Baugrundstück verkaufen in Schutterwald: Was Eigentümer vor dem Verkauf wissen sollten

Baugrundstück verkaufen in Schutterwald: Was Eigentümer vor dem Verkauf wissen sollten

Ein unbebautes Grundstück lässt sich nicht einfach wie ein Haus oder eine Eigentumswohnung verkaufen. Es gibt kein Gebäude zu besichtigen, keine Zimmer zu zeigen, keine Küche, die einen ersten Eindruck vermittelt. Stattdessen entscheiden Fragen über den Verkaufserfolg, die auf den ersten Blick trocken wirken: Was erlaubt der Bebauungsplan? Ist das Grundstück voll erschlossen oder fehlt noch ein Teil der Anschlüsse? Gibt es Baulasten, die ein Käufer kennen muss, bevor er plant? Wer ein Baugrundstück in Schutterwald verkaufen möchte, steht deshalb vor anderen Aufgaben als beim Verkauf eines bewohnten Hauses. Dieser Ratgeber ordnet die wichtigsten Schritte, von der Prüfung der Bebaubarkeit über die Wertermittlung bis zum Notartermin, und zeigt, worauf Eigentümer in Schutterwald konkret achten sollten.

Schutterwald gehört zu den Kernorten im Tätigkeitsgebiet von Artur Witmann Immobilien und liegt unmittelbar südwestlich von Offenburg im Ortenaukreis, in der Rheinebene und mit rund 7.000 Einwohnern eine der kleineren, aber gefragten Gemeinden der Region. Die Gemeinde hat in den vergangenen Jahren mehrere Neubaugebiete entwickelt und verfügt über eine Reihe rechtskräftiger Bebauungspläne, die online beim gemeindlichen Bauamt eingesehen werden können. Für Eigentümer, die ein Baugrundstück besitzen, sei es aus einer Hofstelle, einem geteilten Gartengrundstück oder einer Erbschaft, ergeben sich daraus sowohl Chancen als auch Pflichten, die vor einem Verkauf geklärt sein sollten.

Oft beginnt die Verkaufsüberlegung mit einer ganz konkreten Situation: Die Eltern haben vor Jahrzehnten einen größeren Bauplatz erworben, von dem nur ein Teil tatsächlich bebaut wurde, und die Kinder überlegen nun, ob die Restfläche verkauft werden soll. Oder ein Grundstück ist Teil einer Erbschaft, mit dem die Erben selbst nichts anfangen können oder möchten. In anderen Fällen hat sich die eigene Lebensplanung geändert, der geplante Hausbau wird nicht mehr verfolgt, und das bereits erworbene Grundstück soll wieder veräußert werden. Jede dieser Ausgangslagen bringt eigene Fragen mit sich, die in diesem Ratgeber der Reihe nach beantwortet werden, von der reinen Bebaubarkeit über die Wertfindung bis zu den steuerlichen Rahmenbedingungen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Baugrundstück ist baurechtlich klar von Ackerland, Bauerwartungsland oder bereits bebauten Flächen zu unterscheiden. Nur wer die tatsächliche Einstufung kennt, kann realistisch planen und vermarkten.
  • In Schutterwald regelt in den meisten Lagen ein rechtskräftiger Bebauungsplan, was auf einem Grundstück gebaut werden darf. Ohne Einsicht in diesen Plan lässt sich weder ein realistischer Preis noch ein belastbares Exposé erstellen.
  • Der Erschließungszustand (voll erschlossen, teilerschlossen oder unerschlossen) beeinflusst den Verkehrswert erheblich und muss im Kaufvertrag eindeutig geregelt werden.
  • Baulasten, Dienstbarkeiten und ein mögliches gemeindliches Vorkaufsrecht nach § 24 Baugesetzbuch gehören zu den Punkten, die ein Notar und ein Käufer vor der Beurkundung prüfen. Wer sie vorab kennt, vermeidet Verzögerungen.
  • Für die Wertermittlung bietet das Bodenrichtwertinformationssystem BORIS-BW eine erste Orientierung, ersetzt aber keine grundstücksbezogene Einschätzung, da Zuschnitt, Erschließungsgrad und Lage innerhalb der Gemeinde stark streuen können.
  • Steuerliche Fragen wie die Grunderwerbsteuer in Baden-Württemberg oder die Spekulationsfrist bei unbebauten Grundstücken sollten frühzeitig mit einem Steuerberater besprochen werden, da bei reinem Grund und Boden andere Ausnahmen gelten als bei selbst genutzten Wohnimmobilien.
  • Ein strukturiertes Exposé mit aussagekräftigem Kartenmaterial, Drohnenaufnahmen und vollständigen Unterlagen beschleunigt die Vermarktung spürbar, weil Kaufinteressenten für ein Grundstück andere Informationen benötigen als für ein fertiges Haus.
  • Wer sich unsicher ist, ob privater Verkauf, Vermarktung über einen Makler oder ein Verkauf an einen Bauträger die passende Lösung ist, sollte die jeweiligen Vor- und Nachteile anhand der eigenen Situation abwägen, statt sich an einer pauschalen Empfehlung zu orientieren.

Warum sich dieser Ratgeber lohnt, auch wenn ein Verkauf erst in Zukunft ansteht

Nicht jeder, der diesen Ratgeber liest, steht unmittelbar vor einem Notartermin. Viele Eigentümer beschäftigen sich zunächst nur gedanklich mit der Frage, ob und wann ein Verkauf des eigenen Baugrundstücks infrage kommt, ohne bereits konkrete Schritte eingeleitet zu haben.

Frühzeitiges Wissen als Entscheidungsgrundlage

Wer frühzeitig versteht, welche planungsrechtlichen, steuerlichen und praktischen Fragen bei einem Baugrundstück eine Rolle spielen, kann spätere Entscheidungen gelassener treffen, selbst wenn der eigentliche Verkauf noch Monate oder Jahre entfernt liegt. Das gilt besonders für Fragen, die sich nicht von heute auf morgen klären lassen, etwa eine noch laufende Spekulationsfrist, eine noch nicht erfolgte Grundbuchberichtigung nach einem Erbfall oder eine noch offene Abstimmung innerhalb der Familie. Wer diese Punkte frühzeitig im Blick hat, vermeidet, unter Zeitdruck Entscheidungen treffen zu müssen, die bei mehr Vorlauf anders ausgefallen wären.

Wie sich dieser Ratgeber in der Praxis nutzen lässt

Dieser Ratgeber muss nicht in einem Zug von Anfang bis Ende gelesen werden. Viele Eigentümer werden einzelne Abschnitte, etwa zur Bebaubarkeit oder zu den steuerlichen Rahmenbedingungen, zu unterschiedlichen Zeitpunkten erneut zur Hand nehmen, je nachdem, welche Frage gerade aktuell ansteht. Die am Ende dieses Textes zusammengefasste Checkliste kann dabei als wiederkehrender roter Faden dienen, unabhängig davon, in welcher Phase der eigenen Überlegungen man sich gerade befindet.

Was ein Baugrundstück von anderen Grundstücksarten unterscheidet

Im Alltag wird oft ungenau von “Grundstück verkaufen” gesprochen, obwohl baurechtlich erhebliche Unterschiede bestehen. Für Eigentümer lohnt sich eine klare Begriffsabgrenzung, weil sie direkt beeinflusst, wie realistisch ein Verkaufspreis ist und welche Käufergruppe überhaupt infrage kommt.

Bauerwartungsland, Rohbauland und baureifes Land

In der Grundstücksbewertung wird traditionell zwischen mehreren Entwicklungsstufen unterschieden. Bauerwartungsland liegt in einem Bereich, für den nach der bisherigen Siedlungsentwicklung und den Darstellungen des Flächennutzungsplans mit einer baulichen Nutzung gerechnet werden kann, ohne dass bereits ein rechtskräftiger Bebauungsplan vorliegt. Rohbauland ist baureif im Sinne der planungsrechtlichen Zulässigkeit, aber noch nicht oder nicht vollständig erschlossen. Baureifes Land schließlich ist sowohl planungsrechtlich zulässig als auch erschlossen und kann unmittelbar bebaut werden. Diese Unterscheidung ist keine akademische Spielerei: Der Wertunterschied zwischen den drei Stufen kann erheblich sein, weil mit jeder Stufe Unsicherheiten und Kosten für den künftigen Bauherrn abnehmen.

Warum diese Unterscheidung in Schutterwald besonders wichtig ist

Schutterwald hat in den letzten Jahrzehnten mehrere Baugebiete entwickelt und verfügt entsprechend über eine Vielzahl rechtskräftiger Bebauungspläne, die über die Gemeindeverwaltung in der Kirchstraße eingesehen werden können. Gleichzeitig gibt es im Gemeindegebiet auch Flächen, die zwar im Flächennutzungsplan als künftiges Baugebiet dargestellt sind, für die aber noch kein verbindlicher Bebauungsplan besteht. Wer ein ererbtes oder lange gehaltenes Grundstück verkaufen möchte, sollte deshalb als ersten Schritt klären, in welche Kategorie die eigene Fläche fällt, bevor Formulierungen wie “Baugrundstück” im Exposé verwendet werden. Eine Fläche als baureif zu bewerben, obwohl tatsächlich noch kein Baurecht besteht, führt regelmäßig zu Enttäuschung bei Interessenten und kann im schlimmsten Fall rechtliche Konsequenzen wegen irreführender Angaben nach sich ziehen.

Überblick: Entwicklungsstufen im Vergleich

Stufe Planungsrechtlicher Stand Erschließung Typische Käufergruppe
Bauerwartungsland Im Flächennutzungsplan als künftiges Baugebiet dargestellt, kein rechtskräftiger Bebauungsplan in der Regel nicht vorhanden Langfristig orientierte Käufer, gelegentlich Bauträger
Rohbauland Planungsrechtlich zulässig (Bebauungsplan oder § 34 BauGB) teilweise oder noch nicht vorhanden Käufer mit Erfahrung im Bauprozess, Bauträger
Baureifes Land Planungsrechtlich zulässig vollständig vorhanden Private Bauherren, die zeitnah bauen möchten

Diese Einordnung ist auch deshalb wichtig, weil sie die Erwartungshaltung der Interessenten prägt. Wer ein Grundstück als baureif bewirbt, zieht überwiegend Käufer an, die kurzfristig mit der eigenen Bauplanung beginnen möchten und entsprechend wenig Verständnis für offene Erschließungsfragen oder unklares Baurecht mitbringen. Wird dagegen von vornherein transparent kommuniziert, dass es sich um Rohbauland mit noch ausstehender Teilerschließung handelt, sprechen Eigentümer gezielt jene Käufer an, die mit einem längeren Zeithorizont planen und bereit sind, sich selbst um die letzten Schritte der Erschließung zu kümmern.

Schutterwald als Standort: Lage, Baugebiete und Nachfrage

Schutterwald liegt im Ortenaukreis unmittelbar südwestlich von Offenburg und profitiert von der Nähe zur Kreisstadt, ohne deren Grundstückspreise vollständig zu übernehmen. Für Käufer, die in der Region bauen möchten, ist die Gemeinde seit Jahren eine gefragte Adresse, weil sie kurze Wege nach Offenburg mit einem eigenständigen dörflichen Charakter verbindet.

Lage im Ortenaukreis und Anbindung

Schutterwald liegt in der Rheinebene unmittelbar vor den Toren Offenburgs. Die Anschlussstelle der Bundesautobahn A5 befindet sich in direkter Nähe der Gemeinde, sodass sowohl Richtung Karlsruhe und Norden als auch Richtung Freiburg und Süden eine kurze Anbindung besteht. Der Bahnhof Offenburg als Fernverkehrshalt ist rund sechs Kilometer entfernt und in den Hauptverkehrszeiten im Halbstundentakt mit dem Bus erreichbar. Für Käufer, die beruflich auf eine gute Anbindung angewiesen sind, aber nicht in der Kreisstadt selbst wohnen möchten, ist diese Kombination aus kurzen Wegen und eigenständiger Gemeindestruktur ein wiederkehrendes Argument, das sich auch im Verkaufsgespräch über ein Baugrundstück sachlich einordnen lässt.

Die Gemeinde gehört zu den Kommunen, für die das Landratsamt Ortenaukreis als untere Baurechtsbehörde zuständig ist. Das bedeutet in der Praxis: Bauanträge und baurechtliche Genehmigungsverfahren laufen über das Landratsamt, während Bebauungspläne, Erschließungsfragen und viele Grundstücksangelegenheiten zunächst bei der Gemeindeverwaltung Schutterwald selbst bearbeitet werden. Für Eigentümer, die ein Baugrundstück verkaufen, ist diese Aufteilung relevant, weil unterschiedliche Fragen bei unterschiedlichen Stellen zu klären sind: Der Bebauungsplan und etwaige Befreiungen liegen bei der Gemeinde, die eigentliche Baugenehmigung für ein künftiges Bauvorhaben beim Landratsamt.

Baugebiete und Bebauungspläne in Schutterwald

Die Gemeinde veröffentlicht eine Übersicht ihrer Bebauungsplangebiete, in der die einzelnen Plangebiete farblich gekennzeichnet sind. Für ein konkretes Grundstück lässt sich darüber zunächst grob einordnen, ob es innerhalb eines bestehenden Plangebiets liegt. Die Gemeinde bietet zudem die Möglichkeit, einzelne Bebauungspläne sowie Auszüge aus dem Baulastenverzeichnis direkt online zu bestellen, entweder als Postversand oder als PDF-Download. Für Eigentümer, die ihr Grundstück verkaufen möchten, ist dieser Auszug häufig eine der ersten Unterlagen, die Kaufinteressenten oder deren Architekten sehen möchten, weil er die zulässige Bebauung konkret beschreibt: Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche und häufig auch Vorgaben zur Dachform oder Geschosshöhe.

Welche Käufergruppen in Schutterwald typischerweise Interesse zeigen

Baugrundstücke in Schutterwald richten sich in der Praxis an unterschiedliche Zielgruppen. Dazu zählen private Bauherren, die ein Einfamilienhaus oder eine Doppelhaushälfte errichten möchten, ebenso wie kleinere Bauträger, die mehrere benachbarte Parzellen für ein Reihenhausprojekt oder ein kleines Mehrfamilienhaus zusammenfassen. Je nach Grundstücksgröße, Zuschnitt und planungsrechtlicher Ausweisung kommen daher unterschiedliche Interessentengruppen infrage. Diese Einordnung beeinflusst sowohl die Preisfindung als auch die Art der Vermarktung: Ein kleines Einzelgrundstück für ein Einfamilienhaus wird anders beworben als eine größere Fläche, die für eine verdichtete Bebauung geeignet ist.

Infrastruktur für Familien: Schulen, Kinderbetreuung und Nahversorgung

Ein nicht unerheblicher Teil der Interessenten für Baugrundstücke in Schutterwald sind junge Familien, die ein Eigenheim planen. Für diese Zielgruppe spielt neben dem Grundstück selbst auch die umgebende Infrastruktur eine Rolle: die Entfernung zur nächsten Kindertagesstätte und Grundschule, Einkaufsmöglichkeiten für den täglichen Bedarf sowie Freizeit- und Vereinsangebote vor Ort. Eigentümer, die diese Aspekte im Exposé sachlich beschreiben, etwa die ungefähre Entfernung zu Kindergarten oder Schule, sprechen diese Zielgruppe gezielter an, als wenn sich das Exposé auf reine Grundstücksdaten beschränkt.

Bebaubarkeit prüfen: Bebauungsplan, Maßzahlen und Baufenster

Bevor ein Baugrundstück seriös vermarktet werden kann, muss feststehen, was auf der Fläche überhaupt gebaut werden darf. Diese Prüfung ist Grundlage für Preis, Exposé und spätere Vertragsverhandlungen gleichermaßen.

Fachliche Einschätzung durch einen Architekten einholen

Auch wenn Eigentümer selbst keine Bebauung planen, kann es sich lohnen, vor der Vermarktung eine kurze fachliche Einschätzung eines Architekten oder Bauingenieurs einzuholen, insbesondere bei ungewöhnlich geschnittenen oder in der Bebaubarkeit nicht ganz eindeutigen Grundstücken. Eine solche Einschätzung kann in wenigen Stunden aufzeigen, welche Bebauungsvarianten realistisch sind und worauf ein Käufer bei der eigenen Planung achten sollte. Dieses Wissen lässt sich anschließend in sachlicher, nicht werblicher Form in das Exposé einfließen lassen, etwa durch die Erwähnung, dass auf dem Grundstück nach erster fachlicher Einschätzung mehrere Bebauungsvarianten realisierbar erscheinen.

Den Bebauungsplan einsehen und richtig lesen

Ein Bebauungsplan besteht in der Regel aus einem zeichnerischen Teil (Planzeichnung) und einem textlichen Teil mit den sogenannten Festsetzungen. Für Eigentümer ist besonders relevant, welches Baufenster festgesetzt ist, also innerhalb welcher Grenzen auf dem Grundstück überhaupt gebaut werden darf, welche Bauweise vorgeschrieben ist (offen, geschlossen oder abweichend) und welche Nutzungsart zulässig ist, etwa reines Wohngebiet, allgemeines Wohngebiet oder Mischgebiet. Wer unsicher ist, wie der eigene Plan zu lesen ist, sollte sich die Festsetzungen beim Bauamt der Gemeinde Schutterwald erläutern lassen oder einen Architekten beziehungsweise Bauingenieur hinzuziehen, bevor Angaben im Exposé veröffentlicht werden.

Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl verstehen

Zwei Kennzahlen bestimmen maßgeblich, wie viel auf einem Grundstück gebaut werden darf. Die Grundflächenzahl (GRZ) gibt an, welcher Anteil der Grundstücksfläche von Gebäuden überbaut werden darf. Eine GRZ von 0,4 bedeutet beispielsweise, dass auf einem 600 Quadratmeter großen Grundstück maximal 240 Quadratmeter Grundfläche bebaut werden dürfen, Nebenanlagen wie Garagen oder Terrassen häufig eingerechnet. Die Geschossflächenzahl (GFZ) setzt die gesamte Geschossfläche aller Vollgeschosse ins Verhältnis zur Grundstücksfläche und bestimmt damit indirekt, wie viele Geschosse realistisch errichtet werden können. Für Kaufinteressenten sind beide Werte oft wichtiger als die reine Grundstücksgröße, weil sie unmittelbar zeigen, wie groß das geplante Haus tatsächlich werden darf. Eigentümer, die diese Zahlen bereits im Exposé nennen, ersparen Interessenten Rückfragen und signalisieren, dass sie sich mit dem Grundstück ernsthaft befasst haben.

