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Ein Schreiben vom Finanzamt zu einer Immobilie in Plattling wirft bei vielen Eigentümern zunächst dieselbe Frage auf: Reicht die eigene Einschätzung des Werts, oder braucht es dafür einen Gutachter? Die Antwort hängt vom Anlass ab – ob Erbschaft, Schenkung, Vermietung mit Abschreibung oder ein anderer steuerlicher Hintergrund. Entscheidend ist in jedem Fall, wer das Gutachten erstellt und ob die Person die fachlichen Voraussetzungen mitbringt, die ein Finanzamt an einen solchen Nachweis stellt. Dieser Beitrag ordnet ein, wann ein Gutachter für das Finanzamt sinnvoll beauftragt wird, woran sich eine qualifizierte Bewertung erkennen lässt und wie eine Beauftragung in Plattling und Umgebung in der Praxis abläuft.
Das Finanzamt ermittelt Werte für Immobilien in mehreren Zusammenhängen häufig zunächst mit standardisierten, typisierenden Verfahren. Diese Verfahren sind arbeitsökonomisch sinnvoll, bilden die tatsächlichen Eigenschaften eines konkreten Objekts aber nicht immer präzise ab – etwa bei einem sanierungsbedürftigen Gebäude, einer ungewöhnlichen Grundstückszuschnitt oder einer stark abweichenden Ausstattung. In diesen Fällen kann ein unabhängiges Gutachten dazu dienen, den tatsächlichen Wert der Immobilie nachvollziehbar darzulegen.
Nach einer Erbschaft oder Schenkung ermittelt das Finanzamt zunächst einen Grundbesitzwert nach den typisierten Bewertungsverfahren des Bewertungsgesetzes. Liegt der tatsächliche Verkehrswert der Immobilie darunter, kann ein Gutachten als Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts vorgelegt werden. Das betrifft in der Praxis häufig ältere Gebäude, Objekte mit Instandhaltungsstau oder Immobilien mit rechtlichen Belastungen wie einem eingetragenen Wohnrecht.
Wer eine vermietete Immobilie kauft, kann die Anschaffungskosten steuerlich nur für den Gebäudeanteil abschreiben – der Grund-und-Boden-Anteil ist nicht abschreibungsfähig. Die Finanzverwaltung stellt hierfür eine eigene Arbeitshilfe zur Aufteilung bereit, die jedoch ebenfalls ein typisierendes Verfahren ist. Weicht die tatsächliche Aufteilung erkennbar davon ab – etwa bei einem hochwertigen Neubau auf günstigem Grundstück oder umgekehrt bei einem sehr werthaltigen Grundstück mit einfachem Bestandsgebäude –, kann ein Gutachten die Aufteilung nachvollziehbar begründen.
Für vermietete Immobilien wird üblicherweise mit den gesetzlich pauschalierten Abschreibungssätzen gerechnet. Lässt sich eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes begründen, kann dies unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine höhere jährliche Abschreibung ermöglichen. Auch hierfür kommt ein sachverständig erstelltes Gutachten infrage, das die maßgeblichen Faktoren wie Baujahr, Bauweise, Modernisierungsgrad und wirtschaftliche Restnutzungsdauer nachvollziehbar darstellt.
Anders als in vielen anderen Bundesländern spielt der Wert einer Immobilie für die Grundsteuer in Bayern keine Rolle. Das Bayerische Grundsteuergesetz verwendet ein wertunabhängiges Flächenmodell: Maßgeblich sind allein die Grundstücks- und Gebäudeflächen sowie gesetzlich festgelegte Äquivalenzzahlen, nicht der Verkehrswert. Ein Wertgutachten ist für die Grundsteuer in Bayern deshalb im Regelfall nicht erforderlich – anders als in Bundesländern, die dem wertabhängigen Bundesmodell folgen. Eigentümer in Plattling sollten diesen Unterschied kennen, bevor sie ein Gutachten allein wegen eines Grundsteuerbescheids in Erwägung ziehen.
