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Wer in Oberschopfheim ein Haus, eine Wohnung oder ein Grundstück verkaufen möchte, stellt sich meist zuerst eine ganz praktische Frage: Was passiert eigentlich wann, und wer ist in welchem Schritt für was zuständig? Diese Frage ist berechtigt, denn der Verkauf einer Immobilie besteht nicht aus einem einzigen Termin, sondern aus einer Reihe aufeinander aufbauender Phasen, die sich über mehrere Wochen bis Monate ziehen. Wird eine Phase übersprungen oder zu spät begonnen, verzögert sich meist der gesamte restliche Ablauf, oft an einer Stelle, an der es niemand erwartet hätte, etwa weil ein Energieausweis fehlt, wenn der erste Interessent schon vor der Tür steht, oder weil eine Grundschuld noch nicht gelöscht ist, wenn der Notartermin eigentlich schon feststeht.
Dieser Artikel beschreibt den Ablauf eines Immobilienverkaufs in Oberschopfheim Schritt für Schritt, erklärt, was in jeder Phase konkret zu tun ist, wer dabei welche Rolle übernimmt und worauf Eigentümer in diesem Ortsteil von Friesenheim besonders achten sollten. Er richtet sich ausdrücklich an Eigentümer und Verkäufer, nicht an Käufer oder Kapitalanleger, und beleuchtet neben dem Standardablauf auch Sonderfälle wie Erbengemeinschaften, vermietete Immobilien und länger leerstehende Gebäude, weil sich der Ablauf in diesen Situationen an einzelnen Stellen deutlich verändert.
Oberschopfheim ist seit der Gemeindereform 1972 ein Ortsteil von Friesenheim im Ortenaukreis, liegt am Fuß des Schwarzwalds im Übergang zur Vorbergzone der Oberrheinischen Tiefebene und zählt rund 3.000 Einwohner. Die Bundesstraße B3 grenzt an den Ort, die Bundesautobahn A5 und die Rheintalbahn queren das Gemeindegebiet, und viele Berufstätige pendeln von hier aus nach Offenburg oder Lahr. Früher war der Ort landwirtschaftlich geprägt, Wein- und Maisanbau spielen heute nur noch eine untergeordnete Rolle. Für den Ablauf eines Immobilienverkaufs ist das relevant, weil der Gebäudebestand in Oberschopfheim eine Mischung aus älteren, teils landwirtschaftlich geprägten Hofstellen und neueren Ein- und Zweifamilienhäusern ist, was sich auf Unterlagen, Wertermittlung und Zielgruppenansprache auswirkt. Ein Gebäude, das über mehrere Generationen im Familienbesitz war, bringt oft andere Herausforderungen mit als ein zehn Jahre altes Einfamilienhaus mit vollständiger digitaler Bauakte, und genau diese Unterschiede ziehen sich durch nahezu jede Phase des Ablaufs.
Zwei Immobilienverkäufe in Oberschopfheim können sich im Ablauf deutlich unterscheiden, auch wenn beide am Ende erfolgreich abgeschlossen werden. Ein modernisiertes Einfamilienhaus mit vollständigen Unterlagen durchläuft die Vermarktungsphase oft in wenigen Wochen, während eine ältere Hofstelle mit unklaren Grenzverhältnissen oder eine Immobilie aus einer Erbengemeinschaft zunächst Klärungsschritte benötigt, bevor überhaupt vermarktet werden kann. Auch die Eigentümersituation spielt eine Rolle: Wer selbst noch in der Immobilie wohnt und erst nach dem Verkauf umzieht, plant anders als jemand, der ein bereits leerstehendes Gebäude verkauft.
Der grundsätzliche Ablauf, also die Reihenfolge der Phasen, bleibt in den meisten Fällen gleich. Was sich unterscheidet, ist die Dauer einzelner Phasen und der Umfang an Vorarbeit, der innerhalb einer Phase nötig ist. Dieser Artikel beschreibt deshalb zunächst den typischen Ablauf in seiner logischen Reihenfolge und geht anschließend auf die wichtigsten Abweichungen ein, etwa bei vermieteten Immobilien, bei Erbengemeinschaften oder bei leerstehenden Gebäuden.
Im ersten Beispiel entscheidet sich eine Familie, ihr vor zwölf Jahren gebautes Einfamilienhaus in Oberschopfheim zu verkaufen, weil die Kinder ausgezogen sind. Grundbuchauszug, Grundrisse und Energieausweis liegen digital vor, der Energieausweis muss nur erneuert werden. Die Wertermittlung dauert wenige Tage, das Exposé ist innerhalb einer Woche fertig, und bereits nach den ersten Besichtigungen liegt ein tragfähiges Angebot vor. Von der Entscheidung bis zur Beurkundung vergehen in diesem Fall rund zehn Wochen.
Im zweiten Beispiel erbt eine Erbengemeinschaft aus drei Geschwistern eine ehemalige landwirtschaftliche Hofstelle mit Nebengebäuden, die seit mehreren Jahren nur noch teilweise genutzt wird. Zunächst muss die Erbfolge im Grundbuch berichtigt werden, Baupläne für spätere Anbauten fehlen teilweise, und die drei Erben müssen sich auf eine gemeinsame Preisvorstellung einigen. Allein diese Vorarbeiten nehmen mehrere Wochen in Anspruch, bevor die eigentliche Vermarktung beginnen kann. Beide Beispiele durchlaufen am Ende dieselben Phasen, nur mit sehr unterschiedlichem Zeitaufwand pro Phase.
Die folgende Tabelle zeigt die wesentlichen Phasen eines Immobilienverkaufs in der üblichen Reihenfolge, mit einer groben Einschätzung der Dauer. Die genannten Zeiträume sind Erfahrungswerte und können je nach Immobilie, Unterlagenlage und Marktsituation deutlich abweichen, insbesondere wenn mehrere Phasen parallel vorbereitet werden oder sich einzelne Beteiligte, etwa Notariat oder Bank, zeitlich stärker in Anspruch nehmen lassen als angenommen.
| Phase | Inhalt | Typische Dauer |
|---|---|---|
| 1 | Verkaufsentscheidung und Ausgangslage klären | wenige Tage bis mehrere Wochen |
| 2 | Zeitrahmen und Vorgehen planen | wenige Tage |
| 3 | Unterlagen zusammenstellen | 1 bis 4 Wochen |
| 4 | Wertermittlung durchführen lassen | wenige Tage bis 2 Wochen |
| 5 | Energieausweis beschaffen | wenige Tage bis 2 Wochen |
| 6 | Verkaufsweg festlegen | wenige Tage |
| 7 | Vermarktungsunterlagen erstellen | 1 bis 2 Wochen |
| 8 | Vermarktung starten | läuft parallel zu Phase 9 und 10 |
| 9 | Interessenten und Bonität prüfen | laufend während der Vermarktung |
| 10 | Besichtigungen durchführen | 2 bis 8 Wochen |
| 11 | Verhandlung und Reservierung | wenige Tage bis 2 Wochen |
| 12 | Kaufvertrag vorbereiten | 2 bis 4 Wochen |
| 13 | Notartermin | 1 Termin, meist 1 Stunde |
| 14 | Zwischen Beurkundung und Zahlung | 4 bis 8 Wochen |
| 15 | Übergabe der Immobilie | 1 Termin |
| 16 | Nachbereitung nach dem Verkauf | läuft über mehrere Wochen aus |
Die Phasen 8, 9 und 10 laufen in der Praxis nicht strikt nacheinander, sondern überlappen sich: Während bereits Besichtigungen stattfinden, gehen weiterhin neue Anfragen ein, die ebenfalls geprüft werden müssen. Wer das bei der eigenen Zeitplanung berücksichtigt, vermeidet die häufige Fehleinschätzung, der gesamte Ablauf ließe sich wie eine einfache Liste von oben nach unten abarbeiten.