Laufende Bauleitplanung und Veränderungssperren

Arbeitet die Gemeinde Schutterwald an der Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans für ein bestimmtes Gebiet, kann sie zur Sicherung dieser Planung nach § 14 Baugesetzbuch eine sogenannte Veränderungssperre beschließen. Während eine solche Sperre gilt, dürfen in dem betroffenen Gebiet grundsätzlich keine Vorhaben durchgeführt werden, die der künftigen Planung entgegenstehen könnten, auch wenn nach der bisherigen Rechtslage eine Bebauung an sich zulässig wäre. Für Eigentümer, die ihr Grundstück in einem Gebiet mit laufender Bauleitplanung verkaufen möchten, ist diese Information besonders wichtig, da sie die kurzfristige Bebaubarkeit erheblich beeinflussen kann, selbst wenn der bisherige Bebauungsplan oder die bisherige Einordnung nach § 34 Baugesetzbuch grundsätzlich günstig war.

Bauen außerhalb eines Bebauungsplans: §34 und §35 Baugesetzbuch

Nicht jede Fläche in Schutterwald liegt innerhalb eines rechtskräftigen Bebauungsplans. Für Grundstücke innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ohne eigenen Bebauungsplan gilt häufig § 34 Baugesetzbuch, wonach sich ein Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss. Für Flächen im Außenbereich gilt grundsätzlich § 35 Baugesetzbuch, der eine Bebauung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässt, etwa für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe. Wer ein Grundstück besitzt, das nicht eindeutig innerhalb eines Bebauungsplangebiets liegt, sollte vor dem Verkauf unbedingt eine verbindliche Auskunft bei der Gemeinde oder dem Landratsamt einholen, welche Vorschrift tatsächlich greift. Eine Fläche vorschnell als “Bauland” zu bewerben, obwohl eine Bebauung tatsächlich nur eingeschränkt oder gar nicht zulässig ist, führt zu erheblichen Vertrauensproblemen im Verkaufsprozess.

Ein Rechenbeispiel zur Einordnung

Ein einfaches Beispiel verdeutlicht, wie GRZ und GFZ in der Praxis zusammenwirken: Bei einem 700 Quadratmeter großen Grundstück mit einer festgesetzten GRZ von 0,4 dürfen maximal 280 Quadratmeter Grundfläche überbaut werden. Ist zusätzlich eine GFZ von 0,8 festgesetzt und sind zwei Vollgeschosse zulässig, ergibt sich daraus eine maximale Geschossfläche von 560 Quadratmetern, verteilt auf die zulässigen Geschosse. Ein Käufer, der ein großzügiges, bungalowartiges Einfamilienhaus auf einer Ebene plant, benötigt also andere Voraussetzungen als ein Käufer, der ein kompaktes, mehrgeschossiges Haus bevorzugt. Dieses Beispiel dient ausschließlich der Veranschaulichung der Rechenlogik und ersetzt nicht die Prüfung der tatsächlichen, für das jeweilige Grundstück geltenden Festsetzungen.

Abstandsflächen und Nachbarrecht

Neben Bebauungsplan und Maßzahlen bestimmt die Landesbauordnung Baden-Württemberg, welche Mindestabstände ein künftiges Gebäude zu den Grundstücksgrenzen einhalten muss. Diese Abstandsflächen sichern unter anderem Belichtung, Belüftung und Brandschutz für die Nachbarbebauung. Bei schmalen oder ungewöhnlich geschnittenen Grundstücken können die erforderlichen Abstandsflächen das tatsächlich bebaubare Baufenster zusätzlich zu den Festsetzungen des Bebauungsplans einschränken. Für Eigentümer, die den Zuschnitt ihres Grundstücks kennen, lohnt sich ein früher Blick auf diese Frage, da sie bei besonders schmalen Parzellen mitunter entscheidet, ob ein bestimmtes Bauvorhaben überhaupt realisierbar ist.

Bauvoranfrage als Absicherung vor dem Verkauf

Wer rechtliche Unsicherheiten zur Bebaubarkeit vor dem Verkauf verbindlich klären möchte, kann beim Landratsamt Ortenaukreis als zuständiger Baurechtsbehörde eine Bauvoranfrage stellen und einen Bauvorbescheid beantragen. Ein solcher Vorbescheid beantwortet einzelne, klar umrissene Fragen zur Bebaubarkeit verbindlich, etwa ob ein bestimmtes Bauvorhaben in Art und Maß der Nutzung grundsätzlich zulässig wäre, ohne dass bereits ein vollständiger Bauantrag mit Bauplänen eingereicht werden muss. Für Eigentümer, die ihr Grundstück mit einer möglichst hohen Rechtssicherheit anbieten möchten, kann ein solcher Vorbescheid ein überzeugendes Argument im Exposé sein, da er Käufern einen Teil der eigenen Unsicherheit abnimmt. Der Vorbescheid ist in der Regel mit einer Gebühr verbunden und zeitlich befristet gültig, weshalb der Zeitpunkt der Beantragung im Verhältnis zum geplanten Verkaufszeitraum sinnvoll gewählt werden sollte.

Stellplätze und Nebenanlagen in den Festsetzungen

Neben dem eigentlichen Baufenster für das Hauptgebäude regeln viele Bebauungspläne auch, wo und in welchem Umfang Garagen, Carports, Stellplätze oder Gartenhäuser zulässig sind. Diese sogenannten Nebenanlagen dürfen teilweise außerhalb des Baufensters für das Hauptgebäude liegen, unterliegen aber häufig eigenen Abstandsregelungen. Für Käufer ist relevant, ob auf dem Grundstück beispielsweise zwei Stellplätze ohne Weiteres untergebracht werden können, da dies bei beengten Zuschnitten nicht immer selbstverständlich ist. Eigentümer, die diese Frage bereits vorab mit dem Bauamt klären, können sie im Verkaufsgespräch konkret beantworten, statt auf Vermutungen angewiesen zu sein.

Rechtliche und formale Grundlagen vor dem Verkauf klären

Neben der reinen Bebaubarkeit gibt es eine Reihe rechtlicher und grundbuchlicher Fragen, die vor dem Verkauf eines Baugrundstücks geklärt sein sollten. Diese Punkte werden spätestens beim Notar geprüft, lassen sich aber mit etwas Vorlauf deutlich entspannter klären.

Grundbuchauszug und Eigentumsverhältnisse

Ein aktueller Grundbuchauszug zeigt, wer tatsächlich als Eigentümer eingetragen ist, welche Belastungen in Abteilung II (etwa Wegerechte, Nießbrauch oder Reallasten) und welche Grundpfandrechte in Abteilung III (Grundschulden, Hypotheken) bestehen. Gerade bei Grundstücken, die über mehrere Generationen im Familienbesitz waren, kommt es vor, dass das Grundbuch nicht mehr dem aktuellen Stand entspricht, etwa weil ein verstorbener Voreigentümer noch eingetragen ist und die Erben den Grundbuchberichtigungsantrag bislang nicht gestellt haben. Diese Berichtigung sollte vor einem Verkauf eingeleitet werden, da sie sonst den gesamten Ablauf verzögert. Da das Grundbuch nicht öffentlich einsehbar ist, kann einen Auszug nur anfordern, wer ein berechtigtes Interesse nachweisen kann, wozu der eingetragene Eigentümer selbst grundsätzlich zählt, während etwa bloß allgemein interessierte Dritte keinen Anspruch auf Einsicht haben.

Baulasten und das Baulastenverzeichnis

Baulasten sind öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, die im Baulastenverzeichnis der Gemeinde eingetragen sind und nicht im Grundbuch erscheinen. Typische Beispiele sind eine Abstandsflächenbaulast, mit der ein Nachbar auf sein Grundstück eine Abstandsfläche des benachbarten Gebäudes duldet, oder eine Vereinigungsbaulast, wenn mehrere Flurstücke baurechtlich wie ein Grundstück behandelt werden sollen. Wer ein Baugrundstück verkaufen möchte, sollte einen aktuellen Auszug aus dem Baulastenverzeichnis bei der Gemeinde Schutterwald anfordern, da dieser bei vielen Käufern und deren Architekten zu den ersten angeforderten Unterlagen gehört.

Dienstbarkeiten, Wegerechte und Leitungsrechte

Neben Baulasten können im Grundbuch selbst Dienstbarkeiten eingetragen sein, etwa ein Geh- und Fahrrecht zugunsten eines Nachbargrundstücks oder ein Leitungsrecht für Strom-, Gas- oder Wasserleitungen, die über das eigene Grundstück verlaufen. Solche Rechte schränken die tatsächliche Nutzbarkeit des Grundstücks ein, etwa weil ein bestimmter Streifen von Bebauung freigehalten werden muss. Eine vollständige Offenlegung bereits im Exposé verhindert, dass Kaufinteressenten diese Einschränkungen erst beim Notartermin entdecken und den Kauf dann kurzfristig infrage stellen.

Flurstücke, Grenzen und Grenzüberbauten

Jedes Grundstück ist im Liegenschaftskataster als ein oder mehrere Flurstücke erfasst, die über die Flurkarte und die zugehörige Flurstücksnummer eindeutig identifiziert werden. Bei älteren Grundstücken, insbesondere ehemaligen landwirtschaftlichen Flächen, kommt es gelegentlich vor, dass die tatsächliche Nutzung im Gelände nicht exakt mit dem im Kataster verzeichneten Grenzverlauf übereinstimmt, etwa weil ein Zaun über Jahrzehnte leicht versetzt stand. Vor einem Verkauf lohnt sich daher ein Abgleich der Flurkarte mit der tatsächlichen Situation vor Ort. Zeigen sich Abweichungen, sollte dies offen mit dem Käufer besprochen und, falls erforderlich, über eine Grenzfeststellung durch das Vermessungsamt geklärt werden, bevor der Notartermin stattfindet.

Mehrere Flurstücke zu einem Grundstück vereinigen

Der umgekehrte Fall zur bereits beschriebenen Teilung kommt ebenfalls vor: Besteht das zu verkaufende Grundstück aus mehreren benachbarten Flurstücken, die über Jahre gemeinsam genutzt wurden, kann es sinnvoll sein, diese vor dem Verkauf im Grundbuch zu einem einheitlichen Grundstück zu vereinigen oder zumindest als wirtschaftliche Einheit im Kaufvertrag eindeutig zu beschreiben. Eine formelle Vereinigung erleichtert insbesondere dann die Vermarktung, wenn die einzelnen Flurstücke unterschiedliche Entstehungsgeschichten haben, etwa weil eines davon zu einem früheren Zeitpunkt hinzugekauft wurde. Die Vereinigung erfolgt auf Antrag beim Grundbuchamt und setzt voraus, dass die beteiligten Flurstücke tatsächlich aneinandergrenzen.

Das Vorkaufsrecht der Gemeinde nach § 24 Baugesetzbuch

Gemeinden steht unter bestimmten Voraussetzungen ein gesetzliches Vorkaufsrecht beim Grundstücksverkauf zu. Dieses Vorkaufsrecht greift unter anderem im Geltungsbereich eines Bebauungsplans für Flächen, die dort für öffentliche Zwecke oder als Ausgleichsflächen festgesetzt sind, sowie in Umlegungsgebieten oder förmlich festgelegten Sanierungsgebieten. Geübt werden darf es nur, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt, wozu insbesondere die Deckung von Wohnbedarf zählen kann. Für die meisten privaten Baugrundstücke in regulären Wohngebieten ist ein Vorkaufsrecht in der Praxis selten einschlägig, dennoch wird die Gemeinde im Rahmen der notariellen Abwicklung routinemäßig um eine entsprechende Erklärung gebeten. Diese Anfrage ist ein normaler Bestandteil des Verfahrens und kein Hinweis auf ein Problem mit dem Grundstück.

Erschließung: Was Eigentümer wissen müssen

Kaum ein Punkt beeinflusst den Wert und die Vermarktbarkeit eines Baugrundstücks so stark wie der Erschließungszustand. Wer hier ungenau bleibt, riskiert Missverständnisse mit Interessenten und im schlimmsten Fall Nachforderungen nach dem Verkauf.

Technische und verkehrliche Erschließung unterscheiden

Unter Erschließung versteht man die Anbindung eines Grundstücks an die öffentliche Infrastruktur. Dazu zählen die verkehrliche Erschließung über eine befahrbare Straße oder einen Weg sowie die technische Erschließung durch Anschlüsse an Wasser, Abwasser (Schmutz- und gegebenenfalls Regenwasser), Strom, in vielen Fällen auch Gas, sowie zunehmend Breitbandanschlüsse. Ein Grundstück gilt üblicherweise erst dann als voll erschlossen, wenn alle diese Anschlüsse bis an die Grundstücksgrenze oder, je nach gemeindlicher Satzung, bis zu einem definierten Übergabepunkt vorhanden sind.

Erschließungsbeitrag und Kostenverteilung

Erschließungsanlagen werden von der Gemeinde hergestellt und über Erschließungsbeiträge refinanziert, die von den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke zu tragen sind. Nach § 129 Baugesetzbuch kann die Gemeinde von den Eigentümern höchstens 90 Prozent des beitragsfähigen Erschließungsaufwands verlangen, mindestens 10 Prozent muss die Gemeinde selbst tragen. Die genaue Verteilung und Berechnung regelt die jeweilige Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde Schutterwald. Für Eigentümer ist entscheidend zu wissen, ob für das eigene Grundstück bereits alle Erschließungsbeiträge bezahlt wurden oder ob noch eine Zahlung aussteht beziehungsweise in absehbarer Zeit zu erwarten ist. Diese Information sollte bei der Gemeinde angefragt und im Kaufvertrag eindeutig geregelt werden, damit klar ist, ob Verkäufer oder Käufer eine noch ausstehende Forderung übernimmt.

Eine Beispielrechnung zum Erschließungsbeitrag

Auch hier hilft ein vereinfachtes Beispiel zur Einordnung, ohne reale Zahlen aus Schutterwald zu unterstellen: Entsteht für ein Baugebiet ein beitragsfähiger Erschließungsaufwand von insgesamt 800.000 Euro für Straße, Kanal und Beleuchtung, kann die Gemeinde davon höchstens 90 Prozent, also bis zu 720.000 Euro, auf die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke umlegen. Die konkrete Verteilung auf die einzelnen Parzellen erfolgt nach einem in der Satzung festgelegten Maßstab, häufig orientiert an Grundstücksfläche und zulässigem Maß der baulichen Nutzung. Für ein einzelnes, durchschnittlich großes Baugrundstück kann sich daraus ein Erschließungsbeitrag im mittleren bis oberen vierstelligen Bereich ergeben, der entweder bereits vom bisherigen Eigentümer entrichtet wurde oder, falls noch offen, im Kaufvertrag eindeutig zugeordnet werden sollte.

Ansprechpartner für den Stromanschluss

Für den Anschluss an das Stromnetz ist in weiten Teilen Baden-Württembergs, so auch im Ortenaukreis, überwiegend der regionale Verteilnetzbetreiber Netze BW zuständig. Käufer, die einen Netzanschluss beantragen oder einen bestehenden Anschluss prüfen lassen möchten, wenden sich an dieses Unternehmen, nicht an die Gemeinde selbst. Für Eigentümer kann es hilfreich sein zu wissen, ob für das eigene Grundstück bereits ein Anschluss beantragt oder sogar gelegt wurde, da sich daraus unterschiedliche nächste Schritte für den Käufer ergeben, etwa ob lediglich ein bestehender Anschluss übernommen oder ein komplett neuer beantragt werden muss.

Erschlossen, teilerschlossen oder unerschlossen: Auswirkungen auf den Verkauf

Ein vollständig erschlossenes Grundstück kann in der Regel zügiger bebaut werden und ist für die meisten privaten Bauherren attraktiver, weil keine zusätzlichen Kosten und Abstimmungen mit der Gemeinde mehr anfallen. Ein teilerschlossenes Grundstück, bei dem beispielsweise die Straße bereits ausgebaut, der Kanalanschluss aber noch nicht gelegt ist, erfordert zusätzliche Abklärung mit dem Bauamt zum Zeitplan der restlichen Maßnahmen. Unerschlossene Flächen richten sich meist an erfahrenere Käufer oder Bauträger, die die Erschließung selbst organisieren oder im Rahmen eines größeren Bebauungsvorhabens mit der Gemeinde abstimmen. Im Exposé sollte der tatsächliche Erschließungszustand klar benannt werden, auch wenn das kurzfristig den Interessentenkreis einschränkt, denn ungenaue Angaben führen später fast immer zu Diskussionen über den Kaufpreis.

Erschließungsverträge bei neu entstehenden Baugebieten

In manchen Neubaugebieten übernimmt nicht die Gemeinde selbst die Herstellung der Erschließungsanlagen, sondern ein privater Erschließungsträger, etwa ein Bauträger, der auf Grundlage eines Erschließungsvertrags nach § 124 Baugesetzbuch die Straßen, Kanäle und weiteren Anlagen herstellt und die Kosten direkt mit den Grundstückseigentümern abrechnet. Für Eigentümer eines Grundstücks in einem solchen Gebiet ist es wichtig zu wissen, ob die eigene Erschließung über die Gemeinde oder über einen privaten Erschließungsträger abgewickelt wurde, da sich daraus unterschiedliche Ansprechpartner für offene Fragen oder ausstehende Kosten ergeben können.

Warum das für den Verkauf relevant sein kann

Käufer, die sich mit der Erschließungssituation eines Grundstücks befassen, fragen mitunter gezielt nach, ob ein Erschließungsvertrag besteht und ob daraus noch Zahlungsverpflichtungen offen sind. Eigentümer, die diese Information bereits vorab bei der Gemeinde oder dem beteiligten Erschließungsträger einholen, können entsprechende Fragen im Verkaufsgespräch zügig und kompetent beantworten.

Koordination mit anderen Eigentümern im selben Neubaugebiet

Wird ein Baugrundstück in einem noch nicht vollständig fertiggestellten Neubaugebiet verkauft, kann es während der Bauphase zu Abstimmungsbedarf mit benachbarten Grundstückseigentümern kommen, etwa bei der gemeinsamen Nutzung von Baustraßen, vorübergehenden Lagerflächen für Baumaterial oder der Reihenfolge, in der einzelne Parzellen an das Leitungsnetz angeschlossen werden. Für Käufer ist es hilfreich zu wissen, ob es in einem Baugebiet bereits eine informelle oder von der Gemeinde moderierte Abstimmung zwischen den Bauherren gibt, da dies den eigenen Bauablauf erheblich erleichtern kann.