Die Bezeichnung „Gutachter“ oder „Sachverständiger“ ist für den Immobilienbereich nicht generell geschützt. Für Eigentümer ist deshalb entscheidend, anhand welcher Kriterien sich eine belastbare Qualifikation tatsächlich erkennen lässt, bevor ein Auftrag erteilt wird.
Ein anerkannter Weg ist die Personenzertifizierung nach der internationalen Norm DIN EN ISO/IEC 17024. Eine unabhängige Zertifizierungsstelle prüft dabei Fachkunde, Erfahrung und Vorgehensweise der zu zertifizierenden Person nach einem festgelegten Verfahren und überwacht dies fortlaufend. Kenneth Kooter B.A. ist als Sachverständiger für Immobilienbewertung nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifiziert. Wichtig ist die klare Unterscheidung der Rollen: Der Sachverständige ist die zertifizierte Person, die Zertifizierungsstelle zertifiziert diese Person, und die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) akkreditiert wiederum die Zertifizierungsstelle – die DAkkS zertifiziert also nicht direkt einzelne Personen.
Neben der Zertifizierung existiert mit der öffentlichen Bestellung und Vereidigung durch Industrie- und Handelskammern ein zweiter anerkannter Qualifikationsweg. Beide Wege verfolgen ein vergleichbares Ziel: eine Person mit nachgewiesener Fachkunde und Unabhängigkeit erkennbar von reinen Werteinschätzungen ohne Qualifikationsnachweis abzugrenzen. Für Eigentümer lohnt sich vor der Beauftragung ein kurzer Blick darauf, welchen der beiden Wege ein Gutachter nachweisen kann.
Kostenlose Online-Tools und die Werteinschätzung eines Maklers können für eine erste Orientierung hilfreich sein, ersetzen gegenüber dem Finanzamt aber kein Gutachten. Online-Bewertungen arbeiten mit statistischen Vergleichswerten ohne Objektbesichtigung, eine Makler-Einschätzung dient in erster Linie der Vermarktung und folgt keinem genormten Bewertungsverfahren. Für einen steuerlich relevanten Nachweis verlangt die Praxis eine methodisch nachvollziehbare, objektbezogene Ermittlung durch eine entsprechend qualifizierte Person.
Nach § 198 Abs. 2 BewG kann regelmäßig auch das Gutachten einer Person als Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts dienen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle für die Grundstückswertermittlung bestellt oder zertifiziert worden ist. Diese Vorschrift ist die zentrale rechtliche Grundlage dafür, dass Eigentümer dem typisiert ermittelten Wert des Finanzamts einen individuell ermittelten, niedrigeren Wert entgegensetzen können. Das Gutachten muss dabei nachvollziehbar, methodisch sauber und auf den maßgeblichen Bewertungsstichtag bezogen sein.
Der Bewertungsstichtag ist für das Ergebnis von zentraler Bedeutung: Maßgeblich sind der Zustand und die Marktverhältnisse zu diesem konkreten Zeitpunkt, nicht zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung. Bei einer Erbschaft ist dies in der Regel der Todestag, bei einer Schenkung der Tag der Ausführung der Zuwendung.
Der im deutschen Immobilienrecht maßgebliche Wertbegriff ist der Verkehrswert (Marktwert) nach § 194 BauGB. Danach wird der Verkehrswert durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre. Auf dieser Definition bauen die anerkannten Wertermittlungsverfahren auf – Vergleichswert-, Ertragswert- und Sachwertverfahren –, die je nach Objektart und Datenlage einzeln oder kombiniert angewendet werden.