Am Anfang jedes Ablaufs steht eine Entscheidung, die oft unterschätzt wird: die genaue Klärung der Ausgangslage. Dazu gehört zu wissen, wer tatsächlich Eigentümer der Immobilie ist, ob diese Person allein entscheiden kann oder ob weitere Personen wie Miteigentümer, Ehepartner im Rahmen einer Gütergemeinschaft oder Erben zustimmen müssen. Auch der Grund für den Verkauf beeinflusst den weiteren Ablauf. Ein Verkauf wegen Umzugs lässt sich meist anders zeitlich planen als ein Verkauf, der aus finanziellem Druck oder innerhalb einer bestehenden Erbengemeinschaft erfolgen muss.
Wer ohne Zeitdruck verkauft, kann den Ablauf in Ruhe planen, Unterlagen sorgfältig zusammenstellen und auf einen passenden Zeitpunkt für die Vermarktung warten. Wer hingegen unter Zeitdruck steht, etwa weil bereits eine neue Immobilie gekauft wurde oder eine Rückzahlung anstehen, sollte von Anfang an realistisch planen, welche Phasen sich beschleunigen lassen und welche nicht. Die Wertermittlung und der Notartermin lassen sich kaum verkürzen, die Zeit bis zum ersten Besichtigungstermin dagegen schon, wenn Unterlagen und Fotos frühzeitig vorbereitet sind.
Gehört die Immobilie mehreren Personen, etwa Ehepartnern, Geschwistern oder einer Erbengemeinschaft, sollte die grundsätzliche Verkaufsbereitschaft aller Beteiligten vor dem ersten Schritt geklärt werden. Ein Verkauf ohne Zustimmung aller Miteigentümer lässt sich rechtlich nicht beurkunden, und Uneinigkeit, die erst während der Vermarktung auftaucht, führt regelmäßig zu Verzögerungen oder sogar zum Abbruch des Prozesses. Es kann sinnvoll sein, bereits in dieser frühen Phase schriftlich festzuhalten, wer wofür zuständig ist und wie mit abweichenden Meinungen umgegangen wird.
Auch wenn es noch keinen Käufer gibt, lohnt sich bereits in Phase 1 eine kurze schriftliche Notiz, wer die Immobilie verkaufen möchte, aus welchem Grund und bis zu welchem groben Zeitpunkt. Das wirkt zunächst nach unnötigem Verwaltungsaufwand, hilft aber später, wenn Notar oder Makler konkrete Fragen zur Ausgangslage stellen, und schützt vor Missverständnissen innerhalb der Familie, wenn sich die Umstände während des Ablaufs ändern, etwa weil ein Interessent einen deutlich niedrigeren Preis anbietet als ursprünglich erwartet.
Bevor die eigentliche Vorbereitung beginnt, lohnt sich ein realistischer Blick auf den Zeitrahmen. Viele Eigentümer unterschätzen, wie viel Zeit zwischen dem ersten Gedanken an einen Verkauf und der tatsächlichen Übergabe der Schlüssel liegt. In der Praxis sind drei bis neun Monate üblich, in Einzelfällen auch mehr, etwa wenn Unterlagen fehlen, eine Erbauseinandersetzung ansteht oder sich kein passender Käufer findet.
In einem Ortsteil mit rund 3.000 Einwohnern wie Oberschopfheim ist die Zielgruppe für bestimmte Immobilientypen kleiner als in einer größeren Stadt wie Offenburg oder Lahr. Das bedeutet nicht automatisch eine längere Verkaufsdauer, kann aber dazu führen, dass die Vermarktung bewusster auf die tatsächlich relevante Zielgruppe ausgerichtet werden sollte, etwa auf Berufstätige, die nach Offenburg oder Lahr pendeln und ein ruhiges Wohnumfeld mit guter Verkehrsanbindung über B3 und A5 suchen. Auch der Zustand des Gebäudes, insbesondere bei älteren, teils landwirtschaftlich geprägten Hofstellen, beeinflusst, wie lange die Vermarktungsphase dauert, weil Interessenten hier häufig genauer prüfen, bevor sie sich entscheiden.
Ein einfacher Weg, den eigenen Zeitrahmen greifbar zu machen, ist, vom gewünschten Übergabetermin rückwärts zu rechnen. Soll die Immobilie beispielsweise in neun Monaten übergeben werden, bleiben davon rund sechs bis acht Wochen für Notartermin und die Zeit bis zur Zahlung, weitere vier Wochen für die Vorbereitung des Kaufvertrags, und der verbleibende Zeitraum von etwa fünf bis sechs Monaten für Vorbereitung, Vermarktung und Verhandlung. Wer diesen Zeitraum kennt, erkennt frühzeitig, ob einzelne Phasen, etwa die Beschaffung fehlender Unterlagen, bereits parallel zur Entscheidungsfindung beginnen sollten, statt erst danach.
Eine seriöse Wertermittlung und eine überzeugende Vermarktung setzen vollständige Unterlagen voraus. Deshalb gehört das Zusammenstellen der Unterlagen an den Anfang des Ablaufs, nicht an das Ende. Zu den wichtigsten Dokumenten zählen der Grundbuchauszug, der Lageplan, die Flurkarte, Grundrisse und Baupläne, der Energieausweis, bei Eigentumswohnungen zusätzlich die Teilungserklärung und die letzten Protokolle der Eigentümerversammlung, sowie bei vermieteten Objekten die bestehenden Mietverträge.
Grundbuchauszug und Lageplan werden sowohl für die Wertermittlung als auch für den späteren Kaufvertrag benötigt und sollten deshalb zuerst beschafft werden. Bei älteren Gebäuden in Oberschopfheim, die über Generationen im Familienbesitz waren, fehlen mitunter aktuelle Grundrisse oder Nachweise über durchgeführte Umbauten. In diesem Fall kann es sinnvoll sein, fehlende Unterlagen beim zuständigen Bauamt oder Katasteramt nachträglich anzufordern, was je nach Behörde einige Wochen dauern kann und deshalb früh im Ablauf eingeplant werden sollte.