Hinterliegergrundstücke und gesicherte Zufahrt

In gewachsenen Ortslagen wie Schutterwald, in denen sich historische Hofstellen und neuere Wohnbebauung mischen, kommen gelegentlich sogenannte Hinterliegergrundstücke vor, die nicht unmittelbar an einer öffentlichen Straße liegen, sondern hinter einem anderen Grundstück. Für den Verkauf solcher Flächen gelten einige zusätzliche Besonderheiten.

Warum eine gesicherte Zufahrt entscheidend ist

Ein Grundstück ohne direkten Anschluss an eine öffentliche Straße benötigt ein rechtlich abgesichertes Geh- und Fahrrecht über das vorgelagerte Grundstück, damit eine Bebauung überhaupt genehmigungsfähig ist. Dieses Recht sollte als Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen sein, da eine rein mündliche oder nachbarschaftlich geduldete Zufahrt im Fall eines Eigentümerwechsels des vorderen Grundstücks keinen verlässlichen Rechtsschutz bietet. Bei Hinterliegergrundstücken gehört die Prüfung dieser Eintragung zu den ersten Schritten, bevor überhaupt an eine Vermarktung gedacht wird.

Zusätzliche Fragen bei der Erschließung von Hinterliegerflächen

Neben der reinen Zufahrt müssen bei Hinterliegergrundstücken häufig auch Leitungsrechte für Wasser-, Abwasser- und Stromleitungen über das vordere Grundstück gesichert werden, sofern keine eigene, direkte Anbindung an das öffentliche Netz besteht. Diese Leitungsrechte sollten ebenso wie das Wegerecht als Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen sein. Fehlen entsprechende Eintragungen, sollte vor dem Verkauf mit dem Eigentümer des vorderen Grundstücks eine verbindliche Regelung angestrebt werden, da andernfalls viele Käufer von einem Erwerb absehen werden.

Nähe zu denkmalgeschützten oder ortsbildprägenden Gebäuden

In gewachsenen Ortskernen, zu denen auch ältere Bereiche von Schutterwald zählen, kann es vorkommen, dass ein Baugrundstück in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem denkmalgeschützten oder ortsbildprägenden Gebäude liegt. Das baden-württembergische Denkmalschutzrecht kennt in solchen Fällen einen sogenannten Umgebungsschutz, der auch für Neubauten in der näheren Umgebung eines Kulturdenkmals zusätzliche gestalterische Anforderungen vorsehen kann, etwa zu Dachform, Fassadengestaltung oder Gebäudehöhe. Ob eine solche Konstellation für ein konkretes Grundstück einschlägig ist, lässt sich bei der unteren Denkmalschutzbehörde beim Landratsamt Ortenaukreis erfragen. Für Käufer ist dieser Hinweis relevant, weil er zusätzliche Abstimmung mit der Denkmalschutzbehörde im Rahmen der eigenen Bauplanung bedeuten kann.

Reservierungsvereinbarungen vor dem Notartermin

Zwischen der grundsätzlichen Einigung über einen Kauf und dem eigentlichen Notartermin liegt oft eine Phase, in der beide Seiten eine gewisse Verbindlichkeit wünschen, ohne bereits die vollständige notarielle Form zu wählen.

Was eine Reservierungsvereinbarung leisten kann und was nicht

Eine formlose Reservierungsvereinbarung kann festhalten, dass ein Grundstück für einen bestimmten, meist kurzen Zeitraum keinem anderen Interessenten angeboten wird, während der Käufer letzte Vorbereitungen trifft, etwa die Finanzierungszusage seiner Bank einholt. Rechtlich bindend im Sinne einer tatsächlichen Verkaufsverpflichtung ist eine solche Vereinbarung jedoch nicht, da Grundstücksverkäufe nach deutschem Recht zwingend notariell beurkundet werden müssen. Vereinbarungen, die eine Vertragsstrafe oder eine nicht rückzahlbare Reservierungsgebühr für den Fall eines Rücktritts vorsehen, sind rechtlich heikel und sollten nicht ohne anwaltliche oder notarielle Prüfung aufgesetzt werden.

Warum Klarheit in dieser Phase beiden Seiten nützt

Auch ohne bindende Wirkung schafft eine schriftlich festgehaltene Reservierung Klarheit über die gegenseitigen Erwartungen, etwa den angestrebten Zeitpunkt für den Notartermin und den vereinbarten Kaufpreis. Eigentümer sollten in dieser Phase weiterhin mit anderen ernsthaften Interessenten offen kommunizieren, falls die Reservierung ohne klare Frist unbegrenzt fortbesteht, um nicht unnötig lange an eine unverbindliche Zusage gebunden zu sein.

Bodenbeschaffenheit, Baugrund und Altlasten

Ein Baugrundstück sieht von außen oft unauffällig aus, der Baugrund selbst kann aber erhebliche Unterschiede aufweisen, die Käufer vor einer Kaufentscheidung klären möchten.

Baugrundgutachten: Sinn und Nutzen für den Verkauf

Ein Baugrundgutachten untersucht die Tragfähigkeit des Bodens, den Grundwasserstand und mögliche Besonderheiten wie wechselnde Bodenschichten. Für Käufer ist ein solches Gutachten wichtig, weil es Auskunft darüber gibt, ob eine Standardgründung ausreicht oder ob mit zusätzlichen Kosten für Spezialgründungen zu rechnen ist. Eigentümer sind in der Regel nicht verpflichtet, vor dem Verkauf ein eigenes Gutachten erstellen zu lassen, viele Käufer lassen dies ohnehin erst nach dem Grundstückserwerb im Rahmen der eigenen Bauplanung durchführen. Liegt bereits ein älteres Gutachten vor, etwa aus einer früheren Bauabsicht der Familie, kann dessen Weitergabe an Interessenten den Verkaufsprozess beschleunigen und Vertrauen schaffen.

Altlastenkataster und Bodenschutz

Gerade bei Grundstücken mit einer längeren Nutzungshistorie, etwa ehemaligen landwirtschaftlichen Hofstellen, Gärtnereien oder gewerblich genutzten Flächen, kann es sinnvoll sein zu prüfen, ob ein Grundstück im Altlastenkataster des Landratsamts Ortenaukreis verzeichnet ist. Eine Eintragung bedeutet nicht automatisch eine tatsächliche Gefährdung, sollte aber vor dem Verkauf offen angesprochen werden, da sie für die Bebauungsplanung und etwaige Bodenaustauschmaßnahmen relevant sein kann. Verschweigen bestehender Erkenntnisse zu Altlasten kann im Nachhinein zu Gewährleistungsansprüchen führen, weshalb eine transparente Kommunikation im eigenen Interesse der Eigentümer liegt.

Provisorische Anschlüsse für Bauwasser und Baustrom

Für die eigentliche Bauphase benötigen Bauherren üblicherweise einen provisorischen Bauwasser- und Baustromanschluss, der gesondert beim zuständigen Versorger beantragt wird und unabhängig vom späteren dauerhaften Hausanschluss funktioniert. Ob und wie unkompliziert ein solcher provisorischer Anschluss für ein konkretes Grundstück eingerichtet werden kann, hängt von der bereits vorhandenen Erschließungsinfrastruktur in der jeweiligen Straße ab. Für Käufer, die möglichst zügig nach dem Erwerb mit dem Bau beginnen möchten, ist diese Frage neben der dauerhaften Erschließung ein zusätzlicher praktischer Aspekt, auf den Eigentümer im Verkaufsgespräch vorbereitet sein können, auch wenn die eigentliche Beantragung beim Käufer liegt.

Hochwasser, Grundwasser und Versickerung

Die Nähe zur Schutter und zu weiteren Gewässern im Gemeindegebiet kann je nach genauer Lage eines Grundstücks Auswirkungen auf Fragen des Hochwasserschutzes und der Regenwasserversickerung haben. Für Bauherren ist relevant, ob Niederschlagswasser auf dem eigenen Grundstück versickert werden muss oder in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden darf, da dies die Planung von Garagen, Zufahrten und Gartenflächen beeinflusst. Entsprechende Auskünfte erteilt das Bauamt der Gemeinde beziehungsweise die zuständige Wasserbehörde beim Landratsamt Ortenaukreis. Wer diese Informationen frühzeitig einholt, kann sie im Verkaufsgespräch souverän beantworten, statt auf Vermutungen angewiesen zu sein.

Starkregengefahrenkarten als zusätzliche Informationsquelle

Neben den klassischen Fragen zu Hochwasser entlang von Gewässern gewinnen in den letzten Jahren auch sogenannte Starkregengefahrenkarten an Bedeutung, die unabhängig von der Nähe zu einem Fluss zeigen, wo sich bei kurzzeitigem, sehr intensivem Niederschlag Wasser an der Geländeoberfläche sammeln kann. Solche Karten werden von manchen Landkreisen und Kommunen bereitgestellt und können eine zusätzliche, sachliche Informationsquelle sein, wenn Käufer Fragen zur Lage eines Grundstücks in einem möglichen Abflussweg stellen. Eigentümer müssen diese Karten nicht selbst auswerten, ein Hinweis auf die Existenz einer solchen Karte beim Landratsamt Ortenaukreis kann interessierten, besonders sorgfältig planenden Käufern aber weiterhelfen.

Naturschutz, Baumbestand und Artenschutz beim Grundstücksverkauf

Gerade bei Grundstücken mit altem Baumbestand oder naturnahen Flächen spielt der Naturschutz eine größere Rolle, als viele Eigentümer zunächst annehmen. Für Käufer ist diese Frage relevant, weil sie die spätere Bauplanung direkt beeinflussen kann, und sollte deshalb bereits beim Verkauf offen angesprochen werden.

Baumschutzsatzungen der Gemeinden

Viele Gemeinden in Baden-Württemberg, und mitunter auch einzelne Ortsteile im Ortenaukreis, verfügen über eine Baumschutzsatzung, die bestimmte Bäume ab einem festgelegten Stammumfang als schützenswerte Landschaftsbestandteile einstuft. Ob und in welcher Ausgestaltung eine solche Satzung für ein konkretes Grundstück in Schutterwald gilt, lässt sich bei der Gemeindeverwaltung erfragen. Fällt ein Baum unter eine solche Satzung, ist seine Fällung grundsätzlich nur mit Ausnahmegenehmigung zulässig, was wiederum Einfluss auf die mögliche Lage eines künftigen Gebäudes haben kann, wenn der geschützte Baum im geplanten Baufenster steht.

Artenschutzrechtliche Prüfung vor dem Bauvorhaben

Unabhängig von einer kommunalen Baumschutzsatzung gilt bundesweit der besondere Artenschutz, der unter anderem das Töten geschützter Tiere, die Beschädigung ihrer Fortpflanzungsstätten und Störungen während der Brut- und Aufzuchtzeiten verbietet. Dient ein Baum nachweislich als Lebensstätte einer besonders geschützten Art, etwa als Quartier für Fledermäuse oder als Brutstätte für bestimmte Vogelarten, ist für seine Entfernung eine Ausnahme der zuständigen Naturschutzbehörde erforderlich. Diese Prüfung erfolgt in der Regel im Rahmen des späteren Baugenehmigungsverfahrens, kann aber bereits vor dem Verkauf thematisiert werden, wenn auf dem Grundstück auffällig alter oder dichter Baumbestand vorhanden ist.

Warum diese Informationen den Verkauf erleichtern

Käufer, die ein Grundstück mit größerem Baumbestand erwerben, kalkulieren in der Regel von vornherein mit möglichem Abstimmungsbedarf bei Fällung und Bebauung. Werden diese Punkte bereits im Exposé oder spätestens beim Besichtigungstermin offen angesprochen, wirkt das professionell und verhindert, dass ein Käufer sich erst nach dem Kauf mit unerwarteten Auflagen konfrontiert sieht. Umgekehrt kann ein naturnahes Grundstück mit wertvollem altem Baumbestand für bestimmte Käufergruppen auch einen eigenen Reiz darstellen, wenn der Charakter des Grundstücks im Exposé entsprechend beschrieben wird, statt den Bewuchs nur als Hindernis darzustellen.

Energieversorgung und zukünftige Vorgaben für Bauherren

Wer heute ein Baugrundstück erwirbt, plant zugleich für ein Haus, das über Jahrzehnte energetischen Anforderungen genügen muss. Für Eigentümer, die ein Grundstück verkaufen, lohnt sich ein Grundverständnis dieser Vorgaben, weil Interessenten sie bei der eigenen Kalkulation ohnehin berücksichtigen.

Photovoltaikpflicht in Baden-Württemberg

Seit Mai 2022 gilt in Baden-Württemberg im Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz eine Photovoltaikpflicht für neu errichtete Wohngebäude. Sie greift, wenn das Dach mindestens 20 Quadratmeter groß ist und das Gebäude mindestens 50 Quadratmeter Nutzfläche aufweist, und verlangt, dass mindestens 60 Prozent der geeigneten Dachfläche mit Solarmodulen ausgestattet werden, wobei alternativ auch eine solarthermische Anlage infrage kommt. Diese Pflicht betrifft unmittelbar den Käufer eines Baugrundstücks, kann für die Verkaufsgespräche aber relevant sein, wenn Interessenten nach der Ausrichtung des Grundstücks und der zu erwartenden Dachform fragen, da eine günstige Südausrichtung die Umsetzung der Pflicht erleichtert.

Kommunale Wärmeplanung und Anschlussmöglichkeiten

Im Zuge der kommunalen Wärmeplanung prüfen viele Gemeinden in Baden-Württemberg, ob und in welchen Gebieten künftig Nah- oder Fernwärmenetze ausgebaut werden könnten. Für ein konkretes Baugebiet in Schutterwald lohnt sich eine Nachfrage bei der Gemeindeverwaltung, ob entsprechende Planungen für die betreffende Lage bestehen, da dies die künftige Heizungswahl eines Käufers beeinflussen kann. Verbindliche Aussagen dazu kann jedoch ausschließlich die Gemeinde selbst treffen, allgemeine Mutmaßungen sollten im Exposé vermieden werden.

Wärmepumpen und Abstandsflächen für technische Außengeräte

Viele künftige Bauherren planen heute von vornherein eine Wärmepumpe als Heizsystem ein. Für die Aufstellung des dazugehörigen Außengeräts gelten je nach Gerätetyp und Lautstärke eigene immissionsschutzrechtliche Abstandsanforderungen zur Grundstücksgrenze und zu schutzwürdigen Räumen auf dem Nachbargrundstück. Bei besonders schmalen Grundstücken oder sehr eng stehender Nachbarbebauung kann dies die Standortwahl für ein solches Gerät einschränken. Eigentümer müssen diese Frage nicht selbst abschließend klären, ein Hinweis auf die grundsätzliche Zuschnittsituation im Exposé hilft jedoch technisch versierten Käufern bei der eigenen Einschätzung.

Kommunikation mit Nachbarn und der Gemeinde während des Verkaufsprozesses

Ein Grundstücksverkauf findet selten vollständig losgelöst von der unmittelbaren Nachbarschaft statt, insbesondere in einer überschaubaren Gemeinde wie Schutterwald, in der sich viele Beteiligte kennen.

Warum frühzeitige Information oft hilfreich ist

Direkte Nachbarn erfahren einen geplanten Verkauf häufig ohnehin früh, sei es durch Besichtigungstermine, Vermessungsarbeiten oder einfach durch Beobachtung. Eine kurze, freundliche Information im Vorfeld kann Spekulationen vorbeugen und signalisiert, dass der Verkauf transparent und überlegt erfolgt. Das ist besonders dann sinnvoll, wenn gemeinsame Grenzen, Zufahrten oder Leitungsrechte betroffen sind, die im Rahmen des Verkaufs ohnehin thematisiert werden.

Abstimmung mit der Gemeindeverwaltung

Da die Gemeinde Schutterwald sowohl für Bebauungspläne als auch für Erschließungsfragen und das Baulastenverzeichnis zuständig ist, lohnt sich ein frühzeitiger, unverbindlicher Kontakt zum Bauamt, auch um die eigene Informationslage zu überprüfen, bevor verbindliche Angaben im Exposé veröffentlicht werden. Mitarbeitende der Gemeindeverwaltung können zwar keine rechtliche Beratung im Einzelfall leisten, in der Regel aber Auskunft darüber geben, welche Pläne und Satzungen für ein konkretes Grundstück einschlägig sind.

Wertermittlung für ein Baugrundstück in Schutterwald

Die Wertermittlung eines unbebauten Grundstücks folgt anderen Regeln als die eines Hauses oder einer Wohnung. Statt Wohnfläche, Ausstattung und Zustand des Gebäudes zu bewerten, stehen Lage, Zuschnitt, Erschließungsgrad und das zulässige Baurecht im Mittelpunkt.

Bodenrichtwerte als erste Orientierung

Das Bodenrichtwertinformationssystem BORIS-BW der Gutachterausschüsse in Baden-Württemberg stellt durchschnittliche Bodenrichtwerte für definierte Lagen kostenfrei und ohne Registrierung zur Verfügung. Diese Werte geben einen Anhaltspunkt für das allgemeine Preisniveau einer Zone, sagen aber ausdrücklich nichts über den Wert eines konkreten, einzelnen Grundstücks aus. Zwei Baugrundstücke in derselben Bodenrichtwertzone können sich durch Zuschnitt, Erschließungsgrad, Erreichbarkeit, Hanglage oder Altlastenfreiheit deutlich im tatsächlich erzielbaren Preis unterscheiden. Eigentümer sollten den Bodenrichtwert daher als groben Ausgangspunkt verstehen, nicht als verbindlichen Verkaufspreis.

Lagefaktoren, Zuschnitt und Erschließungsgrad

Neben der reinen Lage innerhalb der Gemeinde beeinflussen mehrere Faktoren den tatsächlichen Wert eines Baugrundstücks: die Grundstücksform (ein rechteckiger Zuschnitt lässt sich meist effizienter bebauen als ein schmales oder spitz zulaufendes Grundstück), die Ausrichtung zur Sonne, die Erreichbarkeit über eine bereits ausgebaute Straße, die Nähe zu Schule, Kindergarten und Nahversorgung sowie der bereits beschriebene Erschließungszustand. Auch die zulässige Geschossigkeit und die GRZ/GFZ-Werte wirken sich unmittelbar auf den erzielbaren Preis aus, da sie die maximal realisierbare Wohnfläche bestimmen.