Wird eine vermietete Immobilie steuerlich abgeschrieben, gilt grundsätzlich der gesetzlich pauschalierte Prozentsatz nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG. § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG erlaubt jedoch eine höhere Abschreibung, wenn die tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes nachweislich kürzer ist. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 28. Juli 2021 (Az. IX R 25/19) klargestellt, dass Steuerpflichtige sich zum Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer jeder im Einzelfall geeigneten Schätzungsmethode bedienen können; ein bestimmtes Gutachtenverfahren wie etwa ein reines Bausubstanzgutachten wird nicht zwingend vorausgesetzt. Entscheidend ist eine nachvollziehbare, objektbezogene Herleitung der verkürzten Nutzungsdauer. Eine Steuerersparnis in konkreter Höhe lässt sich daraus nicht garantieren – ob und in welchem Umfang eine kürzere Nutzungsdauer im Einzelfall anerkannt wird, entscheidet die Finanzverwaltung anhand der vorgelegten Unterlagen.
Plattling liegt in Niederbayern am Zusammenfluss von Isar und Donau und gehört zum erweiterten Tätigkeitsgebiet von KTC Immobilien, das seinen Standort im Raum Regensburg und Deggendorf hat. Für einen Ortstermin in Plattling wird die Anfahrt fest eingeplant; ein eigenes Büro vor Ort besteht nicht, was für die Bewertung selbst keine Rolle spielt, für die Terminplanung aber offen kommuniziert werden sollte.
Der Gebäudebestand in Plattling und den umliegenden Ortsteilen reicht von älteren, oft mehrfach modernisierten Wohnhäusern über landwirtschaftlich geprägte Anwesen bis zu neueren Wohngebieten. Diese Bandbreite wirkt sich unmittelbar auf die Bewertung aus: Ein saniertes Einfamilienhaus aus den 2010er-Jahren wird methodisch anders eingeordnet als ein Hofgebäude mit landwirtschaftlichen Nebengebäuden oder ein unsaniertes Nachkriegsgebäude. Auch die Nähe zur Isar kann bei einzelnen Grundstücken eine Rolle spielen, etwa im Zusammenhang mit Hochwasserschutzaspekten, die bei der Objektbeschreibung berücksichtigt werden.
Die Gutachterausschüsse veröffentlichen für Bayern über das Portal BORIS Bayern Bodenrichtwerte, die als Orientierungswert für den Grund und Boden innerhalb einer abgegrenzten Bodenrichtwertzone dienen. Ein Bodenrichtwert ist ausdrücklich kein fertiger Immobilienwert: Er sagt nichts über den Zustand eines Gebäudes, die Ausstattung oder individuelle Grundstücksmerkmale wie Zuschnitt oder Erschließungszustand aus. Der konkrete Wert eines einzelnen Grundstücks kann vom durchschnittlichen Bodenrichtwert der Zone spürbar abweichen. Konkrete aktuelle Bodenrichtwerte für Plattling werden hier bewusst nicht genannt, um keine veralteten oder falsch zugeordneten Zahlen zu verbreiten – die tagesaktuellen Werte sind über die amtlichen Portale abrufbar und fließen bei Bedarf im Rahmen eines Gutachtens sachgerecht ein.
Am Anfang steht ein kurzes Gespräch, in dem der steuerliche oder rechtliche Anlass, die Art der Immobilie und der maßgebliche Bewertungsstichtag geklärt werden. Diese Angaben entscheiden darüber, welches Wertermittlungsverfahren infrage kommt und welche Unterlagen benötigt werden.
Im Anschluss werden die verfügbaren Unterlagen gesichtet und ein Ortstermin vereinbart. Beim Ortstermin werden Grundriss, Zustand, Ausstattung, Modernisierungen und etwaige Mängel erfasst sowie Fotos für die Dokumentation angefertigt. Bei vermieteten Objekten werden zusätzlich die Mietverhältnisse berücksichtigt, soweit sie für die Bewertung relevant sind.
Nach dem Ortstermin erfolgt die eigentliche Wertermittlung nach dem gewählten Verfahren. Das Ergebnis wird auf Plausibilität geprüft, bevor das schriftliche Gutachten mit nachvollziehbarer Herleitung und den zugrunde gelegten Annahmen erstellt und übergeben wird. Bei Rückfragen des Finanzamts steht der Sachverständige im Rahmen des vereinbarten Auftrags für ergänzende Erläuterungen zur Verfügung.