Ist die Immobilie vermietet, kommen zu den Standardunterlagen die aktuellen Mietverträge, eine Übersicht über laufende Nebenkostenabrechnungen und gegebenenfalls Nachweise über hinterlegte Kautionen hinzu. Diese Unterlagen werden sowohl für die Wertermittlung, bei der die erzielbare Miete eine Rolle spielt, als auch für die spätere Übergabe an den Käufer benötigt, der als neuer Vermieter in das bestehende Mietverhältnis eintritt.
Je nach Auslastung von Bauamt, Katasteramt oder Grundbuchamt kann die Beschaffung fehlender Unterlagen von wenigen Tagen bis zu mehreren Wochen dauern. Besonders bei älteren Gebäuden, für die Bauunterlagen noch nicht digitalisiert vorliegen, sollte mit längeren Bearbeitungszeiten gerechnet werden. Es ist deshalb sinnvoll, bereits am Anfang des Ablaufs zu prüfen, welche Unterlagen tatsächlich vollständig vorliegen, statt diese Prüfung erst vorzunehmen, wenn ein Interessent konkret danach fragt.
Die Wertermittlung ist einer der wichtigsten Schritte im gesamten Ablauf, weil der ermittelte Wert die Grundlage für den späteren Angebotspreis bildet. Ein zu hoch angesetzter Preis führt häufig dazu, dass sich kaum Interessenten melden oder dass Besichtigungen stattfinden, ohne dass es zu einem Angebot kommt. Ein zu niedrig angesetzter Preis kann dagegen dazu führen, dass Eigentümer finanzielle Spielräume ungenutzt lassen. Eine fundierte Wertermittlung hilft, diesen Balanceakt zu vermeiden.
Je nach Immobilientyp kommen unterschiedliche Verfahren zum Einsatz. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern wird häufig das Vergleichswertverfahren herangezogen, bei dem tatsächlich erzielte Verkaufspreise ähnlicher Objekte in der Region als Orientierung dienen. Bei vermieteten Mehrfamilienhäusern spielt das Ertragswertverfahren eine größere Rolle, weil hier die erzielbaren Mieteinnahmen einen wesentlichen Teil des Werts ausmachen. Bei individuell errichteten Gebäuden ohne direkt vergleichbare Objekte, etwa bei ehemaligen landwirtschaftlichen Hofstellen mit Nebengebäuden, kommt ergänzend das Sachwertverfahren zum Einsatz, das sich an den tatsächlichen Herstellungskosten des Gebäudes orientiert und diese um Alter und Zustand bereinigt. Bei unbebauten Grundstücken orientiert sich die Bewertung stärker an Lage, Erschließung und Bodenrichtwerten, die bei den zuständigen Gutachterausschüssen erfragt werden können.
Neben Lage und Größe fließt der bauliche Zustand erheblich in die Wertermittlung ein. Dazu zählen das Alter von Dach, Fenstern und Heizung, der energetische Standard, aber auch weniger offensichtliche Punkte wie Feuchtigkeit im Keller, der Zustand der Elektrik oder vorhandene Schadstoffbelastungen in älteren Baustoffen. Bei Gebäuden in Oberschopfheim, die über mehrere Generationen bewohnt wurden, lohnt sich deshalb vor der Wertermittlung ein nüchterner Blick auf den tatsächlichen Sanierungsstand, auch wenn das Gebäude emotional in sehr gutem Zustand erscheint.
Der ermittelte Marktwert und der tatsächliche Angebotspreis müssen nicht identisch sein. Je nach Vermarktungsstrategie kann es sinnvoll sein, den Angebotspreis leicht über dem ermittelten Wert anzusetzen, um Verhandlungsspielraum zu behalten, oder ihn bewusst realistisch zu wählen, um schneller zu einem Abschluss zu kommen. Diese Entscheidung sollte bewusst getroffen werden und nicht zufällig aus einer groben Online-Schätzung entstehen. Wer unsicher ist, kann eine Wertermittlung in Anspruch nehmen, die genau an dieser Stelle im Ablauf ansetzt.
Die grundsätzliche Methodik einer Wertermittlung ändert sich über das Jahr nicht, einzelne Einflussfaktoren können aber je nach Jahreszeit unterschiedlich stark wahrgenommen werden. Ein gepflegter Garten oder ein einladender Außenbereich wirkt im Frühjahr und Sommer oft vorteilhafter als im Winter, ohne dass sich der eigentliche Substanzwert der Immobilie dadurch verändert. Wer eine Wertermittlung im Winter beauftragt, sollte sich dessen bewusst sein und bei Bedarf zusätzliche Fotos aus einer wärmeren Jahreszeit ergänzen, sofern vorhanden, um ein vollständigeres Bild zu vermitteln.
Ein gültiger Energieausweis ist gesetzlich vorgeschrieben, sobald eine Immobilie zum Verkauf angeboten wird, und muss spätestens bei der ersten Besichtigung vorgelegt werden können. Wer den Energieausweis erst beauftragt, wenn die Vermarktung bereits läuft, riskiert, dass Besichtigungstermine verschoben werden müssen. Deshalb gehört die Beschaffung des Energieausweises in den frühen Teil des Ablaufs, idealerweise parallel zur Wertermittlung.
Welcher Ausweistyp zulässig ist, hängt unter anderem vom Baujahr und der Anzahl der Wohneinheiten ab. Bei älteren, unsanierten Gebäuden, wie sie in Oberschopfheim neben neueren Einfamilienhäusern noch verbreitet vorkommen, kann ein Bedarfsausweis vorgeschrieben sein, der den energetischen Zustand unabhängig vom bisherigen Heizverhalten bewertet. Ein Verbrauchsausweis orientiert sich dagegen am tatsächlichen Energieverbrauch der letzten Jahre. Im Einzelfall lohnt sich eine Rückfrage bei einem Energieberater, welcher Ausweistyp für das konkrete Gebäude zulässig ist.
Ein Verbrauchsausweis lässt sich meist innerhalb wenigen Tagen erstellen, sofern die Verbrauchsdaten der letzten drei Jahre vorliegen. Ein Bedarfsausweis benötigt dagegen häufig eine Begehung des Gebäudes und kann je nach Auslastung des Energieberaters ein bis zwei Wochen in Anspruch nehmen. Wer bereits weiß, dass ein Bedarfsausweis notwendig sein könnte, sollte diesen Termin frühzeitig vereinbaren, um die Vermarktung nicht zu verzögern.
Fehlt bei der Besichtigung ein gültiger Energieausweis, kann dies nicht nur die Vermarktung verzögern, sondern im Einzelfall auch ordnungswidrigkeitsrechtliche Konsequenzen haben, da die Pflicht zur Vorlage gesetzlich geregelt ist. Über den Service Energieausweis lässt sich dieser Schritt im Ablauf unkompliziert und rechtzeitig erledigen.