Wie das Bodenwertverfahren grundsätzlich funktioniert

Für die Wertermittlung unbebauter Grundstücke wird in der Praxis meist das Vergleichswertverfahren herangezogen, bei dem tatsächlich erzielte Kaufpreise vergleichbarer Grundstücke als Ausgangspunkt dienen und anschließend um Unterschiede in Lage, Zuschnitt und Erschließung bereinigt werden. Liegen keine ausreichenden Vergleichspreise vor, etwa bei sehr individuell geschnittenen oder großen Flächen, kommt alternativ das Bodenwertverfahren zur Anwendung, das stärker auf den Bodenrichtwert und grundstücksspezifische Anpassungsfaktoren abstellt. Beide Verfahren erfordern eine sachkundige Einschätzung der relevanten Vergleichsfaktoren und lassen sich nicht allein durch eine einzelne öffentlich zugängliche Kennzahl ersetzen.

Warum pauschale Quadratmeterpreise in die Irre führen können

In Gesprächen unter Nachbarn oder in allgemeinen Online-Quellen kursieren häufig pauschale Quadratmeterpreise für “Bauland in der Region”. Solche Zahlen beziehen sich in der Regel auf Durchschnittswerte über größere Gebiete und mehrere Jahre hinweg und lassen sich selten eins zu eins auf ein einzelnes Grundstück übertragen. Wer seinen Verkaufspreis allein auf Basis einer solchen Pauschalzahl festlegt, läuft Gefahr, entweder deutlich unter Wert zu verkaufen oder das Grundstück durch einen zu hohen Preis unnötig lange am Markt zu halten. Eine fundierte Einschätzung berücksichtigt stattdessen die tatsächlichen Eigenschaften des konkreten Grundstücks.

Wertermittlung als Ausgangspunkt für die Preisfindung

Artur Witmann Immobilien bietet eine Wertermittlung für Eigentümer in Friesenheim, Lahr, Offenburg und dem Ortenaukreis an, die als fundierte Grundlage für die eigene Preisentscheidung dienen kann. Dabei werden die genannten Faktoren, von Bodenrichtwert über Zuschnitt bis Erschließungsgrad, im Zusammenhang betrachtet, statt sich auf eine einzelne Kennzahl zu verlassen. Eigentümer, die sich noch unsicher sind, ob und zu welchem Preis sich ein Verkauf aktuell lohnt, können eine solche Einschätzung als ersten, unverbindlichen Schritt nutzen, bevor sie sich endgültig für eine Vermarktung entscheiden. Weitere Informationen zur Wertermittlung finden sich auf der Service-Seite.

Unterlagen für den Verkauf eines Baugrundstücks zusammenstellen

Ein vollständiger Unterlagensatz beschleunigt den Verkaufsprozess erheblich, weil ernsthafte Interessenten frühzeitig die für sie relevanten Informationen erhalten und weniger Rückfragen offen bleiben.

Unterlage Zuständige Stelle Warum wichtig
Aktueller Grundbuchauszug Grundbuchamt Zeigt Eigentümer, Lasten und Rechte Dritter
Flurkarte / Lageplan Vermessungsamt / Gemeinde Zeigt genauen Zuschnitt und Grenzverlauf
Bebauungsplan mit Festsetzungen Gemeinde Schutterwald Definiert zulässige Bebauung, GRZ/GFZ, Baufenster
Auszug Baulastenverzeichnis Gemeinde Schutterwald Zeigt öffentlich-rechtliche Verpflichtungen
Nachweis zur Erschließung Gemeinde / Versorger Klärt Stand und offene Kosten
Auskunft Altlastenkataster (falls relevant) Landratsamt Ortenaukreis Schafft Transparenz bei Vornutzung
Gegebenenfalls Baugrundgutachten Sachverständigenbüro Gibt Hinweise zur Gründung, erhöht Vertrauen
Nachweis Erbfolge / Grundbuchberichtigung Nachlassgericht / Notar Erforderlich bei geerbten Grundstücken

Nicht jede dieser Unterlagen ist für jedes Grundstück gleichermaßen relevant. Wer sich unsicher ist, welche Nachweise im eigenen Fall tatsächlich benötigt werden, kann diese Frage mit einem Notar oder im Rahmen einer professionellen Verkaufsbegleitung klären, statt vorab unnötig viele Dokumente auf eigene Faust zu beschaffen.

Verkaufsstrategie: privater Verkauf, Vermarktung über einen Makler oder Verkauf an einen Bauträger

Für den Verkauf eines Baugrundstücks stehen grundsätzlich mehrere Wege offen, die sich in Aufwand, erreichbarem Interessentenkreis und benötigtem Fachwissen unterscheiden.

Direktverkauf an eine Privatperson

Beim Direktverkauf übernimmt der Eigentümer selbst die Vermarktung, etwa über private Kontakte, Aushänge oder Online-Anzeigen, und führt Besichtigungen sowie Preisverhandlungen eigenständig. Dieser Weg kann sich anbieten, wenn bereits ein konkretes Interesse aus dem Bekanntenkreis oder der Nachbarschaft besteht. Eigentümer sollten jedoch bedenken, dass ihnen in diesem Fall auch die vollständige Prüfung der Bonität eines Interessenten, die Erstellung eines belastbaren Exposés und die Verhandlung der Vertragsdetails allein obliegen.

Verkauf an einen Bauträger oder Investor

Bei größeren Grundstücken oder Flächen, die eine verdichtete Bebauung zulassen, kommen gelegentlich Bauträger oder Investoren als Käufer infrage, die mehrere Einheiten errichten und anschließend verkaufen oder vermieten möchten. Solche Käufer prüfen in der Regel sehr genau die wirtschaftliche Machbarkeit des Projekts, einschließlich der zulässigen Geschossfläche, der Erschließungskosten und der Vermarktungsaussichten für die späteren Einheiten. Verhandlungen mit professionellen Käufern verlaufen oft strukturierter, aber auch kritischer als mit privaten Bauherren, da diese über entsprechende Erfahrung und oft auch eigene Berater verfügen.

Umgang mit umfangreichen Unterlagenanfragen professioneller Käufer

Bauträger und Investoren fragen häufig deutlich umfangreichere Unterlagen an, als es private Bauherren tun würden, etwa detaillierte Angaben zur Bodenbeschaffenheit, zu bestehenden Dienstbarkeiten oder zur Nutzungshistorie des Grundstücks über mehrere Jahrzehnte. Diese Sorgfaltsprüfung, oft als Due Diligence bezeichnet, ist in der professionellen Immobilienwirtschaft üblich und kein Anzeichen für besonderes Misstrauen gegenüber dem Verkäufer. Eigentümer sollten sich auf solche Anfragen einstellen, indem sie die bereits beschriebenen Unterlagen strukturiert und vollständig bereithalten, um den Prozess nicht unnötig zu verzögern.

Die drei Wege im Vergleich

Kriterium Direktverkauf Verkauf über eine Verkaufsbegleitung Verkauf an Bauträger/Investor
Erreichbarer Interessentenkreis meist begrenzt auf eigenen Kontaktkreis breiter, über strukturierte Vermarktung fachlich spezialisiert, oft überregional
Aufwand für den Eigentümer hoch, alle Schritte in Eigenregie reduziert, Begleitung übernimmt Organisation moderat, aber intensive Vertragsverhandlung
Benötigtes Fachwissen muss selbst aufgebaut werden wird eingebracht Käuferseite bringt eigenes Fachwissen mit
Typisch geeignet für bereits vorhandenes konkretes Interesse die meisten privaten Baugrundstücke größere oder teilbare Flächen

Diese Gegenüberstellung ersetzt keine individuelle Entscheidung, zeigt aber, dass die drei Wege unterschiedliche Stärken haben. Welcher Weg im Einzelfall passt, hängt von der Größe des Grundstücks, der gewünschten Geschwindigkeit des Verkaufs und davon ab, wie viel Zeit und Fachwissen ein Eigentümer selbst einbringen kann und möchte.

Verkauf im Rahmen eines Bauträgermodells

Eine weitere Option, die manche Eigentümer in Betracht ziehen, ist die Zusammenarbeit mit einem Bauträger, der das Grundstück übernimmt und zusammen mit einem Haus aus eigener Planung als Gesamtpaket weiterverkauft. Für den Eigentümer bedeutet dies in der Regel einen vergleichsweise unkomplizierten, auf den reinen Grundstücksverkauf beschränkten Vertragsabschluss mit einem einzelnen, professionellen Käufer, während die anschließende Vermarktung des Gesamtpakets an private Bauherren vollständig beim Bauträger liegt. Der erzielbare Grundstückspreis kann bei einem solchen Modell anders ausfallen als bei einem Verkauf direkt an einen privaten Bauherrn, da der Bauträger seine eigene Kalkulation, einschließlich der geplanten Hausbauten, in sein Angebot einbezieht.

Flexible Vermarktung für unterschiedliche Haustypen

Lässt der Bebauungsplan mehrere plausible Bebauungsvarianten zu, etwa sowohl ein freistehendes Einfamilienhaus als auch eine Doppelhaushälfte auf einer geteilten Fläche, kann es sinnvoll sein, das Grundstück zunächst offen für mehrere Nutzungsideen zu bewerben, statt sich frühzeitig auf eine einzige Bebauungsvariante festzulegen. Eine neutrale, auf die Maßzahlen gestützte Darstellung der tatsächlichen Möglichkeiten erlaubt unterschiedlichen Käufergruppen, ihre jeweils eigene Idee für das Grundstück zu entwickeln, statt durch eine zu enge Darstellung von vornherein Interessenten auszuschließen, die eine andere, ebenso zulässige Bebauung planen.

Teilung und Einzelverkauf mehrerer Bauplätze

Bei größeren Grundstücken stellt sich mitunter die Frage, ob eine Teilung in mehrere Bauplätze sinnvoll ist, um diese einzeln an private Bauherren zu verkaufen. Eine solche Teilung erfordert in der Regel eine Vermessung durch ein Vermessungsbüro sowie die Abstimmung mit der Gemeinde, ob die neu entstehenden Parzellen den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechen und jeweils eigenständig erschlossen werden können. Der zusätzliche Aufwand kann sich lohnen, wenn der erzielbare Gesamterlös aus mehreren kleineren Bauplätzen höher ausfällt als bei einem Verkauf der Gesamtfläche an einen einzelnen Käufer, sollte aber realistisch gegen die zusätzlichen Kosten und die längere Vermarktungsdauer abgewogen werden.

Wie eine professionelle Verkaufsbegleitung unterstützen kann

Artur Witmann Immobilien begleitet Eigentümer in Friesenheim, Lahr, Offenburg und dem Ortenaukreis beim Immobilienverkauf und bringt dabei Erfahrung aus dem Bau- und Immobilienumfeld mit. Für den Verkauf eines Baugrundstücks kann eine solche Begleitung bedeuten, die Bebaubarkeit und Unterlagenlage zunächst zu ordnen, eine fundierte Wertermittlung zu erstellen und anschließend die Vermarktung über ein strukturiertes Exposé zu organisieren, einschließlich Drohnenaufnahmen, die bei Grundstücken oft aussagekräftiger sind als klassische Bodenfotos, weil sie Zuschnitt, Umgebung und Erschließungssituation auf einen Blick zeigen.

Lage am Siedlungsrand: Übergang zur Landwirtschaft berücksichtigen

Mehrere Baugebiete in Schutterwald und vergleichbaren Ortenaukreis-Gemeinden grenzen unmittelbar an landwirtschaftlich genutzte Flächen. Für Käufer kann dieser Umstand sowohl Vorzug als auch Diskussionspunkt sein, weshalb er im Verkaufsgespräch sachlich eingeordnet werden sollte.

Immissionen aus der Landwirtschaft: Geruch, Lärm und Staub

Grundstücke am Rand eines Baugebiets, die an Acker-, Wiesen- oder Obstbauflächen angrenzen, können zeitweise von landwirtschaftlichen Arbeiten betroffen sein, etwa durch Geruch bei der Gülleausbringung, Lärm durch landwirtschaftliche Maschinen oder Staub bei Erntearbeiten. Solche Immissionen gelten rechtlich häufig als ortsübliche und damit grundsätzlich hinzunehmende Begleiterscheinungen der ländlichen Lage, sofern die landwirtschaftliche Nutzung bereits vor der Bebauung bestand. Für Käufer, die aus städtischen Lagen zuziehen, ist dieser Aspekt nicht immer selbstverständlich und sollte im Verkaufsgespräch realistisch angesprochen werden, um spätere Enttäuschung zu vermeiden.

Warum Offenheit hier Vertrauen schafft

Eigentümer, die ein Grundstück am Siedlungsrand anbieten, profitieren davon, die Nähe zur Landwirtschaft von vornherein offen als Teil der Lagebeschreibung zu behandeln, anstatt sie zu verschweigen. Viele Käufer schätzen den offenen Blick ins Grüne und die ländliche Umgebung ausdrücklich, sofern sie realistisch darüber informiert sind, was eine solche Lage mit sich bringt. Eine ehrliche, ausgewogene Darstellung sowohl der Vorzüge als auch der Besonderheiten einer Randlage führt in der Praxis zu stabileren, informierteren Kaufentscheidungen als eine einseitig beschönigende Beschreibung.

Barrierefreiheit und zukunftsfähiges Bauen als Aspekt der Vermarktung

Für einen Teil der Käuferschaft gewinnt die Frage an Bedeutung, ob ein Grundstück auch ein barrierefreies oder zumindest barrierearmes Bauen ermöglicht, etwa im Hinblick auf das eigene Älterwerden oder die spätere Vermietbarkeit des Hauses.

Warum der Zuschnitt hierfür eine Rolle spielt

Ein ebener, nicht zu stark geneigter Zuschnitt erleichtert einen ebenerdigen Hauszugang ohne aufwendige Rampenkonstruktionen und lässt mehr Spielraum für eine barrierefreie Grundrissplanung im Erdgeschoss. Grundstücke mit stärkerem Gefälle erfordern dagegen häufig zusätzliche planerische und bauliche Maßnahmen, um einen barrierefreien Zugang zu ermöglichen. Da die Rheinebene rund um Schutterwald überwiegend eben ist, profitieren viele Grundstücke in der Gemeinde von Haus aus von dieser Ausgangslage, was im Exposé sachlich erwähnt werden kann, ohne daraus eine Garantie für eine bestimmte Bauausführung abzuleiten.

Ein zusätzliches, aber nicht alleinentscheidendes Argument

Barrierefreiheit sollte im Exposé als ein möglicher Pluspunkt unter mehreren dargestellt werden, nicht als zentrales Verkaufsargument, da die endgültige Umsetzung ohnehin von der individuellen Hausplanung des Käufers abhängt. Eigentümer, die diesen Aspekt ehrlich und zurückhaltend einordnen, sprechen damit zusätzlich jene Käufergruppe an, die langfristig in der eigenen Immobilie alt werden möchte, ohne andere Interessenten durch eine zu einseitige Darstellung abzuschrecken.

Vermarktung: Exposé, Drohnenaufnahmen und Zielgruppenansprache

Die Vermarktung eines Grundstücks unterscheidet sich deutlich von der eines bewohnten Hauses, weil Interessenten sich das fertige Ergebnis erst vorstellen müssen.

Was in ein Grundstücksexposé gehört

Ein überzeugendes Exposé für ein Baugrundstück sollte neben der reinen Grundstücksgröße mindestens folgende Angaben enthalten: die planungsrechtliche Einordnung (Bebauungsplan, GRZ/GFZ, zulässige Geschossigkeit), den Erschließungszustand, die Himmelsrichtung und Hanglage, die Entfernung zu wichtigen Infrastrukturpunkten wie Schule, Kindergarten, Einkaufsmöglichkeiten und der nächsten Anbindung nach Offenburg, sowie etwaige Baulasten oder Dienstbarkeiten. Je konkreter diese Angaben sind, desto eher melden sich Interessenten, die tatsächlich zum Grundstück passen, statt lediglich eine grobe Vorstellung zu haben.

Beispielhafter Aufbau eines Grundstücksexposés

Ein möglicher Aufbau gliedert sich in klar erkennbare Abschnitte: eine kurze Einleitung zur Lage und zum Charakter des Baugebiets, gefolgt von den planungsrechtlichen Eckdaten (Bebauungsplan, GRZ/GFZ, zulässige Geschossigkeit), einer Beschreibung des Erschließungszustands, Angaben zum Zuschnitt und zur Ausrichtung, einem Hinweis auf eventuelle Baulasten oder Besonderheiten wie Baumbestand, sowie abschließend den Kontaktangaben für Rückfragen und Besichtigungstermine. Kartenmaterial und, soweit vorhanden, Luftaufnahmen sollten an zentraler Stelle eingebunden werden, da sie Interessenten die räumliche Einordnung erheblich erleichtern. Dieser Aufbau lässt sich je nach Besonderheit des einzelnen Grundstücks anpassen, bildet aber eine solide Grundstruktur, die kaum relevante Informationen auslässt.

Warum Drohnenaufnahmen bei Grundstücken besonders hilfreich sind

Anders als bei einem Haus lässt sich ein unbebautes Grundstück vom Boden aus oft nur schwer in seiner Gesamtheit erfassen. Luftaufnahmen zeigen dagegen auf einen Blick die genaue Form, die Lage im Baugebiet, die Nachbarbebauung sowie die Erreichbarkeit über die angrenzende Erschließungsstraße. Für potenzielle Käufer, die sich noch keine konkrete Bauplanung vorstellen können, erleichtern solche Aufnahmen die Entscheidung erheblich, ob das Grundstück zur eigenen Vorstellung passt.

Ergänzende Videoaufnahmen für einen realistischen Eindruck

Neben Einzelbildern aus der Luft kann eine kurze Videoaufnahme zusätzlich vermitteln, wie sich das Grundstück beim Gehen durch die Fläche tatsächlich anfühlt, etwa wie sich der Blick auf die Umgebung beim Durchqueren des Grundstücks verändert oder wie die Geräuschkulisse der unmittelbaren Nachbarschaft wirkt. Für Interessenten, die eine größere Entfernung zur Besichtigung zurücklegen müssten, kann ein solches Video eine erste, belastbare Vorauswahl erleichtern, bevor ein persönlicher Termin vor Ort vereinbart wird.

Besichtigungen eines unbebauten Grundstücks organisieren

Besichtigungstermine für ein Grundstück verlaufen anders als bei einem Haus: Statt durch Räume zu führen, geht es darum, den Zuschnitt vor Ort zu erläutern, die Grenzverläufe anhand der Flurkarte zu zeigen und auf Besonderheiten wie Hanglage, Baumbestand oder benachbarte Bebauung hinzuweisen. Es empfiehlt sich, vorab zu klären, ob die Grenzsteine auffindbar sind, oder im Zweifel die Flurkarte griffbereit zu haben, um Verwechslungen mit Nachbargrundstücken zu vermeiden.