Sind einzelne Unterlagen nicht vorhanden, lässt sich das im Erstgespräch klären – häufig können fehlende Angaben über das Grundbuchamt, die Bauakte der Gemeinde oder den Gutachterausschuss ergänzt werden.
Konkrete Preislisten ohne Kenntnis des Einzelfalls sind wenig aussagekräftig, da die Kosten von mehreren Faktoren abhängen: der Art und Größe der Immobilie, der Anzahl der zu bewertenden Einheiten, dem steuerlichen Anlass, dem Umfang der bereits vorliegenden Unterlagen und dem Aufwand für den Ortstermin sowie dem gewünschten Umfang des Gutachtens – etwa ein Kurzgutachten im Vergleich zu einem ausführlichen Verkehrswertgutachten. Die konkreten Kosten lassen sich nach einer kurzen Prüfung der Immobilie und des Bewertungsanlasses einschätzen.
Das folgende Beispiel ist frei konstruiert und dient ausschließlich der Veranschaulichung; es bildet keinen realen Kundenfall ab und nennt bewusst keine konkreten Euro-Beträge oder Prozentsätze.
Eine Kapitalanlegerin erwirbt eine vermietete Doppelhaushälfte in Plattling. Für die steuerliche Abschreibung muss der Gesamtkaufpreis auf Grund und Boden einerseits und Gebäude andererseits aufgeteilt werden, da nur der Gebäudeanteil abschreibungsfähig ist. Die pauschale Arbeitshilfe der Finanzverwaltung führt in diesem Fall zu einem ungewöhnlich niedrigen Gebäudeanteil, weil sie die tatsächliche, überdurchschnittlich hochwertige Sanierung des Gebäudes nicht abbildet. Ein Gutachten, das Grundstückswert und Gebäudewert getrennt nach den anerkannten Verfahren ermittelt, kann in einem solchen Fall eine sachgerechtere, besser begründete Aufteilung ermöglichen als die pauschale Arbeitshilfe allein.
Ein vorgelegtes Gutachten ist ein gewichtiges Beweismittel, aber keine automatische Festlegung: Das Finanzamt prüft die vorgelegten Unterlagen im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht und kann Rückfragen stellen oder in Einzelpunkten von der Einschätzung des Gutachtens abweichen. In der Praxis lassen sich solche Rückfragen häufig durch ergänzende Erläuterungen zur Methodik oder zu einzelnen Annahmen klären. Wo eine Auseinandersetzung über die steuerliche Würdigung hinausgeht, kann zusätzlich der Rat eines Steuerberaters oder Rechtsanwalts sinnvoll sein – KTC Immobilien tritt hierbei ausschließlich als Sachverständigenbüro für die Wertermittlung auf und erbringt keine Rechts- oder Steuerberatung.
Nein. Ein Gutachten ist vor allem dann sinnvoll, wenn der Eindruck besteht, dass der vom Finanzamt typisiert ermittelte Wert über dem tatsächlichen Verkehrswert liegt. Entspricht der typisierte Wert bereits ungefähr den realen Verhältnissen, ist ein zusätzliches Gutachten häufig nicht erforderlich.
Ein Makler vermittelt Immobilien und gibt für diesen Zweck häufig eine Werteinschätzung ab, die primär der Vermarktung dient. Ein nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierter Sachverständiger ermittelt den Wert dagegen nach einem genormten, unabhängig überwachten Verfahren – unabhängig davon, ob die Immobilie verkauft werden soll oder nicht.
Beide Gutachtenarten nutzen dieselben methodischen Grundlagen nach § 194 BauGB, unterscheiden sich aber im Zweck und in der Darstellung: Ein Gutachten für das Finanzamt ist auf den steuerlichen Anlass und den maßgeblichen Bewertungsstichtag ausgerichtet, während ein Gutachten für den freien Verkauf stärker auf aktuelle Vermarktungsaspekte eingeht.