Bevor die eigentliche Vermarktung beginnt, steht eine wichtige Entscheidung an: Soll der Verkauf privat organisiert, mit Unterstützung eines Maklers durchgeführt oder in einer Kombination beider Wege angegangen werden? Diese Entscheidung beeinflusst den weiteren Ablauf erheblich, weil sie bestimmt, wer die folgenden Schritte koordiniert.
Beim privaten Verkauf übernimmt der Eigentümer selbst sämtliche Aufgaben von der Erstellung des Exposés über die Organisation der Besichtigungen bis zur Vorbereitung des Kaufvertrags. Das erfordert Zeit, Verhandlungsgeschick und Kenntnisse über rechtliche Rahmenbedingungen. Bei der Zusammenarbeit mit einem Makler werden diese Aufgaben an einen externen Ansprechpartner übergeben, der im Idealfall auch über Ortskenntnis in der Region Friesenheim, Lahr und Offenburg verfügt. Manche Eigentümer entscheiden sich für eine Kombination, etwa indem sie die Wertermittlung und die Vermarktungsunterlagen professionell erstellen lassen, Besichtigungen aber selbst durchführen.
Bei der Entscheidung für einen Makler lohnt es sich, nicht nur auf den ersten Eindruck oder die Höhe der Provision zu schauen, sondern auf nachvollziehbare Kriterien: Wie wird die Wertermittlung methodisch begründet? Welche Vermarktungsmaßnahmen sind im Leistungsumfang enthalten, etwa Fotos, Videoaufnahmen oder ein virtueller Rundgang? Wie werden Interessenten vor einer Besichtigung geprüft? Wie läuft die Kommunikation während der Vermarktung ab, und wie wird der Vertragsabschluss vorbereitet? Diese Kriterien helfen, verschiedene Angebote sachlich zu vergleichen, unabhängig davon, welcher Anbieter am Ende beauftragt wird.
Wird ein Makler beauftragt, lässt sich der Auftrag unterschiedlich gestalten. Bei einem einfachen Auftrag kann der Eigentümer parallel weitere Makler beauftragen oder selbst nach Käufern suchen. Bei einem Alleinauftrag verpflichtet sich der Eigentümer, für einen bestimmten Zeitraum nur mit einem Makler zusammenzuarbeiten, was im Gegenzug häufig mit einer verbindlicheren Betreuung über den gesamten Ablauf einhergeht. Welche Form im Einzelfall passt, hängt von der persönlichen Präferenz und der Dringlichkeit des Verkaufs ab und sollte vor Unterschrift in Ruhe verglichen werden.
Sind Wertermittlung und Energieausweis vorhanden, beginnt die Erstellung der Vermarktungsunterlagen. Dazu zählt in erster Linie das Exposé, das die wichtigsten Informationen zur Immobilie übersichtlich zusammenfasst: Lage, Wohnfläche, Grundstücksgröße, Baujahr, energetischer Zustand und besondere Merkmale. Je vollständiger und ehrlicher ein Exposé ist, desto weniger Rückfragen entstehen später, und desto gezielter melden sich tatsächlich passende Interessenten.
Ein vollständiges Exposé enthält üblicherweise eine kurze, sachliche Beschreibung der Lage, konkrete Angaben zu Wohn- und Grundstücksfläche, Zimmerzahl, Baujahr und durchgeführten Modernisierungen, Angaben zum energetischen Zustand aus dem Energieausweis, einen groben Überblick über die Nebenkosten sowie, bei Eigentumswohnungen, Angaben zu Hausgeld und Instandhaltungsrücklage. Fotos und, sofern vorhanden, ein 360-Grad-Rundgang ergänzen die Textbeschreibung. Wichtig ist, dass das Exposé weder Mängel verschweigt noch unrealistische Erwartungen weckt, da beides im weiteren Ablauf, insbesondere bei Besichtigungen und Verhandlungen, zu Problemen führen kann.
Für die visuelle Darstellung kommen je nach Immobilie unterschiedliche Formate in Frage. Klassische Fotos bilden die Grundlage jedes Exposés. Ein 360-Grad-Rundgang ermöglicht es Interessenten, sich vorab einen umfassenden Eindruck von den Räumen zu verschaffen, ohne bereits vor Ort zu sein, was insbesondere bei weiter entfernt wohnenden Interessenten den Ablauf beschleunigen kann, weil nur wirklich ernsthaft Interessierte zu einer Besichtigung anreisen. Videoaufnahmen und Drohnenaufnahmen eignen sich besonders für Grundstücke, Hofstellen mit größerer Außenfläche oder Immobilien, bei denen die Lage und Umgebung einen wichtigen Teil des Werts ausmachen, etwa die Nähe zu landwirtschaftlich geprägten Flächen oder die Anbindung an B3 und A5.
Bei bewohnten oder möblierten Immobilien kann Home Staging dazu beitragen, Räume für Fotos und Besichtigungen vorteilhaft darzustellen, etwa durch gezielte Möblierung oder das Entfernen persönlicher Gegenstände. Bei leerstehenden Immobilien kann eine zurückhaltende Teilmöblierung helfen, Räume greifbarer wirken zu lassen, ohne dass dadurch unrealistische Erwartungen entstehen. Entscheidend ist, dass Home Staging den tatsächlichen Zustand der Immobilie nicht verschleiert, sondern lediglich die vorhandenen Räume besser zur Geltung bringt.
Mit vollständigem Exposé, Fotos und gegebenenfalls weiteren Medien beginnt die eigentliche Vermarktung. Je nach gewähltem Weg erfolgt die Veröffentlichung auf Immobilienportalen, in sozialen Netzwerken oder, bei diskreter Vermarktung, zunächst nur innerhalb eines begrenzten Interessentenkreises. In Oberschopfheim kann es sinnvoll sein, die Zielgruppe bewusst zu erweitern und auch Berufstätige anzusprechen, die aus Offenburg oder Lahr einen ruhigeren Wohnort mit guter Verkehrsanbindung suchen.
Neben großen Immobilienportalen kann je nach Zielgruppe auch die lokale Ansprache über regionale Netzwerke, Mitteilungsblätter oder persönliche Empfehlungen eine Rolle spielen, insbesondere in einem Ortsteil mit überschaubarer Einwohnerzahl wie Oberschopfheim, in dem viele potenzielle Interessenten bereits einen Bezug zur Region haben. Wichtig ist, dass alle genutzten Kanäle dieselben Kerninformationen zeigen, damit keine widersprüchlichen Angaben zu Preis oder Ausstattung entstehen.