Online-Portale, lokale Netzwerke und gezielte Ansprache

Baugrundstücke werden heute überwiegend über Online-Immobilienportale gesucht, auf denen sich Interessenten gezielt nach Lage, Größe und Preis filtern lassen. Daneben bleibt gerade im ländlich geprägten Ortenaukreis die lokale Mundpropaganda relevant, etwa über Vereine, Nachbarschaft oder örtliche Handwerksbetriebe, die oft als Erste von einem geplanten Verkauf erfahren. Eine professionelle Vermarktung kombiniert in der Regel beide Kanäle, um sowohl überregional suchende Bauherren als auch lokal verwurzelte Interessenten zu erreichen, die gezielt in Schutterwald oder der unmittelbaren Umgebung bauen möchten.

Der richtige Zeitpunkt für die Vermarktung

Anders als beim Verkauf eines möblierten Hauses spielt die Jahreszeit bei einem Grundstück eine untergeordnete, aber nicht unerhebliche Rolle. In den Frühjahrs- und Sommermonaten lassen sich Lage, Zuschnitt und Umgebung des Grundstücks bei Besichtigungen meist anschaulicher präsentieren als im tiefen Winter, wenn Schnee oder früh einsetzende Dunkelheit die Einschätzung erschweren können. Wer zeitlich flexibel ist, kann diesen Umstand bei der Planung der Vermarktung berücksichtigen, sollte sich davon aber nicht von einer ansonsten sinnvollen Verkaufsentscheidung abhalten lassen, da ernsthafte Käufer ein gut dokumentiertes Grundstück auch außerhalb der wärmeren Jahreszeit beurteilen können.

Kaufinteressenten prüfen und Bonität sicherstellen

Bevor ein Kaufvertrag beim Notar vorbereitet wird, lohnt sich ein Blick auf die Ernsthaftigkeit und die finanzielle Situation eines Interessenten, um spätere Enttäuschungen zu vermeiden.

Bonitätsprüfung vor einer Reservierung

Gerade bei Grundstücksverkäufen, bei denen zwischen mündlicher Zusage und Notartermin oft mehrere Wochen vergehen, ist es sinnvoll, die Finanzierungssicherheit eines Interessenten frühzeitig einzuschätzen. Eine Bonitätsprüfung kann dabei unterstützen, realistisch einzuschätzen, ob ein Interessent die notwendige Finanzierung für Grundstück und anschließenden Hausbau grundsätzlich darstellen kann, bevor weitere Schritte wie eine Reservierung oder die Beauftragung des Notars erfolgen.

Bauabsicht und Bauverpflichtung im Kaufvertrag

Manche Gemeinden knüpfen den Verkauf eigener Grundstücke an eine Bauverpflichtung innerhalb einer bestimmten Frist, um Grundstücksspekulation entgegenzuwirken. Bei privaten Verkäufen besteht eine solche Pflicht nicht automatisch, kann aber freiwillig vereinbart werden, etwa wenn ein Verkäufer sicherstellen möchte, dass das Grundstück zeitnah bebaut und nicht als reine Wertanlage gehalten wird. Ob eine solche Klausel sinnvoll ist, hängt von der individuellen Interessenlage ab und sollte im Zweifel mit dem beurkundenden Notar besprochen werden.

Als weitergehendes Sicherungsinstrument kann im Kaufvertrag ein Wiederkaufsrecht nach § 456 Bürgerliches Gesetzbuch vereinbart werden, das dem Verkäufer erlaubt, das Grundstück unter bestimmten, vertraglich festgelegten Bedingungen zu einem vorab vereinbarten Preis zurückzuerwerben, etwa falls innerhalb eines bestimmten Zeitraums keine Bebauung erfolgt. Ein solches Recht kann im Grundbuch durch eine Vormerkung abgesichert werden und bietet damit mehr Durchsetzungskraft als eine bloße schuldrechtliche Bauverpflichtung. Da ein Wiederkaufsrecht die spätere Verwertbarkeit des Grundstücks für den Käufer einschränkt, sollte seine Vereinbarung sorgfältig mit dem Notar abgewogen werden, da sie die Attraktivität des Angebots für manche Käufergruppen mindern kann.

Verhandlungsspielräume bei Baugrundstücken

Preisverhandlungen bei einem Grundstück unterscheiden sich spürbar von Verhandlungen über ein Haus. Da es keinen baulichen Zustand gibt, der Mängel oder Renovierungsbedarf begründen könnte, konzentrieren sich Verhandlungen meist auf objektiv nachvollziehbare Punkte wie den tatsächlichen Erschließungsgrad, die genaue Lage innerhalb des Baugebiets, den Zuschnitt oder besondere Lasten wie einen zu entfernenden alten Baumbestand. Eigentümer, die diese Punkte bereits im Vorfeld sauber dokumentiert haben, geraten seltener in eine Verhandlungsposition, in der sie auf Zuruf Zugeständnisse machen müssen, weil ein Interessent auf vermeintlich neue Informationen verweist.

Argumentationshilfen für typische Einwände

Häufiger Einwand des Interessenten Sachliche Einordnung
“Der Preis liegt über dem Bodenrichtwert.” Bodenrichtwert ist ein Durchschnittswert der Zone, individuelle Zuschnitt- und Erschließungsvorteile rechtfertigen Abweichungen.
“Die Erschließung ist noch nicht vollständig.” Offener Punkt klar benennen, verbleibenden Aufwand und Zeitplan der Gemeinde konkret darstellen.
“Der Zuschnitt ist ungewöhnlich.” Auf mögliche Bebauungsvarianten oder bereits vorliegende Vorplanungen verweisen, sofern vorhanden.
“Es gibt Baulasten auf dem Grundstück.” Art und tatsächliche Auswirkung der Baulast sachlich erläutern, Auszug vorlegen.

Diese Übersicht ersetzt keine individuelle Verhandlung, zeigt aber, dass auf die meisten Einwände mit sachlichen, dokumentierbaren Informationen reagiert werden kann, statt in eine rein emotionale oder nachgebende Verhandlungshaltung zu verfallen.

Umgang mit mehreren Interessenten

Bei gefragten Lagen in Schutterwald kann es vorkommen, dass sich mehrere ernsthafte Interessenten für dasselbe Grundstück melden. In diesem Fall empfiehlt sich ein transparentes Vorgehen, etwa indem allen Beteiligten eine Frist für ein verbindliches Angebot gesetzt wird, statt informelle Zusagen zu geben, die später zurückgenommen werden müssten. Ein nachvollziehbares Verfahren schützt sowohl den Verkäufer vor Vorwürfen der Ungleichbehandlung als auch die Interessenten vor Unklarheit über den eigenen Stand im Verfahren.

Datenschutz beim Umgang mit Interessentendaten

Im Rahmen der Vermarktung erhalten Eigentümer zwangsläufig personenbezogene Daten von Interessenten, etwa Namen, Kontaktdaten und gegebenenfalls Unterlagen zur Bonität. Diese Daten sollten ausschließlich für den Verkaufsprozess verwendet und nicht unnötig lange oder an Dritte ohne erkennbaren Zweck weitergegeben werden, um den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung gerecht zu werden. Wer eine professionelle Verkaufsbegleitung beauftragt, kann sich vorab erläutern lassen, wie dort mit Interessentendaten umgegangen wird, um auch in diesem Punkt ein sauberes Vorgehen sicherzustellen.

Umlegungsverfahren und besonders ungünstig geschnittene Grundstücke

Nicht jedes Grundstück hat von sich aus einen Zuschnitt, der eine sinnvolle Bebauung ermöglicht. Gerade in gewachsenen Baugebieten oder bei historisch entstandenen Parzellen kann es vorkommen, dass ein Grundstück zu schmal, zu verwinkelt oder in seiner Form ungünstig für eine moderne Bebauung ist.

Was ein Umlegungsverfahren bewirken kann

Das Baugesetzbuch sieht in den §§ 45 bis 79 ein Umlegungsverfahren vor, mit dem die Gemeinde mehrere benachbarte Grundstücke neu zuschneiden kann, um baulich sinnvoll nutzbare Parzellen zu schaffen. Die beteiligten Eigentümer erhalten dabei wertgleiche, aber anders zugeschnittene oder gelegene Flächen zurück. Ein solches Verfahren wird von der Gemeinde eingeleitet und betrifft meist größere, zusammenhängende Neubaugebiete, nicht einzelne private Verkaufsfälle. Für Eigentümer eines einzelnen, ungünstig geschnittenen Grundstücks ist dieses Verfahren daher in der Regel kein kurzfristiges Werkzeug, aber ein nützlicher Hintergrund, um zu verstehen, warum manche Baugebiete in Schutterwald im Laufe ihrer Entwicklung neu geordnet wurden.

Umgang mit schwierigen Zuschnitten im Verkaufsprozess

Liegt kein Umlegungsverfahren vor und ist der Zuschnitt des eigenen Grundstücks tatsächlich ungünstig, etwa sehr schmal oder stark winklig, hilft es, diesen Umstand im Exposé ehrlich zu benennen und gleichzeitig mögliche Lösungsansätze aufzuzeigen, etwa eine sinnvolle Gebäudeausrichtung, die mit Architekten in der Vergangenheit bereits durchdacht wurde. Interessenten, die sich intensiver mit anspruchsvollen Grundstücken beschäftigen, etwa Architekten oder erfahrene private Bauherren, honorieren eine solche transparente und lösungsorientierte Darstellung oft mehr als ein Exposé, das Schwierigkeiten verschweigt und erst bei der Besichtigung offenbart.

Verkehrssicherungspflicht und Versicherungsfragen bis zum Verkauf

Auch ein unbebautes Grundstück ist nicht frei von Verantwortung für den Eigentümer. Bis zum Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten bleibt der bisherige Eigentümer für die sogenannte Verkehrssicherungspflicht zuständig.

Was die Verkehrssicherungspflicht konkret bedeutet

Eigentümer eines Grundstücks müssen dafür sorgen, dass von ihrem Grundstück keine vermeidbaren Gefahren für Dritte ausgehen, etwa durch morsche Bäume, offene Gruben, instabile alte Zäune oder herabfallende Äste über öffentlichen Wegen. Gerade bei länger ungenutzten Grundstücken, die lediglich gelegentlich besucht werden, lohnt sich vor einem Verkauf ein kurzer Kontrollgang, um offensichtliche Gefahrenquellen zu beseitigen, bevor Besichtigungstermine mit Interessenten stattfinden.

Haftpflichtversicherung für unbebaute Grundstücke

Für unbebaute Grundstücke bieten viele Versicherer eine sogenannte Grundstückshaftpflichtversicherung oder Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht an, die Schäden absichert, die durch den Zustand des Grundstücks bei Dritten entstehen können. Ob eine solche Versicherung im eigenen Fall bereits besteht oder sinnvoll wäre, lässt sich am einfachsten mit dem eigenen Versicherer klären. Für den Verkaufsprozess ist in erster Linie wichtig, dass das Grundstück bis zur Übergabe in einem Zustand gehalten wird, der keine Gefahr für Besichtigungsteilnehmer oder Nachbarn darstellt.

Marktbeobachtung ohne erfundene Zahlen: Wie Eigentümer sich seriös orientieren können

Eigentümer möchten verständlicherweise wissen, wie sich der Markt für Baugrundstücke in ihrer Region grundsätzlich entwickelt, auch wenn sich daraus keine verbindlichen Preise ableiten lassen.

Der Grundstücksmarktbericht der Gutachterausschüsse

Die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte in Baden-Württemberg veröffentlichen regelmäßig einen Grundstücksmarktbericht, der allgemeine Tendenzen zur Preisentwicklung für verschiedene Grundstücksarten und Regionen zusammenfasst. Dieser Bericht ersetzt keine individuelle Bewertung, bietet aber eine seriöse, amtliche Quelle, um die eigene Einschätzung zu plausibilisieren, statt sich allein auf Hörensagen oder einzelne Online-Angebote zu verlassen.

Online-Portale als Beobachtungsquelle, nicht als Preisquelle

Ein Blick auf vergleichbare, aktuell inserierte Grundstücke in der Region kann helfen, ein Gefühl für das allgemeine Marktgeschehen zu entwickeln. Wichtig ist dabei die Unterscheidung zwischen Angebotspreisen, die ein Verkäufer ursprünglich verlangt, und tatsächlich erzielten Verkaufspreisen, die in der Regel nicht öffentlich einsehbar sind. Wer allein anhand von Angebotspreisen kalkuliert, läuft Gefahr, ein verzerrtes Bild zu bekommen, da manche Grundstücke bewusst über dem später tatsächlich erzielbaren Preis inseriert werden.

Gewerblicher Grundstückshandel und die sogenannte Drei-Objekt-Grenze

Wer mehr als ein Grundstück innerhalb kurzer Zeit verkauft, etwa weil eine größere Fläche in mehrere Bauplätze aufgeteilt wurde, sollte eine steuerliche Besonderheit im Blick behalten, die über die bereits beschriebene Spekulationsfrist hinausgeht.

Wann aus privater Vermögensverwaltung ein Gewerbe werden kann

Nach der sogenannten Drei-Objekt-Grenze, die von der Finanzverwaltung und Rechtsprechung als Indiz herangezogen wird, kann der Verkauf von mehr als drei selbstständig verwertbaren Objekten, etwa einzeln vermarkteten Bauplätzen, innerhalb eines Zeitraums von etwa fünf Jahren dazu führen, dass die Finanzverwaltung einen gewerblichen Grundstückshandel statt einer privaten Vermögensverwaltung annimmt. Dies hätte zur Folge, dass der erzielte Gewinn unabhängig von der zehnjährigen Spekulationsfrist der Einkommen- und gegebenenfalls Gewerbesteuer unterliegen könnte. Diese Einordnung ist komplex und hängt von zahlreichen Einzelfallumständen ab.

Warum dieser Punkt bei einer Teilung besonders relevant ist

Wer, wie in diesem Ratgeber beschrieben, eine größere Fläche in mehrere Bauplätze teilt und diese einzeln verkauft, sollte diese Frage unbedingt vor dem ersten Verkauf mit einem Steuerberater besprechen, da sich die steuerliche Einordnung des gesamten Vorhabens dadurch grundlegend ändern kann. Eine frühzeitige Beratung kann helfen, die Anzahl und den zeitlichen Abstand der einzelnen Verkäufe so zu planen, dass die steuerlichen Folgen von Anfang an realistisch eingeschätzt werden, statt nachträglich von einer unerwarteten Einordnung überrascht zu werden.

Grundsteuerreform 2025 und die neue Grundsteuer C für baureife Grundstücke

Seit dem 1. Januar 2025 gilt in Baden-Württemberg ein neues Landesgrundsteuergesetz, das für Eigentümer unbebauter Baugrundstücke eine zusätzliche, bislang weniger bekannte Entwicklung mit sich bringt.

Das modifizierte Bodenwertmodell

Die Grundsteuer B wird in Baden-Württemberg nach dem sogenannten modifizierten Bodenwertmodell berechnet, bei dem sich der maßgebliche Grundsteuerwert allein aus der Grundstücksfläche und dem jeweils gültigen Bodenrichtwert ergibt, unabhängig davon, ob und wie das Grundstück tatsächlich bebaut ist. Für unbebaute Baugrundstücke bedeutet das, dass der Bodenrichtwert unmittelbar in die eigene Grundsteuerlast einfließt, was die Bedeutung einer realistischen Einschätzung dieses Wertes zusätzlich unterstreicht.

Die neue Grundsteuer C als mögliches Instrument gegen Baulandhortung

Das Landesgrundsteuergesetz eröffnet Kommunen ab 2025 die Möglichkeit, für baureife, unbebaute Grundstücke einen eigenen, höheren Hebesatz zu beschließen, die sogenannte Grundsteuer C. Ziel dieser Regelung ist es, einen finanziellen Anreiz zu schaffen, baureife Flächen tatsächlich zu bebauen oder zu veräußern, statt sie unbebaut zu halten. Ob und in welcher Höhe die Gemeinde Schutterwald von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, liegt in der eigenen kommunalpolitischen Entscheidung und sollte im Zweifel direkt bei der Gemeindeverwaltung erfragt werden. Für Eigentümer eines seit Längerem ungenutzten, baureifen Grundstücks kann diese Entwicklung ein zusätzlicher Grund sein, eine Verkaufs- oder Bebauungsentscheidung nicht unbegrenzt aufzuschieben.

Maklerprovision bei Grundstücksverkäufen: der rechtliche Rahmen

Für Eigentümer, die über eine professionelle Vermarktung nachdenken, ist es hilfreich, den rechtlichen Unterschied zwischen dem Verkauf eines Hauses oder einer Wohnung und dem Verkauf eines unbebauten Grundstücks zu kennen.

Warum die hälftige Teilung beim Grundstück nicht gilt

Seit der gesetzlichen Neuregelung in den §§ 656a bis 656d Bürgerliches Gesetzbuch gilt für den Kauf von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen ein Teilungsgebot, nach dem eine vereinbarte Maklerprovision zwischen Käufer und Verkäufer hälftig aufgeteilt werden muss, sofern beide Seiten zur Zahlung herangezogen werden. Diese gesetzliche Teilungspflicht gilt ausdrücklich nicht für unbebaute Grundstücke, für Mehrfamilienhäuser oder für gewerblich genutzte Immobilien. Bei einem Baugrundstück können Käufer und Verkäufer die Kostentragung einer etwaigen Provision daher grundsätzlich frei vereinbaren.

Was das für den eigenen Verkaufsprozess bedeutet

Diese größere Vertragsfreiheit bedeutet in der Praxis, dass die Konditionen einer Verkaufsbegleitung bei einem Grundstück individuell und transparent vereinbart werden sollten, bevor ein Vermarktungsauftrag erteilt wird. Eigentümer sollten sich vor Beauftragung genau erläutern lassen, wie die Vergütung kalkuliert ist und wer sie trägt, um spätere Unklarheiten zu vermeiden.

Finanzierung aus Käufersicht und warum sie den Verkauf beeinflusst

Auch wenn die Finanzierung in erster Linie Aufgabe des Käufers ist, lohnt es sich für Eigentümer, die grundlegende Logik zu verstehen, weil sie unmittelbar beeinflusst, wie zügig und wie sicher ein Verkauf tatsächlich abgeschlossen werden kann.