Nein. Das Finanzamt prüft ein vorgelegtes Gutachten im Rahmen seiner Ermittlungspflicht und kann Rückfragen stellen oder in einzelnen Punkten abweichen. Ein methodisch sauberes, nachvollziehbares Gutachten erhöht jedoch die Wahrscheinlichkeit, dass der ermittelte Wert als Nachweis anerkannt wird.
In aller Regel nicht. Bayern wendet für die Grundsteuer ein wertunabhängiges Flächenmodell an, bei dem Grundstücks- und Gebäudeflächen sowie gesetzlich festgelegte Äquivalenzzahlen maßgeblich sind, nicht der Verkehrswert der Immobilie.
Ja. § 198 BewG gilt für den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts unabhängig davon, ob der Anlass eine Erbschaft oder eine Schenkung ist. Maßgeblich ist in beiden Fällen der jeweilige Bewertungsstichtag – bei einer Erbschaft der Todestag, bei einer Schenkung der Tag der Ausführung der Zuwendung.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2021 kann jede im Einzelfall geeignete, nachvollziehbare Methode zur Ermittlung einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer herangezogen werden. Ein bestimmtes, aufwendiges Bausubstanzgutachten ist dafür nicht zwingend vorgeschrieben, wohl aber eine objektbezogene, schlüssige Herleitung.
Der Bewertungsstichtag legt fest, auf welchen Zeitpunkt sich Zustand, Ausstattung und Marktverhältnisse der Immobilie beziehen. Ein und dieselbe Immobilie kann zu unterschiedlichen Stichtagen unterschiedlich bewertet werden, etwa wenn zwischen Stichtag und Gutachtenerstellung saniert oder umgebaut wurde.
Nein. Ein Bodenrichtwert ist ein Orientierungswert für eine ganze Bodenrichtwertzone und bildet weder den Gebäudewert noch individuelle Grundstücksmerkmale ab. Als eigenständiger Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG genügt er allein nicht.
Hilfreich sind insbesondere ein aktueller Grundbuchauszug, vorhandene Baupläne, Angaben zu Baujahr und Modernisierungen, bei vermieteten Objekten die Mietverträge sowie die Unterlagen zum steuerlichen Anlass, etwa Erbschein oder Schenkungsvertrag. Fehlende Unterlagen lassen sich im Erstgespräch klären.
Nein. KTC Immobilien ist Sachverständigenbüro für Immobilienbewertung und erstellt Wertgutachten, tritt jedoch nicht als Rechtsanwaltskanzlei oder Steuerberatung auf. Bei rechtlichen Auseinandersetzungen ist zusätzlich der Rat eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters sinnvoll.
Wer für eine Immobilie in Plattling ein Gutachten für das Finanzamt benötigt, sollte zunächst den konkreten Anlass und den maßgeblichen Bewertungsstichtag klären und prüfen, ob eine zertifizierte oder öffentlich bestellte Person die Bewertung übernimmt. Auf dieser Grundlage lassen sich der Umfang des Gutachtens und der voraussichtliche zeitliche Rahmen realistisch einschätzen. Weitere Informationen zu KTC Immobilien und den angebotenen Leistungen finden sich auf der Website von KTC Immobilien.
Kenneth Kooter ist zertifizierter Sachverständiger für Immobilienbewertung und bei KTC Immobilien für professionelle Immobilienbewertungen tätig. Seine Tätigkeit umfasst unter anderem Verkehrswertgutachten sowie Bewertungen für unterschiedliche private, steuerliche und wirtschaftliche Bewertungsanlässe. Er ist als Sachverständiger für Immobilienbewertung nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifiziert. KTC Immobilien ist insbesondere in Regensburg, Deggendorf, Nürnberg und weiteren Regionen Bayerns tätig.