Sobald die Vermarktung startet, gehen in der Regel innerhalb der ersten Tage die meisten Anfragen ein. Es empfiehlt sich, von Anfang an eine feste Struktur für die Beantwortung zu haben, etwa eine kurze Liste mit häufig gestellten Fragen, die bereits im Exposé beantwortet werden, um Mehrfachanfragen zu reduzieren. Wer alle Anfragen gleich behandelt, ohne eine erste Einschätzung vorzunehmen, verliert in dieser Phase häufig unnötig Zeit.
Bevor jeder Interessent automatisch einen Besichtigungstermin erhält, lohnt sich eine erste Einschätzung, wie ernsthaft und finanziell tragfähig das Interesse tatsächlich ist. Das schützt vor unnötigen Terminen und erhöht die Chance, dass eine Besichtigung tatsächlich zu einem Angebot führt.
Ein kurzes Telefonat oder eine E-Mail vor der eigentlichen Besichtigung kann klären, ob der grobe Zeitrahmen des Interessenten zum eigenen passt, ob die Finanzierung grundsätzlich gesichert erscheint und ob bestimmte Rahmenbedingungen, etwa ein bestehendes Mietverhältnis oder der energetische Zustand, für den Interessenten überhaupt infrage kommen. Diese kurze Vorabklärung verhindert, dass Besichtigungstermine mit Personen vereinbart werden, für die die Immobilie von vornherein nicht passt.
Eine Bonitätsprüfung gibt frühzeitig Hinweise darauf, ob ein Interessent finanziell in der Lage ist, den Kaufpreis zu stemmen, ohne dass dabei sensible persönliche Daten unnötig offen ausgetauscht werden müssen. Gerade bei höherpreisigen Immobilien oder bei Verkäufen unter Zeitdruck kann dieser Schritt im Ablauf viele spätere Enttäuschungen vermeiden, etwa wenn eine Finanzierung erst nach der Reservierung scheitert.
Besichtigungen sind für viele Eigentümer der unmittelbarste Teil des Ablaufs, weil hier zum ersten Mal persönlicher Kontakt mit möglichen Käufern entsteht. Eine gut vorbereitete Besichtigung vermittelt nicht nur einen positiven Eindruck, sondern liefert auch wichtige Informationen darüber, wie ernsthaft das Interesse tatsächlich ist.
Eine Besichtigung beginnt in der Regel mit einem kurzen Überblick über die Immobilie von außen, gefolgt von einem Rundgang durch die Innenräume in einer sinnvollen Reihenfolge, etwa vom Eingangsbereich über die Wohn- und Schlafräume bis zu Küche, Bad und gegebenenfalls Keller, Dachboden oder Außenbereich. Begleitende Unterlagen wie Grundriss und Energieausweis sollten griffbereit sein, um Rückfragen direkt beantworten zu können. Am Ende der Besichtigung empfiehlt sich Raum für offene Fragen, bevor über die nächsten Schritte gesprochen wird.
Wie viele Besichtigungen bis zu einem belastbaren Angebot nötig sind, lässt sich nicht pauschal beziffern, da dies stark von Preis, Zustand und Nachfrage abhängt. Üblich ist, dass nicht jede Besichtigung zu einem Angebot führt und dass einzelne Interessenten eine zweite Besichtigung wünschen, bevor sie sich entscheiden. Wer nach mehreren Besichtigungen ohne ein einziges Angebot feststellt, dass das Interesse grundsätzlich vorhanden, aber der Preis offenbar ein Hindernis ist, sollte die Preisstrategie noch einmal überprüfen, statt einfach auf weitere Besichtigungen zu warten.
Bei ernsthaftem Interesse ist es üblich, dass Interessenten einen zweiten Termin wünschen, oft gemeinsam mit einem Sachverständigen, einem Energieberater oder Handwerkern, um bauliche Details genauer zu prüfen. Dieser Schritt gehört zu einem seriösen Ablauf und sollte nicht als Misstrauen missverstanden werden, sondern als Zeichen, dass der Kauf konkret erwogen wird.
Fragen zu Mängeln, Sanierungsbedarf oder früheren Schäden sollten offen und sachlich beantwortet werden, auch wenn die Antwort für den Eigentümer unangenehm ist. Wer bekannte Mängel verschweigt, riskiert nicht nur eine gescheiterte Verhandlung, sondern im schlimmsten Fall rechtliche Auseinandersetzungen nach dem Verkauf. Eine ehrliche, vorbereitete Antwort, idealerweise mit Hinweis auf bereits eingeholte Kostenschätzungen für notwendige Arbeiten, wirkt in der Regel vertrauenswürdiger als eine ausweichende Reaktion.
Liegt ein konkretes Angebot vor, beginnt die Preisverhandlung. In dieser Phase des Ablaufs treffen die Vorstellungen von Verkäufer und Interessent aufeinander, und es gilt, einen für beide Seiten tragfähigen Preis zu finden.
Eine fundierte Wertermittlung aus Phase 4 ist in dieser Verhandlung ein wichtiger Anker, weil sie eine sachliche Argumentationsgrundlage liefert, statt sich nur auf Gefühl oder Verhandlungsgeschick zu verlassen. Mündliche Zusagen sind rechtlich nicht bindend, weshalb ein Verkauf erst mit der notariellen Beurkundung tatsächlich verbindlich wird.
Ein Angebot unterhalb des Angebotspreises ist im Ablauf keine Ausnahme, sondern eher die Regel, da viele Interessenten grundsätzlich mit Verhandlungsspielraum rechnen. Statt ein solches Angebot vorschnell abzulehnen, lohnt sich ein Abgleich mit der zuvor durchgeführten Wertermittlung: Liegt das Angebot innerhalb eines nachvollziehbaren Rahmens, kann ein Gegenangebot mit nachvollziehbarer Begründung, etwa unter Verweis auf bereits durchgeführte Modernisierungen, häufig zu einer Einigung führen. Liegt das Angebot deutlich unter dem ermittelten Wert, kann es sinnvoller sein, zunächst weitere Interessenten zu Wort kommen zu lassen, statt sich auf eine einzelne Verhandlung zu fixieren.
Manche Eigentümer vereinbaren in dieser Phase eine formlose Reservierungsvereinbarung, die festhält, dass bis zu einem bestimmten Termin kein anderer Interessent berücksichtigt wird. Eine solche Vereinbarung ist rechtlich mit Vorsicht zu behandeln, da sie unter bestimmten Umständen sogar als unzulässige Umgehung der Formvorschriften für Grundstücksgeschäfte gewertet werden könnte, insbesondere wenn im Zusammenhang damit bereits Geld fließen soll. Im Zweifel sollte eine solche Vereinbarung notariell oder anwaltlich geprüft werden, bevor sie unterschrieben wird.
Sobald sich Verkäufer und Käufer über den Preis einig sind, beginnt die Vorbereitung des Kaufvertrags. Dieser Schritt im Ablauf wird häufig unterschätzt, weil er im Hintergrund abläuft, aber tatsächlich mehrere Wochen in Anspruch nehmen kann.