Warum Banken Grundstücke anders bewerten als fertige Häuser

Für die Finanzierung eines Grundstückskaufs setzen Banken in der Regel einen sogenannten Beleihungswert an, der bei einem unbebauten Grundstück vorsichtiger kalkuliert wird als bei einer bereits fertiggestellten Immobilie, da im Fall einer Zwangsverwertung ein unbebautes Grundstück schwerer und oft zu einem geringeren Preis verwertet werden kann. In der Praxis bedeutet das, dass Käufer für den reinen Grundstückskauf häufig einen höheren Anteil an Eigenkapital einbringen müssen als bei einer vergleichbaren Gesamtfinanzierung von Grundstück und Haus aus einer Hand. Für Verkäufer ist dieser Umstand relevant, weil er erklärt, warum manche Interessenten zunächst eine gesonderte Finanzierungszusage nur für das Grundstück benötigen, bevor sie sich auf den eigentlichen Kaufvertrag einlassen können.

Warum eine frühzeitige Finanzierungsklärung beiden Seiten hilft

Ein Interessent, der bereits vor der Reservierung eine grundsätzliche Finanzierungszusage seiner Bank eingeholt hat, kann den Verkaufsprozess erheblich beschleunigen, da weniger Unsicherheit über die tatsächliche Kaufkraft besteht. Eigentümer können diesen Punkt im Gespräch sachlich ansprechen, ohne dabei in eine beratende Rolle zu wechseln, etwa indem sie fragen, ob bereits eine Finanzierungsbestätigung vorliegt oder in Kürze zu erwarten ist. Wer sich bei dieser Einschätzung unsicher ist, kann auf die Unterstützung durch eine professionelle Verkaufsbegleitung zurückgreifen, die Erfahrung im Umgang mit Finanzierungsfragen im Rahmen des Immobilienverkaufs mitbringt.

Kaufvertrag und Notartermin beim Grundstücksverkauf

Der eigentliche Eigentumsübergang erfolgt erst mit der notariellen Beurkundung und der anschließenden Eintragung im Grundbuch. Für Baugrundstücke gelten dabei einige Besonderheiten gegenüber dem Verkauf bebauter Immobilien.

Warum Grundstücksverkäufe zwingend notariell beurkundet werden müssen

Nach § 311b Bürgerliches Gesetzbuch bedarf jeder Vertrag, durch den sich eine Partei verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, der notariellen Beurkundung. Ohne diese Form ist eine Vereinbarung über den Verkauf eines Baugrundstücks rechtlich unwirksam, selbst wenn sich beide Seiten mündlich oder schriftlich grundsätzlich einig waren. Dieser Formzwang schützt beide Vertragsparteien vor übereilten Entscheidungen bei einem wirtschaftlich bedeutsamen Geschäft und erklärt, warum informelle Zusagen vor dem eigentlichen Notartermin rechtlich stets unverbindlich bleiben.

Besonderheiten des Grundstückskaufvertrags

Neben den üblichen Regelungen zu Kaufpreis, Fälligkeit und Besitzübergang sollte ein Grundstückskaufvertrag für ein Baugrundstück klare Aussagen zum Erschließungszustand und zur Kostentragung noch offener Erschließungsbeiträge enthalten. Ebenso sollte festgehalten werden, ob und in welchem Umfang Informationen zu Baulasten, Altlasten oder einem vorliegenden Baugrundgutachten an den Käufer weitergegeben wurden, um spätere Streitigkeiten über die Informationspflichten zu vermeiden.

Sonderfall Sanierungsgebiet: zusätzliche Genehmigungspflicht

Liegt ein Grundstück innerhalb eines förmlich festgelegten Sanierungsgebiets, bedarf nach § 144 Baugesetzbuch bereits die schuldrechtliche Verpflichtung zur Veräußerung und die anschließende Übereignung des Grundstücks der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Diese zusätzliche Genehmigung kommt neben dem bereits beschriebenen allgemeinen Vorkaufsrecht zum Tragen und betrifft nur Grundstücke innerhalb eines solchen förmlich festgelegten Gebiets. Für die meisten reinen Wohnbaugebiete in Schutterwald ist diese Konstellation nicht einschlägig, bei Flächen mit besonderer städtebaulicher Vorgeschichte lohnt sich dennoch eine Nachfrage bei der Gemeinde, ob ein Sanierungsgebiet oder eine vergleichbare Satzung vorliegt.

Vermessung und Teilflächen

Soll nur eine Teilfläche eines größeren Grundstücks verkauft werden, ist vor der Beurkundung in der Regel eine Teilungsvermessung durch ein öffentlich bestelltes Vermessungsbüro erforderlich, damit die neue Parzelle eine eigene Flurstücksnummer erhält. Dieser Prozess kann je nach Auslastung der Vermessungsbüros und des Vermessungsamtes mehrere Wochen bis Monate in Anspruch nehmen und sollte entsprechend früh angestoßen werden, wenn ein Teilverkauf geplant ist.

Welche Rolle der Notar beim Grundstücksverkauf übernimmt

Der Notar beurkundet den Kaufvertrag als neutrale Instanz und ist gesetzlich verpflichtet, beide Vertragsparteien gleichermaßen zu beraten, nicht nur eine Seite zu vertreten. Zu seinen Aufgaben gehört es, den Vertragsentwurf vorzubereiten, die erforderlichen Grundbuch- und Behördenanfragen einzuholen, etwa zum bereits erwähnten gemeindlichen Vorkaufsrecht, und nach der Beurkundung die Eintragung einer Auflassungsvormerkung sowie später die eigentliche Eigentumsumschreibung im Grundbuch zu veranlassen. Eigentümer können dem Notar eigene Wünsche zu einzelnen Klauseln, etwa zur Fälligkeit des Kaufpreises oder zur Kostenverteilung, bereits im Vorfeld mitteilen, damit diese in den Entwurf einfließen.

Typischer zeitlicher Ablauf von der Reservierung bis zur Eintragung

Phase Was in dieser Phase geschieht Ungefährer Zeitrahmen
Reservierung/Zusage Einigung über Kaufpreis und Eckpunkte, Bonitätsklärung wenige Tage bis wenige Wochen
Vertragsvorbereitung Notar erstellt Entwurf, holt Vorkaufsrechtsauskunft ein zwei bis vier Wochen
Beurkundung Notartermin, Unterzeichnung durch beide Parteien ein Termin
Kaufpreisfälligkeit Zahlung nach Vorliegen aller Fälligkeitsvoraussetzungen vier bis acht Wochen nach Beurkundung
Eigentumsumschreibung Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch mehrere Wochen bis Monate, abhängig vom Grundbuchamt

Diese Zeiträume sind Richtwerte und können im Einzelfall abweichen, etwa wenn eine Teilungsvermessung noch aussteht oder die Finanzierung des Käufers mehr Zeit benötigt als geplant. Eigentümer, die diese Phasen kennen, können realistischer einschätzen, wann der Kaufpreis tatsächlich zur Verfügung steht, etwa für eine eigene Anschlussfinanzierung oder Umzugsplanung.

Übergabe und Besitzübergang

Bei einem unbebauten Grundstück ist die Übergabe in der Regel unkomplizierter als bei einem bewohnten Haus, da kein Auszug und keine Schlüsselübergabe im klassischen Sinne stattfinden. Dennoch sollte im Kaufvertrag klar geregelt sein, zu welchem Zeitpunkt Besitz, Nutzen und Lasten (etwa Grundsteuer) auf den Käufer übergehen, und ob auf dem Grundstück befindliche Gegenstände wie Zäune, alte Nebengebäude oder Baumbestand im Kaufpreis enthalten sind oder gesondert geregelt werden.

Was bei Zahlungsverzug des Käufers gilt

Zahlt ein Käufer den vereinbarten Kaufpreis trotz erfüllter Fälligkeitsvoraussetzungen nicht fristgerecht, sieht ein sorgfältig formulierter Kaufvertrag in der Regel Regelungen zu Verzugszinsen sowie gegebenenfalls ein Rücktrittsrecht des Verkäufers nach Ablauf einer gesetzten Nachfrist vor. Diese Klauseln sollten bereits im Vertragsentwurf mit dem Notar besprochen werden, auch wenn ein tatsächlicher Zahlungsverzug die Ausnahme bleibt. Eigentümer, die auf den Verkaufserlös für ein eigenes Anschlussvorhaben angewiesen sind, profitieren besonders von klar formulierten Verzugsfolgen, da sie im Streitfall eine verlässliche vertragliche Grundlage bieten.

Absicherung des Kaufpreises durch Auflassungsvormerkung

Damit der Käufer zwischen Beurkundung und endgültiger Eintragung im Grundbuch rechtlich abgesichert ist, trägt der Notar in aller Regel unmittelbar nach der Beurkundung eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch ein. Diese Vormerkung verhindert, dass der Verkäufer das Grundstück in der Zwischenzeit anderweitig belastet oder ein zweites Mal verkauft. Für den Verkäufer ist im Gegenzug relevant, dass der Kaufpreis üblicherweise erst fällig wird, wenn alle im Vertrag genannten Fälligkeitsvoraussetzungen erfüllt sind, etwa die Eintragung der Vormerkung und der Nachweis, dass ein mögliches Vorkaufsrecht der Gemeinde nicht ausgeübt wird. Diese Reihenfolge schützt beide Vertragsparteien gleichermaßen und ist fester Bestandteil der notariellen Praxis.

Kosten, die beim Verkauf eines Baugrundstücks anfallen können

Neben dem Kaufpreis, der dem Eigentümer zufließt, entstehen im Zusammenhang mit einem Grundstücksverkauf verschiedene Kosten, die je nach Vereinbarung ganz oder teilweise von einer der beiden Vertragsparteien getragen werden.

Notar- und Grundbuchkosten

Die Kosten für die notarielle Beurkundung und die Eintragung ins Grundbuch werden in der Praxis meist vom Käufer getragen, auch wenn Notar und Grundbuchamt beide Parteien als Kostenschuldner in Anspruch nehmen könnten. Diese Praxis ist so verbreitet, dass sie häufig als Standardregelung in den Kaufvertrag aufgenommen wird, sollte aber im Einzelfall dennoch ausdrücklich vereinbart werden, um Missverständnisse zu vermeiden.

Kosten für Vermessung und Grundbuchberichtigung

Anders verhält es sich bei Kosten, die im Interesse des Verkäufers entstehen, etwa eine Teilungsvermessung bei einem Teilverkauf oder eine Grundbuchberichtigung nach einem Erbfall. Diese Kosten werden üblicherweise vom Verkäufer getragen, da sie unmittelbar der Herstellung der Verkaufsfähigkeit des Grundstücks dienen. Wer diese Positionen vorab kalkuliert, vermeidet, dass der tatsächlich verbleibende Nettoerlös am Ende deutlich von der ursprünglichen Erwartung abweicht.

Kosten für die Aufbereitung der Unterlagen

Je nach Ausgangslage können weitere kleinere Kosten anfallen, etwa Gebühren für Grundbuchauszüge, Auszüge aus dem Baulastenverzeichnis oder eine Auskunft zum Altlastenkataster. Diese Beträge bewegen sich in der Regel im niedrigen bis mittleren zweistelligen Bereich pro Dokument, summieren sich bei einem vollständigen Unterlagensatz aber durchaus spürbar. Wer eine professionelle Verkaufsbegleitung in Anspruch nimmt, sollte vorab klären, welche dieser Aufwände bereits in der Betreuung enthalten sind und welche gesondert anfallen.

Eine vereinfachte Beispielrechnung zum Nettoerlös

Rein zur Veranschaulichung der Rechenlogik, ohne reale Werte aus einem konkreten Fall zu unterstellen: Von einem angenommenen Kaufpreis sind zunächst etwaige Kosten für eine vorab durchgeführte Teilungsvermessung sowie für eine Grundbuchberichtigung abzuziehen, ebenso die Kosten einer vorbereitenden Wertermittlung oder Verkaufsbegleitung, soweit diese nicht bereits anderweitig vergütet wurde. Ist ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn innerhalb der Spekulationsfrist gegeben, mindert zusätzlich die darauf entfallende Einkommensteuer den tatsächlich verbleibenden Betrag. Erst nach Abzug all dieser Positionen ergibt sich der Betrag, der dem Eigentümer am Ende tatsächlich zur freien Verfügung steht. Eine frühzeitige, überschlägige Kalkulation dieser Posten verhindert, dass die eigene finanzielle Planung allein auf dem im Kaufvertrag genannten Kaufpreis aufbaut.

Steuerliche Aspekte beim Verkauf eines Baugrundstücks

Steuerliche Fragen rund um einen Grundstücksverkauf sind individuell sehr unterschiedlich und sollten in jedem Einzelfall mit einem Steuerberater besprochen werden. Die folgenden Punkte bieten lediglich eine erste, allgemeine Orientierung und ersetzen keine steuerliche Beratung.

Grunderwerbsteuer in Baden-Württemberg

In Baden-Württemberg beträgt der Grunderwerbsteuersatz aktuell 5,0 Prozent des Kaufpreises. Die Steuer wird üblicherweise vom Käufer getragen, auch wenn Käufer und Verkäufer gegenüber dem Finanzamt grundsätzlich gesamtschuldnerisch haften. Diese Regelung betrifft Käufer unmittelbar bei der Kalkulation der Gesamtkosten für Grundstück und spätere Bebauung, kann für Verkäufer aber relevant sein, wenn im Rahmen der Verhandlung Fragen zur Kostenverteilung aufkommen.

Spekulationsfrist bei unbebauten Grundstücken

Nach § 23 Einkommensteuergesetz kann der Gewinn aus dem Verkauf eines privat gehaltenen Grundstücks einkommensteuerpflichtig sein, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als zehn Jahre liegen. Maßgeblich sind dabei in der Regel die Daten der jeweiligen notariellen Verträge. Bei bebauten, selbst genutzten Wohnimmobilien gibt es unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme für Eigennutzung, die bei einem unbebauten Grundstück jedoch grundsätzlich nicht greifen kann, da auf einer unbebauten Fläche begrifflich kein Wohnen stattfindet. Eigentümer, die ein geerbtes oder langjährig gehaltenes Grundstück verkaufen möchten, sollten frühzeitig prüfen lassen, ob die Zehnjahresfrist bereits abgelaufen ist und welche Anschaffungsdaten dabei zugrunde zu legen sind, insbesondere wenn das Grundstück durch Erbschaft oder Schenkung in den eigenen Besitz gelangt ist.

Besonderheiten bei Erbschaft und Schenkung

Wurde ein Grundstück geerbt oder im Wege der Schenkung übertragen, wird für die Berechnung der Zehnjahresfrist nach überwiegender Auffassung auf den Erwerb durch den Rechtsvorgänger abgestellt, also auf den Zeitpunkt, zu dem der Verstorbene oder Schenker das Grundstück seinerzeit angeschafft hat. Diese und weitere Detailfragen, etwa zur Erbschaftsteuer oder zur Bewertung des Grundstücks im Rahmen eines Nachlasses, sollten in jedem Fall mit einem Steuerberater oder Fachanwalt für Erbrecht besprochen werden, da die konkrete Einordnung stark vom Einzelfall abhängt.

Grundsteuer und laufende Lasten bis zum Verkauf

Bis zum vereinbarten Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten bleibt der bisherige Eigentümer in der Regel zur Zahlung der Grundsteuer verpflichtet. Da sich die Grundsteuer üblicherweise auf das volle Kalenderjahr bezieht, empfiehlt es sich, im Kaufvertrag eine anteilige Erstattung für den Zeitraum nach dem Übergang zu vereinbaren, damit die wirtschaftliche Zuordnung auch außerhalb des eigentlichen Kaufpreises sauber geregelt ist. Diese Regelung ist in Grundstückskaufverträgen üblich und wird vom beurkundenden Notar in der Regel standardmäßig vorgeschlagen.

Emotionalen Wert und Marktwert sauber auseinanderhalten

Gerade bei Grundstücken, die lange im Familienbesitz waren oder mit konkreten eigenen Zukunftsplänen verbunden waren, lässt sich der emotionale Wert nur schwer vom tatsächlich erzielbaren Marktwert trennen.

Warum emotionale Bindung die Preiseinschätzung verzerren kann

Ein Grundstück, auf dem eigentlich das eigene Traumhaus entstehen sollte, oder eine Fläche, die bereits seit Generationen zur Familie gehört, wird von den Eigentümern verständlicherweise oft höher eingeschätzt, als es der nüchterne Markt hergibt. Diese emotionale Komponente ist menschlich nachvollziehbar, sollte aber von der eigentlichen Preisfindung getrennt betrachtet werden, da potenzielle Käufer diese persönliche Geschichte naturgemäß nicht in gleicher Weise teilen und ihre Kaufentscheidung allein an den sachlichen Kriterien wie Lage, Zuschnitt und Baurecht ausrichten.

Wie sich diese Trennung in der Praxis gelingt

Eine unabhängige, auf nachvollziehbaren Kriterien basierende Wertermittlung kann helfen, eine realistische Preisvorstellung von der emotionalen Bewertung zu lösen, ohne die persönliche Bedeutung des Grundstücks dabei kleinzureden. Innerhalb von Familien mit unterschiedlichen Erwartungen, etwa in einer Erbengemeinschaft, kann eine solche neutrale Einschätzung zudem helfen, unterschiedliche Preisvorstellungen zu versachlichen und eine gemeinsame Verkaufsentscheidung zu erleichtern.

Kommunikation mit dem Notar vorbereiten

Ein gut vorbereiteter erster Kontakt mit dem Notar kann den gesamten weiteren Ablauf spürbar beschleunigen.

Welche Informationen der Notar frühzeitig benötigt

Zu den Informationen, die ein Notar für die Vorbereitung eines Grundstückskaufvertrags benötigt, gehören die genaue Bezeichnung des Grundstücks mit Flurstücksnummer, die vollständigen Namen und Anschriften beider Vertragsparteien, der vereinbarte Kaufpreis, gewünschte Fälligkeitsregelungen sowie Informationen zu etwaigen Belastungen im Grundbuch. Wer diese Angaben bereits vor dem ersten Gespräch zusammenstellt, verkürzt die Zeit bis zum ersten Vertragsentwurf erheblich.

Fragen, die sich frühzeitig klären lassen

Eigentümer können den Notar bereits im Vorfeld fragen, mit welchem zeitlichen Vorlauf ein Beurkundungstermin realistischerweise zu vereinbaren ist, welche Unterlagen der Notar selbst bei Behörden anfordert und welche die Vertragsparteien beisteuern müssen, sowie wie mit offenen Punkten wie einer noch ausstehenden Teilungsvermessung umgegangen wird. Eine solche frühzeitige Abstimmung verhindert, dass der Beurkundungstermin kurzfristig verschoben werden muss, weil einzelne Unterlagen fehlen.

