Der Bundesfinanzhof hat dazu mit Urteil vom 23. Januar 2024 (IX R 14/23) klargestellt, dass ein bloßer Verweis auf die Nutzungsdauertabellen der Immobilienwertermittlungsverordnung nicht ausreicht, um eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer nachzuweisen, das Gesetz aber auch keine bestimmte Gutachtenmethode vorschreibt. Eine belastbare, objektbezogene Begründung durch einen Sachverständigen bleibt damit erforderlich; eine konkrete Steuerersparnis lässt sich daraus nicht ableiten, da dies stets vom Einzelfall abhängt.
Pauschale Preisangaben sind bei Sachverständigenleistungen wenig aussagekräftig, da die Kosten von mehreren Faktoren abhängen: der Art und Größe der Immobilie, der Anzahl der zu bewertenden Einheiten, dem konkreten Bewertungsanlass, dem Umfang der bereits vorliegenden Unterlagen sowie dem Aufwand für den Ortstermin und den Umfang des Gutachtens selbst. Ein Vollgutachten zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts erfordert in der Regel mehr Aufwand als eine erste orientierende Einschätzung. Die konkreten Kosten lassen sich nach einer kurzen Prüfung der Immobilie und des Bewertungsanlasses einschätzen.
Alteglofsheim liegt im Landkreis Regensburg und ist von einer Mischung aus dörflichem Ortskern, gewachsenen Wohnsiedlungen und einzelnen landwirtschaftlich geprägten Anwesen gekennzeichnet. Für die Wertermittlung bedeutet das: Die zuständige Bodenrichtwertzone deckt häufig ein größeres, uneinheitliches Gebiet ab, sodass der lokale Bodenrichtwert nur eine grobe Orientierung für Grund und Boden liefert und nicht mit dem individuellen Grundstückswert gleichgesetzt werden sollte. Ein konkretes Grundstück in Alteglofsheim kann je nach Zuschnitt, Erschließung und Lage innerhalb der Gemeinde spürbar vom durchschnittlichen Bodenrichtwert abweichen. Sachverständige, die im weiteren Tätigkeitsgebiet Regensburg tätig sind, können solche lokalen Besonderheiten bei der Bewertung berücksichtigen.
In der Praxis zeigen sich immer wieder ähnliche Fehlerquellen: Der Bescheid wird zunächst zurückgelegt, bis die Einspruchsfrist bereits abgelaufen ist. Eigentümer verlassen sich auf eine informelle Werteinschätzung eines Bekannten oder eines Maklers, die als Nachweis gegenüber dem Finanzamt jedoch nicht ausreicht. Nutzungsbeschränkungen wie Wegerechte oder ein Nießbrauch werden gegenüber dem Sachverständigen nicht erwähnt, obwohl sie wertrelevant sind. Bei Erbengemeinschaften wird die Entscheidung, ein Gutachten einzuholen, verzögert, weil sich die Miterben nicht rechtzeitig abstimmen. Und schließlich wird teilweise davon ausgegangen, ein einmal vorgelegtes Gutachten werde automatisch vollständig übernommen, obwohl das Finanzamt es fachlich prüfen kann.
Es bedeutet, dass der im Feststellungsbescheid genannte Wert nach Einschätzung des Eigentümers über dem tatsächlichen Verkehrswert der Immobilie liegt – etwa weil bauliche Mängel, Nutzungsbeschränkungen oder ein ungewöhnlicher Zuschnitt in dem typisierten Verfahren nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Ein Sachverständigengutachten kann diese Abweichung dokumentieren.
Nein. Das Bewertungsgesetz sieht mit § 198 BewG ausdrücklich eine Möglichkeit vor, einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen. Voraussetzung ist ein belastbares Gutachten einer entsprechend qualifizierten Person oder – unter bestimmten Voraussetzungen – ein tatsächlich erzielter Kaufpreis aus zeitlicher Nähe zum Bewertungsstichtag.
Die Einspruchsfrist beträgt in der Regel einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids. Da ein mit einfachem Brief versandter Bescheid nach § 122 Abs. 2 AO regelmäßig als am dritten Tag nach Aufgabe zur Post bekannt gegeben gilt, sollten Eigentümer in Alteglofsheim den Bescheid zeitnah prüfen lassen, statt die Frist verstreichen zu lassen.
In der Regel nicht. Für den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG ist ein Gutachten erforderlich, das methodisch nachvollziehbar ist und von einer entsprechend qualifizierten Person erstellt wurde. Eine informelle Einschätzung ohne nachvollziehbares Wertermittlungsverfahren erfüllt diese Anforderung üblicherweise nicht.
Das passende Verfahren richtet sich nach Objektart und Nutzung: Für selbst genutzte Ein- und Zweifamilienhäuser kommt häufig das Vergleichswert- oder Sachwertverfahren infrage, für vermietete Mehrfamilienhäuser eher das Ertragswertverfahren. Bei landwirtschaftlich geprägten Anwesen mit Nebengebäuden ist häufig eine differenzierte Betrachtung der einzelnen Gebäudeteile erforderlich.
Ja. Gerade wenn eine Immobilie auf mehrere Erben übergeht, kann ein einheitliches, nachvollziehbares Gutachten dazu beitragen, sowohl gegenüber dem Finanzamt als auch untereinander eine gemeinsame, sachlich begründete Wertgrundlage zu schaffen.
Das Finanzamt prüft ein vorgelegtes Gutachten fachlich und kann bei erkennbaren methodischen Mängeln Rückfragen stellen oder den Nachweis zurückweisen. Ein methodisch sauber erstelltes, nachvollziehbares Gutachten kann jedoch als Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts dienen.
Nein. Der Bodenrichtwert ist ein durchschnittlicher Lagewert für eine gesamte Bodenrichtwertzone und dient lediglich der Orientierung. Der tatsächliche Wert eines konkreten Grundstücks kann je nach Zuschnitt, Erschließung, Lage innerhalb der Gemeinde und weiteren individuellen Merkmalen davon abweichen.
Die Restnutzungsdauer nach § 7 Abs. 4 EStG betrifft in erster Linie die Abschreibung vermieteter oder betrieblich genutzter Immobilien. Bei rein selbst genutzten Objekten ist sie steuerlich in der Regel nicht relevant, kann aber im Rahmen einer allgemeinen Zustandsbewertung dennoch ein aussagekräftiges Kriterium sein.
Wer einen Feststellungsbescheid mit einem aus eigener Sicht zu hohen Wertansatz erhalten hat, sollte zunächst die Einspruchsfrist im Blick behalten und in einem zweiten Schritt prüfen lassen, ob die im Bescheid unterstellten Annahmen zum tatsächlichen Zustand und den rechtlichen Verhältnissen der Immobilie passen. Ein Sachverständigengutachten kann dabei die Grundlage für einen fundierten Nachweis nach § 198 BewG liefern. Weitere allgemeine Informationen zu KTC Immobilien sind auf der Website von KTC Immobilien zu finden.
Kenneth Kooter ist zertifizierter Sachverständiger für Immobilienbewertung und bei KTC Immobilien für professionelle Immobilienbewertungen tätig. Seine Tätigkeit umfasst unter anderem Verkehrswertgutachten sowie Bewertungen für unterschiedliche private, steuerliche und wirtschaftliche Bewertungsanlässe. Er ist als Sachverständiger für Immobilienbewertung nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifiziert. KTC Immobilien ist insbesondere in Regensburg, Deggendorf, Nürnberg und weiteren Regionen Bayerns tätig.