Für einen zügigen Vertragsentwurf benötigt der Notar üblicherweise den aktuellen Grundbuchauszug, die genaue Bezeichnung der Immobilie laut Kataster, Angaben zu bestehenden Belastungen wie Grundschulden, die vollständigen Namen und Adressen von Verkäufer und Käufer, Angaben zum vereinbarten Kaufpreis und zu den Zahlungsmodalitäten, sowie bei Eigentumswohnungen die Teilungserklärung. Je vollständiger diese Angaben von Anfang an vorliegen, desto schneller kann der Vertragsentwurf erstellt werden. Wer den Notar bereits in Phase 3 mit den gesammelten Unterlagen kontaktiert, beschleunigt diesen Schritt erheblich.
Nach deutschem Recht muss der Käufer den Vertragsentwurf grundsätzlich mindestens zwei Wochen vor dem Beurkundungstermin erhalten, damit ausreichend Zeit für eine Prüfung besteht. In der Praxis bedeutet das, dass zwischen der Einigung über den Preis und dem tatsächlichen Notartermin meist zwei bis vier Wochen liegen, je nach Auslastung des Notariats und Abstimmungsaufwand zwischen den Parteien.
Viele Käufer lassen den Entwurf zusätzlich von einer eigenen Bank oder, bei größeren oder komplexeren Objekten, von einem Rechtsanwalt prüfen. Diese Prüfung kann dazu führen, dass einzelne Formulierungen im Vertrag noch einmal angepasst werden, etwa bei Regelungen zu mitverkauftem Inventar oder zu Fristen für den Auszug. Solche Nachfragen gehören zu einem normalen Ablauf und sollten nicht als Infragestellung der Verkaufsbereitschaft missverstanden werden.
Der Notartermin ist der formale Höhepunkt im Ablauf, weil hier der Kaufvertrag rechtlich verbindlich wird. Der Termin selbst dauert meist nicht länger als eine Stunde, setzt aber voraus, dass alle vorangegangenen Phasen abgeschlossen sind.
Der Notar verliest den vollständigen Vertragstext, erläutert die wesentlichen Regelungen und beantwortet offene Fragen beider Parteien. Anschließend unterschreiben Verkäufer und Käufer den Vertrag. Noch am selben Tag oder kurz danach veranlasst der Notar die Eintragung einer sogenannten Auflassungsvormerkung im Grundbuch, die den Käufer vorläufig gegen einen Weiterverkauf der Immobilie an Dritte absichert, bis die endgültige Eigentumsumschreibung erfolgt.
Grundsätzlich müssen alle Vertragsparteien beim Notartermin anwesend sein oder sich wirksam vertreten lassen. Bei einer Erbengemeinschaft bedeutet das, dass entweder alle Erben persönlich erscheinen oder einer von ihnen mit einer entsprechenden Vollmacht ausgestattet wird. Kann eine Partei aus zeitlichen oder gesundheitlichen Gründen nicht persönlich erscheinen, lässt sich der Termin über eine notariell beglaubigte Vollmacht lösen, was jedoch frühzeitig mit dem Notariat abgestimmt werden sollte, um den Ablauf nicht kurzfristig zu verzögern.
Viele Eigentümer sind überrascht, dass nach dem Notartermin noch Wochen vergehen, bevor der Kaufpreis tatsächlich überwiesen wird. Diese Zeit ist im Ablauf notwendig, weil erst bestimmte rechtliche Voraussetzungen erfüllt sein müssen.
Die Auflassungsvormerkung schützt den Käufer, bevor er den vollen Kaufpreis zahlt, und verhindert, dass der Verkäufer die Immobilie währenddessen an eine andere Person verkauft oder weitere Belastungen eintragen lässt. Erst wenn diese Vormerkung eingetragen ist und weitere Voraussetzungen erfüllt sind, fordert der Notar den Käufer formal zur Zahlung auf.
Üblicherweise prüft der Notar nach der Beurkundung, ob bestimmte Bedingungen erfüllt sind, etwa die Eintragung der Auflassungsvormerkung, das Vorliegen notwendiger Genehmigungen und gegebenenfalls der Verzicht eines gesetzlichen Vorkaufsrechts der Gemeinde. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, versendet der Notar die sogenannte Fälligkeitsmitteilung an den Käufer, in der der Kaufpreis zur Zahlung innerhalb einer bestimmten Frist fällig gestellt wird. Erst ab diesem Zeitpunkt beginnt für den Käufer die eigentliche Zahlungsfrist, weshalb der tatsächliche Zahlungseingang meist mehrere Wochen nach dem Notartermin erfolgt.
Nach der Beurkundung informiert der Notar das zuständige Finanzamt über den Verkauf. Das Finanzamt setzt daraufhin die Grunderwerbsteuer fest, die in Baden-Württemberg 5,0 Prozent des Kaufpreises beträgt. In der Praxis trägt üblicherweise der Käufer diese Steuer, auch wenn eine abweichende Regelung im Kaufvertrag grundsätzlich möglich ist. Erst wenn die Grunderwerbsteuer bezahlt ist, stellt das Finanzamt die sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung aus, die für die endgültige Eigentumsumschreibung im Grundbuch benötigt wird. Dieser behördliche Schritt ist einer der Hauptgründe, warum zwischen Beurkundung und vollständigem Abschluss mehrere Wochen vergehen.
Ist die Immobilie noch mit einer Grundschuld belastet, etwa aus einer früheren Finanzierung, muss diese vor oder im Zusammenhang mit der Zahlung gelöscht oder auf eine andere Immobilie übertragen werden. Der Verkäufer sollte deshalb frühzeitig mit der finanzierenden Bank klären, welche Unterlagen für eine Löschungsbewilligung benötigt werden, damit dieser Schritt den Ablauf nicht unnötig verzögert.
Ist der Kaufpreis vollständig gezahlt, erfolgt die tatsächliche Übergabe der Immobilie. Dieser Termin markiert für viele Eigentümer den emotionalen Abschluss des Ablaufs, auch wenn rechtlich und steuerlich noch einige Punkte offen sein können.
Bei der Übergabe werden üblicherweise sämtliche Schlüssel übergeben, Zählerstände für Strom, Wasser und gegebenenfalls Gas abgelesen und in einem Übergabeprotokoll dokumentiert. Auch der sichtbare Zustand der Immobilie zum Übergabezeitpunkt sollte schriftlich festgehalten werden, um spätere Unklarheiten zu vermeiden. Wer den Umzug organisatorisch entlasten möchte, kann dafür einen Umzugsservice in Anspruch nehmen, der diesen letzten Schritt im Ablauf erleichtert.
Bei Immobilien mit Garten, Garage, Scheune oder anderen Nebengebäuden, wie sie in Oberschopfheim nicht selten vorkommen, sollte das Übergabeprotokoll auch diese Bereiche erfassen, einschließlich Angaben zu mitverkauftem Inventar wie Gartenhäuschen, fest verbauten Anlagen oder landwirtschaftlichem Zubehör, sofern dies Teil des Kaufvertrags war. Unklare Zuordnungen bei Nebengebäuden führen in der Praxis häufiger zu Nachfragen als Unklarheiten im Hauptgebäude selbst.