Wenn der Verkaufserlös in ein neues Zuhause fließen soll

Manche Eigentümer verkaufen ein Baugrundstück nicht, weil sie grundsätzlich gegen einen eigenen Hausbau sind, sondern weil sich die eigene Lebensplanung geändert hat und der Erlös in ein anderes Vorhaben fließen soll, etwa den Kauf einer bestehenden Immobilie oder den altersgerechten Umzug in eine kleinere Wohnung.

Verkauf und Anschlussvorhaben zeitlich koordinieren

Wer den Erlös aus dem Grundstücksverkauf für den Erwerb einer anderen Immobilie benötigt, sollte die beiden Vorgänge zeitlich realistisch aufeinander abstimmen, da der Kaufpreis aus dem Grundstücksverkauf in der Regel erst einige Wochen nach der Beurkundung tatsächlich zur Verfügung steht. Eine frühzeitige Abstimmung mit der finanzierenden Bank des eigenen Anschlussvorhabens kann helfen, Finanzierungslücken in der Übergangszeit zu vermeiden.

Begleitung über den reinen Verkauf hinaus

Für Eigentümer, die im Zuge eines solchen Wechsels auch einen Umzug organisieren müssen, kann eine ergänzende Unterstützung durch den Umzugsservice von Artur Witmann Immobilien hilfreich sein, um die organisatorische Seite eines solchen Übergangs zusätzlich zur eigentlichen Verkaufsabwicklung zu erleichtern.

Typische Situationen beim Verkauf eines Baugrundstücks in Schutterwald

Hinter dem Verkauf eines Baugrundstücks stehen oft sehr unterschiedliche persönliche Ausgangslagen, die jeweils eigene Fragen aufwerfen.

Ein geerbtes Baugrundstück verkaufen

Wird ein Baugrundstück im Rahmen einer Erbschaft übernommen, stehen Erben häufig vor der Frage, ob sie selbst bauen, das Grundstück langfristig halten oder zeitnah verkaufen möchten. Vor einem Verkauf sollte zunächst die Erbfolge im Grundbuch berichtigt werden, sofern dies noch nicht geschehen ist, da ein Verkauf sonst nicht ohne Weiteres möglich ist. Zudem lohnt sich ein Blick auf vorhandene Unterlagen aus dem Nachlass, etwa ältere Baugrundgutachten oder Schriftverkehr mit der Gemeinde, die den Verkaufsprozess erleichtern können.

Unabhängig von der bereits beschriebenen einkommensteuerlichen Spekulationsfrist stellt sich bei einer Erbschaft zusätzlich die Frage der erbschaftsteuerlichen Bewertung des Grundstücks zum Zeitpunkt des Erbfalls. Für unbebaute Grundstücke wird hierfür nach dem Bewertungsgesetz regelmäßig ein Bedarfswert ermittelt, der sich maßgeblich am Bodenrichtwert orientiert. Diese erbschaftsteuerliche Bewertung ist von der späteren Frage eines einkommensteuerpflichtigen Veräußerungsgewinns beim Verkauf zu unterscheiden, beide Aspekte sollten jedoch gemeinsam mit einem Steuerberater betrachtet werden, um die steuerliche Gesamtsituation der Erbschaft korrekt einzuordnen.

Verkauf einer Teilfläche vom eigenen Garten oder der Hofstelle

Manche Eigentümer besitzen ein größeres Grundstück, auf dem bereits ein Haus steht, und erwägen, eine nicht benötigte Teilfläche als separates Baugrundstück zu verkaufen. In diesem Fall ist neben der bereits erwähnten Teilungsvermessung zu klären, ob die neue Teilfläche eigenständig erschlossen werden kann, ohne dass Leitungen durch das verbleibende, weiter bewohnte Grundstück verlegt werden müssen, und ob die Abstandsflächen zum bestehenden Gebäude eingehalten werden können. Diese Fragen sollten idealerweise vor der Vermarktung mit dem Bauamt abgestimmt werden.

Erbengemeinschaften und ein gemeinsamer Verkauf

Gehört ein Grundstück mehreren Erben gemeinsam, ist für einen Verkauf grundsätzlich die Zustimmung aller Miterben erforderlich. Bestehen innerhalb der Erbengemeinschaft unterschiedliche Vorstellungen, etwa weil ein Miterbe selbst bauen möchte und ein anderer lieber verkaufen würde, empfiehlt sich ein frühzeitiges, offenes Gespräch innerhalb der Familie, gegebenenfalls unter Einbindung eines Mediators oder Notars, um eine einvernehmliche Lösung zu finden, bevor Fronten verhärten.

Verkauf im Rahmen einer Hofnachfolge oder Betriebsaufgabe

Gerade im ländlich geprägten Ortenaukreis gehören zu manchen Hofstellen Flächen, die planungsrechtlich bereits als Bauland eingestuft sind, landwirtschaftlich aber nicht mehr benötigt werden, etwa weil der Betrieb verkleinert oder aufgegeben wird. In solchen Fällen stellt sich häufig die Frage, ob eine Teilfläche losgelöst vom restlichen Hofgrundstück verkauft werden kann. Neben den bereits beschriebenen Fragen zu Teilung und Erschließung ist hier zusätzlich zu prüfen, ob auf dem Betrieb noch Verpflichtungen lasten, etwa aus Förderprogrammen oder Pachtverträgen, die eine Veräußerung einzelner Flächen beeinflussen könnten. Eine frühzeitige Abstimmung mit einem Steuerberater und gegebenenfalls der Landwirtschaftsbehörde ist in diesen Fällen besonders ratsam.

Verkauf im höheren Alter oder bei nachlassender Pflegekraft

Manche Eigentümer besitzen ein Baugrundstück, das ursprünglich für ein eigenes Bauvorhaben vorgesehen war, das aus Alters- oder Gesundheitsgründen nicht mehr umgesetzt wird. Diese Entscheidung ist oft mit gemischten Gefühlen verbunden, etwa wenn mit dem Grundstück lange gehegte Pläne verbunden waren. Für den Verkaufsprozess ändert sich inhaltlich wenig gegenüber anderen Ausgangslagen, dennoch kann es sinnvoll sein, sich bei den organisatorischen Schritten, etwa der Beschaffung von Unterlagen oder der Kommunikation mit Interessenten, Unterstützung durch Angehörige oder eine professionelle Begleitung zu holen, um den Prozess nicht allein bewältigen zu müssen.

Typische Fehler beim Verkauf eines Baugrundstücks vermeiden

Einige Fehler wiederholen sich in der Praxis immer wieder und lassen sich mit etwas Vorbereitung vermeiden. Die folgende Übersicht ordnet die häufigsten Stolpersteine und zeigt jeweils, wie sich ein sorgfältigeres Vorgehen auszahlt.

Unklare oder optimistische Angaben zum Baurecht

Ein Grundstück wird als “Baugrundstück” beworben, obwohl die tatsächliche planungsrechtliche Einordnung noch gar nicht abschließend geklärt ist. Interessenten, die daraufhin eigene Planungen anstoßen, etwa einen Architekten beauftragen, und erst später feststellen, dass die Bebauung eingeschränkter ist als erwartet, reagieren verständlicherweise enttäuscht und ziehen sich aus den Verhandlungen zurück. Eine verbindliche Auskunft von Gemeinde oder Landratsamt vor der ersten Veröffentlichung des Exposés verhindert dieses Szenario zuverlässig.

Ungenaue Angaben zur Erschließung

Der Erschließungszustand wird ungenau oder zu optimistisch dargestellt, etwa indem ein Grundstück als “erschlossen” beschrieben wird, obwohl tatsächlich noch ein Teil der Anschlüsse fehlt. Spätestens beim technischen Gespräch mit dem Bauunternehmen des Käufers fällt diese Unschärfe auf und führt häufig zu nachträglichen Preisforderungen oder einem Vertrauensverlust, der sich kaum wieder aufholen lässt.

Preisfindung allein über einen pauschalen Quadratmeterwert

Der Angebotspreis orientiert sich ausschließlich an einem pauschalen, irgendwo gehörten Quadratmeterwert, ohne Zuschnitt, Lage innerhalb der Gemeinde, Erschließungsgrad und zulässiges Baurecht einzubeziehen. Das Ergebnis ist entweder ein Grundstück, das lange Zeit keinen Käufer findet, weil der Preis im Vergleich zu ähnlichen Angeboten zu hoch wirkt, oder ein Verkauf deutlich unter dem eigentlich erzielbaren Wert.

Späte Offenlegung von Baulasten oder Dienstbarkeiten

Baulasten oder Dienstbarkeiten werden erst beim Notartermin offengelegt, statt bereits im Exposé oder spätestens bei der ersten Besichtigung transparent gemacht zu werden. Erfährt ein Käufer solche Einschränkungen erst in letzter Minute, wirkt das wie ein bewusstes Verschweigen, selbst wenn es unbeabsichtigt war, und kann den gesamten Verkaufsprozess kurz vor dem Abschluss gefährden.

Verkauf ohne gesicherte Zustimmung aller Miterben

Bei Erbengemeinschaften wird ein Verkauf eingeleitet, ohne dass die Zustimmung aller Miterben tatsächlich gesichert ist. Zieht ein Miterbe seine Zustimmung später zurück, muss der gesamte Prozess gestoppt werden, oft nachdem bereits Zeit und mitunter auch Kosten für Exposé, Besichtigungen oder einen Notarentwurf investiert wurden.

Steuerliche Fragen erst nach der Unterschrift klären

Fragen wie die Spekulationsfrist oder die mögliche Steuerpflicht eines Veräußerungsgewinns werden erst nach Vertragsunterzeichnung geprüft, statt vorab mit einem Steuerberater geklärt zu werden. Ein rechtzeitiges Gespräch kann in manchen Fällen sogar den optimalen Verkaufszeitpunkt beeinflussen, etwa wenn die Zehnjahresfrist in absehbarer Zeit abläuft.

Zu späte Beauftragung einer notwendigen Vermessung

Eine notwendige Teilungsvermessung wird erst kurz vor dem gewünschten Notartermin beauftragt, obwohl sie erfahrungsgemäß mehrere Wochen bis Monate Vorlauf benötigt. Wer frühzeitig plant und die Vermessung parallel zu anderen vorbereitenden Schritten anstößt, vermeidet unnötige Verzögerungen kurz vor dem eigentlich gewünschten Abschlusstermin.

Nachbarrecht: Grenzabstände, Bepflanzung und bestehende Einrichtungen

Neben den bereits beschriebenen baurechtlichen Abstandsflächen regelt das Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg zusätzlich, welche Abstände Bäume, Hecken und andere Pflanzungen zur Grundstücksgrenze einhalten müssen. Diese Regeln betreffen zwar in erster Linie den künftigen Umgang mit dem Grundstück, können aber bereits beim Verkauf relevant werden, wenn auf der Fläche oder angrenzend bereits Bepflanzung besteht.

Grenzabstände nach dem Nachbarrechtsgesetz

Nach den §§ 12 ff. des Nachbarrechtsgesetzes Baden-Württemberg gelten gestaffelte Mindestabstände: Großwüchsige Bäume benötigen in der Regel 8 Meter Abstand zur Grenze, mittelgroße und schmal wachsende Bäume 4 Meter, kräftigere Obstbäume über 4 Meter Wuchshöhe 3 Meter und schwach wachsende Bäume bis 4 Meter Wuchshöhe 2 Meter. Innerorts ermäßigen sich diese Abstände für die meisten Baumgruppen auf die Hälfte. Für Hecken gilt bis zu einer Höhe von 1,80 Metern ein Mindestabstand von 0,50 Metern, der sich bei größerer Wuchshöhe um die Differenz zur zulässigen Höhe erhöht.

Warum diese Regeln für den Verkauf relevant sein können

Steht auf dem zu verkaufenden Grundstück bereits älterer Baumbestand nahe der Grenze, der diese Abstände nicht einhält, besteht grundsätzlich ein sogenannter Bestandsschutz für bereits lange bestehende Bepflanzung, der jedoch im Einzelfall rechtlich zu prüfen ist. Für Käufer, die eine konkrete Bauplanung verfolgen, ist relevant, ob und in welchem Umfang solche Bepflanzungen im Zuge der eigenen Bauvorbereitung entfernt werden dürfen oder ob Nachbarn Bestandsschutz geltend machen könnten. Eine offene Information im Verkaufsgespräch über vorhandene, möglicherweise grenznahe Bepflanzung erspart spätere Überraschungen.

Löschwasserversorgung und weitere technische Voraussetzungen

Neben den bereits beschriebenen klassischen Erschließungsanlagen gehört die gesicherte Löschwasserversorgung zu den bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen, die bei jedem Bauvorhaben geprüft werden.

Warum die Löschwasserversorgung Sache der Gemeinde ist

Nach dem Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg obliegt der Gemeinde die Grundversorgung mit Löschwasser für ihr Gebiet. Bei der Erschließung eines neuen Baugebiets wird diese Versorgung üblicherweise im Zuge der übrigen Erschließungsmaßnahmen mitgeplant, etwa über ausreichend dimensionierte Hydranten am Wasserleitungsnetz. Für ein einzelnes Baugrundstück innerhalb eines bereits erschlossenen Gebiets ist diese Frage in der Regel bereits geklärt, kann aber bei Grundstücken in Randlagen oder im Außenbereich eine zusätzliche Abstimmung mit der Gemeinde erfordern.

Was Eigentümer bei Unsicherheit tun können

Liegt das zu verkaufende Grundstück in einer Lage, in der die Löschwasserversorgung nicht offensichtlich über das übliche Leitungsnetz gesichert ist, etwa bei Randlagen zum Außenbereich, kann eine kurze Nachfrage beim Bauamt der Gemeinde Schutterwald Klarheit schaffen. Diese Information lässt sich im Zweifel an Interessenten weitergeben, die im Rahmen ihrer eigenen Bauplanung ohnehin einen Brandschutznachweis benötigen.

Bestehende Gebäude, Pacht- und Nutzungsverhältnisse auf dem Grundstück

Nicht jedes zum Verkauf stehende Baugrundstück ist vollständig frei von Altbestand oder laufenden Nutzungsverhältnissen. Gerade bei Flächen aus einer Hofstelle oder einem lange gehaltenen Familienbesitz kommen zusätzliche Fragen hinzu.

Alte Gebäude, Schuppen oder Scheunen auf dem Grundstück

Steht auf der zu verkaufenden Fläche noch ein altes, nicht mehr genutztes Gebäude, etwa eine ehemalige Scheune oder ein Schuppen, sollte vor dem Verkauf geklärt werden, ob für dieses Gebäude noch Bestandsschutz besteht und ob ein Abriss genehmigungspflichtig ist. Käufer, die das Grundstück für einen Neubau erwerben möchten, kalkulieren einen notwendigen Abriss in der Regel in ihre eigene Kostenplanung ein, möchten darüber aber bereits vor dem Kauf informiert sein, insbesondere wenn der Abriss mit zusätzlichem Aufwand verbunden ist, etwa wegen alter Bausubstanz oder möglicher Schadstoffe wie Asbest in älteren Dacheindeckungen.

Laufende Pachtverhältnisse beenden oder übertragen

Wird eine Fläche derzeit landwirtschaftlich verpachtet, etwa weil sie bislang von einem Landwirt als Acker- oder Grünland genutzt wurde, muss vor einem Verkauf als Baugrundstück geklärt werden, zu welchem Zeitpunkt das bestehende Pachtverhältnis endet oder ob es vorzeitig einvernehmlich aufgelöst werden kann. Je nach Vertragsgestaltung und den Regelungen des Landpachtrechts können hierfür Kündigungsfristen zu beachten sein. Diese Frage sollte frühzeitig geklärt werden, da ein Käufer in der Regel ein unbelastetes, unverpachtetes Grundstück erwirbt, um zeitnah mit der eigenen Bauplanung beginnen zu können.

Regenwasserrückhaltung und Zisternenpflicht in Neubaugebieten

Viele neuere Bebauungspläne enthalten Festsetzungen zum Umgang mit Niederschlagswasser, die über die bereits beschriebene allgemeine Versickerungsfrage hinausgehen.

Warum Rückhaltung zunehmend vorgeschrieben wird

Um die öffentliche Kanalisation bei Starkregenereignissen zu entlasten, schreiben manche Bebauungspläne eine Rückhaltung von Niederschlagswasser auf dem eigenen Grundstück vor, etwa über Zisternen oder Rückhaltebecken, bevor das Wasser gedrosselt in die Kanalisation eingeleitet werden darf. Ob eine solche Festsetzung für ein konkretes Baugebiet in Schutterwald gilt, ergibt sich aus den textlichen Festsetzungen des jeweiligen Bebauungsplans.

Bedeutung für die Vermarktung

Für Käufer ist eine solche Vorgabe relevant, weil sie zusätzliche Kosten und Planungsaufwand für die eigene Bauplanung bedeutet. Eigentümer, die diese Festsetzung bereits kennen und im Exposé transparent benennen, vermeiden, dass Interessenten erst bei der Lektüre des vollständigen Bebauungsplans von dieser Anforderung überrascht werden.

Baugrundstück verkaufen im Vergleich zum Verkauf einer bebauten Immobilie

Eigentümer, die zuvor bereits ein Haus oder eine Wohnung verkauft haben oder sich mit solchen Ratgebern beschäftigt haben, bemerken schnell, dass sich der Verkauf eines Baugrundstücks in mehreren Punkten grundlegend anders gestaltet.

Andere Schwerpunkte in der Vermarktung

Bei einem Haus oder einer Wohnung stehen Wohnfläche, Zimmeraufteilung, Zustand, Ausstattung und energetische Qualität im Vordergrund der Vermarktung. Bei einem Baugrundstück treten diese Fragen vollständig in den Hintergrund und werden durch planungsrechtliche und erschließungstechnische Kriterien ersetzt: Bebauungsplan, GRZ/GFZ, Zuschnitt, Erschließungsgrad und Bodenbeschaffenheit. Ein Exposé für ein Grundstück liest sich deshalb inhaltlich deutlich anders als ein Hausexposé, auch wenn beide dieselben formalen Grundprinzipien einer guten Vermarktung teilen.

Andere Risiken und Prüfpunkte für Käufer

Käufer eines bebauten Hauses beschäftigen sich vor allem mit Fragen zum baulichen Zustand, möglichen Mängeln und Modernisierungsbedarf. Käufer eines Baugrundstücks dagegen konzentrieren sich auf die Frage, ob und wie das Grundstück tatsächlich wie gewünscht bebaut werden kann, welche Kosten für Erschließung und Gründung zusätzlich zum Kaufpreis anfallen und wie lange das Genehmigungsverfahren voraussichtlich dauert. Diese unterschiedliche Risikobetrachtung erklärt, warum Verhandlungen bei Grundstücken oft technischer und planungsrechtlich geprägter verlaufen als bei einem fertigen Haus.