Mit der Übergabe ist der Ablauf noch nicht vollständig abgeschlossen. Einige administrative und steuerliche Punkte folgen erst in den Wochen danach.
Zu den organisatorischen Aufgaben nach dem Verkauf gehören die Kündigung oder Übertragung von Versicherungen wie der Wohngebäudeversicherung, die Information an Energieversorger über die übergebenen Zählerstände sowie bei eigener Nutzung die Ummeldung des Wohnsitzes beim zuständigen Bürgeramt.
Je nach individueller steuerlicher Situation kann ein Verkauf im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das betreffende Jahr anzugeben sein. Welche Fristen konkret gelten und ob eine Angabe überhaupt notwendig ist, hängt stark vom Einzelfall ab, etwa davon, ob die Spekulationsfrist bereits abgelaufen ist oder eine Selbstnutzung vorlag. Da hier Fehler teuer werden können, sollte dieser Punkt nicht allein aus allgemeinen Informationen beantwortet, sondern mit einem Steuerberater besprochen werden.
Ob der Verkaufserlös steuerlich relevant ist, hängt unter anderem von der sogenannten Spekulationsfrist nach § 23 Einkommensteuergesetz ab. Diese Frist beträgt in der Regel zehn Jahre zwischen Anschaffung und Verkauf. Wurde die Immobilie im Jahr des Verkaufs und den beiden vorangegangenen Kalenderjahren selbst bewohnt, entfällt die Steuerpflicht auf einen Veräußerungsgewinn in der Regel unabhängig von dieser Frist. Bei unbebauten Grundstücken gilt diese Ausnahme nicht, da hier naturgemäß keine Selbstnutzung möglich ist. Diese Angaben ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung, da der Einzelfall, etwa bei geerbten Immobilien oder teilweiser Vermietung, abweichend zu beurteilen sein kann. Es kann sinnvoll sein, diesen Punkt frühzeitig mit einem Steuerberater zu klären, idealerweise bereits vor dem Notartermin und nicht erst nach Abschluss des Ablaufs.
Der grundsätzliche Ablauf bleibt bei allen Immobilientypen ähnlich, einzelne Phasen unterscheiden sich jedoch im Detail.
Beim Verkauf eines Einfamilienhauses stehen Zustand von Dach, Heizung und Fassade im Vordergrund der Wertermittlung. Besichtigungen umfassen in der Regel das gesamte Grundstück einschließlich Garten, weshalb auch der Außenbereich für Fotos und Exposé sorgfältig vorbereitet werden sollte.
Bei einer Eigentumswohnung kommen zusätzlich Fragen zur Teilungserklärung, zur Instandhaltungsrücklage und zu geplanten Sanierungen der Wohnungseigentümergemeinschaft hinzu, die vor dem Verkauf geprüft und im Exposé transparent dargestellt werden sollten. Auch die aktuellen Protokolle der letzten Eigentümerversammlungen sollten dem Notar für den Vertragsentwurf vorliegen.
Beim Verkauf eines unbebauten Grundstücks rücken Erschließung, Bebaubarkeit nach dem geltenden Bebauungsplan und Bodenbeschaffenheit in den Vordergrund. Da bei Grundstücken die dreijährige Ausnahme von der Spekulationsfrist nicht greift, sollten Eigentümer die steuerliche Seite besonders sorgfältig vorab klären.
Bei einer ehemals landwirtschaftlich genutzten Hofstelle, wie sie in Oberschopfheim noch vorkommt, spielen zusätzlich Fragen zur Nutzungsänderung, zu Nebengebäuden und zu möglichen Altlasten eine Rolle, die im Ablauf frühzeitig geklärt werden sollten, bevor die Vermarktung beginnt. Auch die Zielgruppe unterscheidet sich hier häufig von einem klassischen Einfamilienhaus, da sich für großzügige Nebengebäude mitunter andere Nutzungsideen anbieten als für ein reines Wohnhaus.
Wird ein Mehrfamilienhaus verkauft, rückt für die Wertermittlung stärker das Ertragswertverfahren in den Vordergrund, da die Summe der erzielbaren Mieteinnahmen einen wesentlichen Teil des Kaufpreises bestimmt. Im Ablauf sind zusätzlich sämtliche Mietverträge, eine Übersicht über die Mietentwicklung der letzten Jahre und Angaben zu etwaigem Leerstand zusammenzustellen. Interessenten für ein Mehrfamilienhaus fragen zudem häufig gezielt nach dem Instandhaltungszustand von Dach, Heizung und Gemeinschaftsflächen, da hier größere Folgekosten entstehen können als bei einem einzelnen Einfamilienhaus.
Ist die zu verkaufende Immobilie vermietet, gilt der Grundsatz Kauf bricht nicht Miete: Das bestehende Mietverhältnis bleibt auch nach dem Verkauf grundsätzlich bestehen und geht auf den neuen Eigentümer über. Das verändert den Ablauf an mehreren Stellen. Bei der Wertermittlung wird neben dem Vergleichswert häufig auch der Ertragswert berücksichtigt, da die vereinbarte Miete den erzielbaren Verkaufspreis beeinflusst. Bei den Besichtigungen muss der Mieter rechtzeitig informiert und um Zustimmung zu Terminen gebeten werden, da ein Zutrittsrecht ohne Zustimmung grundsätzlich nicht besteht.
Möchte der Käufer die Immobilie selbst beziehen, muss er das bestehende Mietverhältnis nach den gesetzlichen Vorgaben kündigen, was je nach Mietdauer mit mehrmonatigen Kündigungsfristen verbunden sein kann. Dieser Zeitraum liegt zeitlich nach der eigentlichen Übergabe des Eigentums und sollte Interessenten, die selbst einziehen möchten, frühzeitig und transparent kommuniziert werden, um spätere Enttäuschungen und mögliche rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.
Gehört eine Immobilie einer Erbengemeinschaft, verändert sich vor allem Phase 1 des Ablaufs. Bevor überhaupt an eine Vermarktung gedacht werden kann, müssen alle Erben dem Verkauf zustimmen, und es sollte geklärt sein, wie der Erlös später aufgeteilt wird. In der Praxis empfiehlt es sich, frühzeitig eine gemeinsame Ansprechperson innerhalb der Erbengemeinschaft zu benennen, die mit Notar, Behörden und gegebenenfalls einem Makler kommuniziert, um den Ablauf nicht durch wiederholte Abstimmungsrunden zu verzögern.