Überblick der wichtigsten Unterschiede

Aspekt Bebaute Immobilie Baugrundstück
Zentrales Vermarktungsargument Wohnfläche, Zustand, Ausstattung Bebaubarkeit, Zuschnitt, Erschließung
Wichtigste Unterlage Energieausweis, Grundriss Bebauungsplan, Flurkarte
Typische Käuferfrage Welche Mängel gibt es? Was darf ich hier bauen?
Besichtigung Rundgang durch Räume Begehung von Grenzen und Zuschnitt
Preisfindung Vergleichswert bebauter Objekte Bodenrichtwert plus Lagefaktoren

Wichtige Fristen im Überblick

Über den gesamten Ratgeber verteilt spielen verschiedene Fristen eine Rolle, die an dieser Stelle noch einmal gebündelt zusammengefasst sind, um sie als schnelle Orientierung griffbereit zu haben.

Frist oder Zeitraum Worum es geht
Zehn Jahre Spekulationsfrist nach § 23 EStG zwischen Anschaffung und Verkauf
Mehrere Wochen bis Monate Dauer einer Teilungsvermessung bei Teilverkauf
Wenige Wochen Übliche Zeit bis zur ersten Entscheidung über das gemeindliche Vorkaufsrecht
Drei Wochen Übliche Bearbeitungsfrist für Ausnahmen von einer Baumschutzsatzung
Vier bis acht Wochen Übliche Zeitspanne bis zur Kaufpreisfälligkeit nach Beurkundung
Zeitlich befristet Gültigkeit eines Bauvorbescheids, abhängig vom Einzelfall

Diese Angaben sind allgemeine Richtwerte aus den vorherigen Abschnitten dieses Ratgebers und ersetzen keine verbindliche Auskunft der jeweils zuständigen Stelle im Einzelfall.

Verkauf an Angehörige oder innerhalb der Familie

Manchmal bleibt ein Baugrundstück in der Familie, etwa weil ein Kind oder ein anderes Familienmitglied darauf bauen möchte. Auch ein solcher Verkauf innerhalb der Familie bringt eigene Besonderheiten mit sich.

Warum auch hier ein Notarvertrag erforderlich ist

Der bereits beschriebene notarielle Formzwang nach § 311b BGB gilt unabhängig davon, ob Käufer und Verkäufer miteinander verwandt sind. Auch ein Verkauf an die eigenen Kinder oder andere Angehörige muss daher notariell beurkundet werden, selbst wenn sich die Familie über die Eckpunkte bereits einig ist.

Verkauf unter dem Marktwert und steuerliche Einordnung

Wird ein Grundstück innerhalb der Familie bewusst unter dem eigentlichen Marktwert verkauft, kann das Finanzamt den Differenzbetrag zwischen vereinbartem Kaufpreis und tatsächlichem Verkehrswert unter bestimmten Voraussetzungen als sogenannte gemischte Schenkung einordnen, mit entsprechenden schenkungsteuerlichen Folgen. Ob und in welchem Umfang dies im Einzelfall relevant wird, hängt unter anderem von der Höhe der Differenz und den persönlichen Freibeträgen der beteiligten Familienmitglieder ab. Diese Frage sollte vor einem Verkauf innerhalb der Familie unbedingt mit einem Steuerberater besprochen werden, um keine unerwartete Steuerlast auszulösen.

Checkliste: Die wichtigsten Schritte in der richtigen Reihenfolge

Die folgende Übersicht fasst die in diesem Ratgeber beschriebenen Schritte in einer praktischen Reihenfolge zusammen. Sie ersetzt keine individuelle Beratung, bietet aber einen roten Faden für den eigenen Verkaufsprozess.

  • Planungsrechtliche Einordnung klären: Bebauungsplan, § 34 oder § 35 Baugesetzbuch bei Gemeinde oder Landratsamt erfragen.
  • Grundbuch prüfen und gegebenenfalls berichtigen lassen: besonders wichtig bei geerbten Grundstücken.
  • Baulastenverzeichnis und Dienstbarkeiten einsehen: Auszüge bei der Gemeinde Schutterwald anfordern.
  • Erschließungszustand klären: Nachfrage bei Gemeinde und Versorgern, offene Beiträge identifizieren.
  • Baumbestand und mögliche Auflagen einschätzen: Baumschutzsatzung und Artenschutz berücksichtigen.
  • Fundierte Wertermittlung einholen: Bodenrichtwert als Ausgangspunkt, individuelle Faktoren ergänzen.
  • Unterlagen vollständig zusammenstellen: siehe Checkliste der benötigten Dokumente weiter oben im Ratgeber.
  • Verkaufsweg festlegen: Direktverkauf, professionelle Verkaufsbegleitung oder Ansprache von Bauträgern abwägen.
  • Exposé und Vermarktungsmaterial erstellen: inklusive Kartenmaterial und gegebenenfalls Drohnenaufnahmen.
  • Interessenten strukturiert prüfen: Bonität und Bauabsicht einschätzen, bevor eine Reservierung erfolgt.
  • Notar beauftragen und Vertragsentwurf abstimmen: Erschließungsstand, Baulasten und Fälligkeiten klar regeln.
  • Steuerliche Fragen vorab mit einem Steuerberater klären: insbesondere Spekulationsfrist und Erbschaftsfragen.
  • Nach der Beurkundung: Fälligkeitsvoraussetzungen erfüllen, Übergabe dokumentieren, Grundsteuer anteilig regeln.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen einem Baugrundstück und einem normalen Grundstück?

Ein Baugrundstück ist baurechtlich zur Bebauung vorgesehen, während ein “normales” Grundstück auch landwirtschaftlich genutzte Flächen, Wald oder nicht bebaubare Flächen im Außenbereich umfassen kann. Entscheidend ist die tatsächliche planungsrechtliche Einordnung nach Bebauungsplan, § 34 oder § 35 Baugesetzbuch, nicht die umgangssprachliche Bezeichnung. Eigentümer sollten diesen Unterschied kennen, bevor sie eine Fläche im Exposé als Baugrundstück bezeichnen, da eine falsche Einordnung sowohl die Erwartungshaltung der Interessenten als auch die eigene Preisvorstellung verzerren kann. Im Zweifel lohnt sich eine kurze, schriftliche Anfrage bei der Gemeinde, um die Einordnung sauber zu dokumentieren.

Wie finde ich heraus, ob mein Grundstück in Schutterwald tatsächlich Bauland ist?

Ein erster Anhaltspunkt ist die Übersichtskarte der Bebauungsplangebiete der Gemeinde Schutterwald, die zeigt, ob die eigene Parzelle innerhalb eines farblich markierten Plangebiets liegt. Verbindliche Auskunft gibt letztlich nur die Gemeindeverwaltung oder das Landratsamt Ortenaukreis als zuständige Baurechtsbehörde, idealerweise durch Einsicht in den konkret geltenden Bebauungsplan für die betreffende Parzelle. Liegt kein Bebauungsplan vor, hilft eine Nachfrage, ob stattdessen § 34 oder § 35 Baugesetzbuch einschlägig ist, da sich daraus völlig unterschiedliche Bebauungsmöglichkeiten ergeben.

Wer zahlt die Erschließungskosten beim Grundstücksverkauf?

Das hängt von der vertraglichen Vereinbarung ab. Grundsätzlich schuldet der jeweilige Eigentümer zum Zeitpunkt der Beitragserhebung den Erschließungsbeitrag gegenüber der Gemeinde, wobei die Gemeinde nach § 129 Baugesetzbuch höchstens 90 Prozent des beitragsfähigen Aufwands umlegen darf. Käufer und Verkäufer können im Kaufvertrag frei regeln, wer bereits entstandene oder absehbare Beiträge wirtschaftlich übernimmt, weshalb eine vorherige Klärung des Erschließungsstands bei der Gemeinde Schutterwald wichtig ist, bevor der Kaufpreis verhandelt wird.

Muss ich als Verkäufer ein Baugrundgutachten vorlegen?

Eine gesetzliche Pflicht dazu besteht in der Regel nicht. Liegt bereits ein Gutachten vor, etwa aus einer früheren eigenen Bauabsicht, kann dessen Weitergabe an Interessenten jedoch Vertrauen schaffen und Rückfragen reduzieren. Fehlt ein Gutachten, lassen viele Käufer dieses ohnehin erst nach dem Erwerb im Rahmen der eigenen Bauplanung erstellen, da die Anforderungen an die Gründung stark vom geplanten Gebäudetyp abhängen und erst nach Abschluss der eigenen Planung sinnvoll beauftragt werden können.

Wie lange dauert der Verkauf eines Baugrundstücks üblicherweise?

Das hängt stark von Lage, Zuschnitt, Preis und Nachfrage ab und lässt sich pauschal nicht seriös beziffern. Vollständig erschlossene, gut zugeschnittene Grundstücke in gefragten Lagen finden in der Regel schneller einen Käufer als unerschlossene oder ungünstig geschnittene Flächen. Eine realistische Preisfindung zu Beginn verkürzt die Vermarktungsdauer in der Praxis meist deutlicher als nachträgliche Preissenkungen, da ein von Anfang an überhöhter Preis häufig dazu führt, dass ernsthafte Interessenten das Angebot von vornherein aussortieren, statt überhaupt Kontakt aufzunehmen.

Welche Rolle spielt der Bodenrichtwert bei der Preisfindung?

Der Bodenrichtwert aus BORIS-BW bietet eine erste, grobe Orientierung über das allgemeine Preisniveau einer Lage, ersetzt aber keine individuelle Bewertung des konkreten Grundstücks, da Zuschnitt, Erschließungsgrad und Baurecht erheblichen Einfluss auf den tatsächlich erzielbaren Preis haben können. Zwei Grundstücke in derselben Bodenrichtwertzone können sich im tatsächlich erzielbaren Preis spürbar unterscheiden, wenn beispielsweise eines bereits voll erschlossen und das andere nur teilerschlossen ist.

Kann die Gemeinde Schutterwald den Verkauf meines Grundstücks blockieren?

Ein allgemeines gesetzliches Vorkaufsrecht nach § 24 Baugesetzbuch besteht nur unter bestimmten, eng definierten Voraussetzungen, etwa bei Flächen für öffentliche Zwecke innerhalb eines Bebauungsplans, in Umlegungsgebieten oder förmlich festgelegten Sanierungsgebieten, und auch dann nur, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Für die meisten privaten Baugrundstücke in regulären Wohngebieten ist ein solches Vorkaufsrecht in der Praxis selten einschlägig, die entsprechende Anfrage an die Gemeinde ist dennoch ein routinemäßiger Teil des notariellen Verfahrens und kein Grund zur Beunruhigung.

Was passiert, wenn mehrere Erben sich nicht einig sind, ob verkauft werden soll?

Ein Verkauf erfordert grundsätzlich die Zustimmung aller Mitglieder der Erbengemeinschaft. Bei anhaltender Uneinigkeit kann im Zweifel eine Teilungsversteigerung beantragt werden, die jedoch in der Regel zu einem niedrigeren Erlös führt als ein einvernehmlicher freihändiger Verkauf, da Teilungsversteigerungen auf dem freien Markt oft als Zwangssituation wahrgenommen werden. Ein frühzeitiges, offenes Gespräch innerhalb der Familie, gegebenenfalls moderiert durch einen Notar, ist daher meist der sinnvollere erste Schritt, bevor förmliche Schritte eingeleitet werden.

Lohnt sich eine Teilung meines Grundstücks in mehrere Bauplätze?

Das hängt von der Grundstücksgröße, den Festsetzungen des Bebauungsplans und den Kosten für Vermessung und zusätzliche Erschließung ab. Eine Teilung kann sich lohnen, wenn der erzielbare Gesamterlös aus mehreren kleineren Bauplätzen den Mehraufwand übersteigt, sollte aber vorab konkret durchgerechnet und mit der Gemeinde abgestimmt werden, insbesondere im Hinblick darauf, ob jede neue Parzelle eigenständig erschlossen werden kann, ohne dass unverhältnismäßig hohe Zusatzkosten entstehen.

Muss ich beim Verkauf einen Energieausweis vorlegen?

Für ein unbebautes Grundstück ohne Gebäude ist kein Energieausweis erforderlich, da dieser sich auf die energetische Qualität eines Gebäudes bezieht. Steht auf der zu verkaufenden Fläche noch ein altes, abbruchreifes Gebäude, kann die Frage im Einzelfall relevant werden und sollte mit dem Notar oder einer Energieberatung geklärt werden, insbesondere wenn das Gebäude vom Käufer möglicherweise zunächst weiter genutzt werden soll, statt sofort abgerissen zu werden.

Wann sich ein Verkauf jetzt besonders anbietet

Dieser Ratgeber hat zahlreiche Einzelaspekte beleuchtet, von der planungsrechtlichen Einordnung bis zu steuerlichen Fragen. Zum Abschluss lohnt sich ein zusammenfassender Blick darauf, welche Umstände in der Praxis häufig dafür sprechen, einen Verkauf jetzt aktiv anzugehen, statt ihn weiter aufzuschieben.

Signale, die für eine zeitnahe Entscheidung sprechen

Mehrere der beschriebenen Punkte können einzeln oder zusammen dafür sprechen, eine Verkaufsentscheidung nicht unbegrenzt hinauszuzögern: ein bereits voll erschlossenes, baureifes Grundstück, für das die mögliche Einführung einer Grundsteuer C eine zusätzliche laufende Last bedeuten könnte, eine sich abzeichnende Änderung der Bauleitplanung mit dem Risiko einer Veränderungssperre, eine in absehbarer Zeit ablaufende Spekulationsfrist, die sich günstig auf die steuerliche Einordnung auswirken könnte, oder schlicht eine klare, von mehreren Familienmitgliedern geteilte Entscheidung, dass das Grundstück anderweitig genutzt werden soll als durch einen eigenen, inzwischen aufgegebenen Bauplan.

Warum eine fundierte Vorbereitung sich in jedem Fall auszahlt

Unabhängig davon, ob der Verkauf kurzfristig oder erst in einigen Monaten erfolgen soll, zahlt sich eine sorgfältige Vorbereitung entlang der in diesem Ratgeber beschriebenen Schritte in jedem Fall aus. Wer die planungsrechtliche Lage, die Unterlagen und die eigene Preisvorstellung frühzeitig ordnet, kann eine sich bietende Gelegenheit, etwa einen besonders gut passenden Interessenten, zügig nutzen, statt wertvolle Zeit mit nachträglicher Beschaffung fehlender Informationen zu verlieren.

Was nach dem Verkauf noch zu beachten ist

Mit der Eigentumsumschreibung im Grundbuch endet der eigentliche Verkaufsprozess formal, einige organisatorische Punkte bleiben für den bisherigen Eigentümer dennoch zu erledigen.

Mitteilungen an Behörden und Versicherer

Nach Abschluss des Verkaufs informiert in der Regel das Finanzamt den neuen Eigentümer über die anstehende Anpassung des Grundsteuerbescheids, eigenständig tätig werden müssen Verkäufer hier meist nicht. Sinnvoll ist es dennoch, bestehende Versicherungen für das Grundstück, etwa eine Grundstückshaftpflicht, zeitnah nach der Übergabe zu kündigen oder anzupassen, um doppelte Beiträge zu vermeiden. Auch der eigene Steuerberater sollte über den erfolgten Verkauf informiert werden, damit ein möglicher Veräußerungsgewinn korrekt in der nächsten Steuererklärung berücksichtigt werden kann.

Dokumentation für die eigenen Unterlagen

Es empfiehlt sich, den vollständigen Kaufvertrag sowie alle im Rahmen des Verkaufs ausgetauschten Unterlagen, etwa Korrespondenz mit der Gemeinde oder Nachweise zur Erschließung, über mehrere Jahre aufzubewahren. Diese Dokumente können relevant werden, falls das Finanzamt im Rahmen der Steuererklärung Rückfragen zum Veräußerungsgewinn stellt, oder falls aus der Zeit vor dem Verkauf noch Fragen zu Gewährleistungsansprüchen auftauchen sollten.

Nächste Schritte für Eigentümer in Schutterwald

Wer ein Baugrundstück in Schutterwald verkaufen möchte, profitiert von einer klaren Reihenfolge der Schritte: zunächst die planungsrechtliche Einordnung und die wichtigsten Unterlagen klären, anschließend eine realistische Wertermittlung einholen, und erst danach mit der eigentlichen Vermarktung beginnen. Diese Reihenfolge mag auf den ersten Blick zeitaufwendiger erscheinen als ein schneller Verkaufsversuch über private Kontakte, zahlt sich in der Praxis aber meist durch weniger Rückfragen, realistischere Preisverhandlungen und einen insgesamt reibungsloseren Ablauf aus.

Realistische Erwartungen helfen dabei, den Prozess gelassener anzugehen: Nicht jedes Grundstück findet innerhalb weniger Wochen einen Käufer, und nicht jede Preisvorstellung lässt sich am Markt eins zu eins durchsetzen. Wer die in diesem Ratgeber beschriebenen Schritte der Reihe nach abarbeitet, von der planungsrechtlichen Klärung über die Wertermittlung bis zur sauberen Vertragsgestaltung, schafft jedoch die bestmögliche Grundlage für einen Verkauf, der sowohl für die eigene Seite als auch für den künftigen Käufer auf einer soliden und transparenten Basis steht.

Eigentümer, die sich bei einzelnen Schritten, etwa der Einschätzung des Bebauungsplans, der Wertermittlung oder der Zusammenstellung der Unterlagen, Unterstützung wünschen, können sich an Artur Witmann Immobilien wenden. Die Kontaktaufnahme ist unter der Adresse Friesenheimer Hauptstraße 72, 77948 Friesenheim, telefonisch unter 0176 63355852 oder per E-Mail an info@arturwitmann.com möglich. Einen Überblick über die Region und weitere lokale Ratgeber bietet zudem die Regionenübersicht, ebenso wie der ergänzende Ratgeber zum Thema Grundstück verkaufen für Eigentümer in anderen Lagen des Ortenaukreises. Wer sich grundsätzlich zunächst über den Verkaufsprozess informieren möchte, findet weitere Orientierung auf der Seite Verkaufen.

Artur Witmann Immobilien 3

Artur Witmann

“Vertrauen ist der Anfang von allem – in einer erfolgreichen Zusammenarbeit”