Ohne abweichende Regelung im Testament oder einer gesonderten Vereinbarung richtet sich die Aufteilung des Verkaufserlöses nach den jeweiligen Erbanteilen. Es kann sinnvoll sein, bereits vor dem Verkauf schriftlich festzuhalten, wie mit Kosten, etwa für die Beschaffung von Unterlagen oder für Renovierungsarbeiten vor dem Verkauf, umgegangen wird, damit diese Fragen nicht erst nach dem Notartermin zu Uneinigkeit führen.
Auch die Unterlagenlage ist bei Erbimmobilien häufig komplexer, weil mitunter ältere Bauunterlagen fehlen oder der Grundbuchauszug noch auf den verstorbenen Eigentümer lautet und zunächst die Erbfolge im Grundbuch berichtigt werden muss, bevor der Verkauf beurkundet werden kann.
Steht eine Immobilie bereits leer, etwa nach einem Umzug oder nach dem Tod des bisherigen Eigentümers, verändert sich der Ablauf in zweierlei Hinsicht. Zum einen sollte die Immobilie während der gesamten Vermarktungsphase regelmäßig kontrolliert werden, um Schäden durch Leitungswasser, Schimmel oder unbefugten Zutritt frühzeitig zu erkennen. Zum anderen wirkt eine leerstehende, unmöblierte Immobilie bei Besichtigungen auf viele Interessenten weniger einladend, weshalb hier ein zurückhaltendes Home Staging oder zumindest eine gründliche Reinigung vor den ersten Terminen sinnvoll sein kann.
Dazu zählen das regelmäßige Lüften der Räume zur Vermeidung von Feuchtigkeitsschäden, das Abstellen oder Kontrollieren der Wasserzufuhr in den Wintermonaten zur Vermeidung von Frostschäden an Leitungen sowie, je nach Lage, eine sichtbare Beleuchtung oder Nachbarschaftsabsprache zum Schutz vor unbefugtem Zutritt. Auch Versicherungsfragen sollten bei länger leerstehenden Gebäuden geprüft werden, da manche Wohngebäudeversicherungen bei dauerhaftem Leerstand besondere Meldepflichten vorsehen.
Im Verlauf eines Immobilienverkaufs sind neben Verkäufer und Käufer mehrere weitere Stellen beteiligt, deren Aufgaben sich zeitlich überschneiden.
Der Notar erstellt den Kaufvertrag, führt die Beurkundung durch, veranlasst die notwendigen Grundbucheintragungen und überwacht, dass die Zahlung erst erfolgt, wenn die vereinbarten Voraussetzungen erfüllt sind. Er ist dabei zur Neutralität gegenüber beiden Vertragsparteien verpflichtet und berät weder ausschließlich den Käufer noch ausschließlich den Verkäufer.
Das Grundbuchamt trägt zunächst die Auflassungsvormerkung und später die endgültige Eigentumsumschreibung ein. Die Bearbeitungszeiten können je nach Auslastung des zuständigen Amtsgerichts variieren, weshalb ein großzügiger Zeitpuffer in Phase 14 des Ablaufs sinnvoll ist.
Die finanzierende Bank des Verkäufers ist relevant, wenn noch eine Grundschuld besteht, die vor der vollständigen Zahlung gelöscht werden muss, und die Bank des Käufers prüft dessen Finanzierung, was wiederum Einfluss auf den Zeitpunkt der Zahlung hat. Verzögerungen auf Käuferseite entstehen in der Praxis besonders häufig an dieser Stelle, wenn die Finanzierungszusage später kommt als ursprünglich angenommen.
Ein Energieberater wird für die Erstellung des Energieausweises benötigt und kann bei Rückfragen zu Sanierungsbedarf während der Vermarktung eine zusätzliche Informationsquelle für Interessenten sein, etwa wenn diese sich über mögliche energetische Sanierungsmaßnahmen und deren grobe Größenordnung informieren möchten.
Ein Makler kann in mehreren Phasen des Ablaufs unterstützen, ohne dass dies den grundsätzlichen rechtlichen Ablauf verändert. Typische Aufgaben sind die Erstellung der Wertermittlung, die Organisation der Vermarktungsunterlagen, die Vorprüfung von Interessenten, die Durchführung von Besichtigungen sowie die Koordination zwischen Verkäufer, Käufer und Notar bis zum Abschluss. Artur Witmann Immobilien bietet in diesem Zusammenhang die dokumentierten Leistungen Immobilienverkauf, Wertermittlung, 360-Grad-Besichtigung, Videografie und Drohnenaufnahmen, Home Staging, Bonitätsprüfung, Energieausweis und Umzugsservice an, die sich jeweils einzelnen Phasen dieses Ablaufs zuordnen lassen.
Auch mit Unterstützung bleiben bestimmte Entscheidungen immer beim Eigentümer selbst, etwa die endgültige Zustimmung zum Verkaufspreis, die Unterschrift beim Notartermin und steuerliche oder rechtliche Entscheidungen, die ausschließlich von Steuerberater oder Rechtsanwalt verbindlich beantwortet werden können. Ein Makler kann den Ablauf organisatorisch begleiten, nicht aber Entscheidungen treffen, die rechtlich allein dem Eigentümer zustehen.
Wer den Ablauf vollständig in Eigenregie organisiert, übernimmt zusätzlich zu den inhaltlichen Entscheidungen auch die gesamte Koordination zwischen den beteiligten Stellen. Das bedeutet, selbst Anfragen zu sichten, Besichtigungstermine zu vereinbaren, Verhandlungen zu führen und sämtliche Unterlagen für den Notar zusammenzustellen.
Erfahrungsgemäß kosten vor allem drei Punkte bei einem privat organisierten Verkauf besonders viel Zeit: die laufende Beantwortung ähnlicher Fragen vieler Interessenten, die Koordination mehrerer Besichtigungstermine innerhalb kurzer Zeit und das Nachhalten offener Punkte zwischen Notar, Bank und Käufer in der Phase nach der Beurkundung. Gerade bei einer Erbengemeinschaft oder bei beruflich stark eingebundenen Eigentümern kann dieser zusätzliche Zeitaufwand eine wichtige Rolle für die Entscheidung spielen, ob der Ablauf privat oder mit Unterstützung organisiert wird.
Bestimmte Verzögerungen treten im Ablauf eines Immobilienverkaufs besonders häufig auf. Die folgende Übersicht zeigt einige davon sowie mögliche Gegenmaßnahmen.
| Typische Verzögerung | Mögliche Gegenmaßnahme |
|---|---|
| Fehlende oder veraltete Unterlagen | Unterlagen bereits in Phase 1 bis 3 vollständig zusammenstellen |
| Zu hoch angesetzter Angebotspreis | Wertermittlung vor Veröffentlichung des Exposés einholen |
| Fehlender Energieausweis bei erster Besichtigung | Energieausweis parallel zur Wertermittlung beauftragen |
| Uneinigkeit innerhalb einer Erbengemeinschaft | Verkaufsbereitschaft aller Erben vor Vermarktungsstart klären |
| Gescheiterte Finanzierung des Käufers | Bonitätsprüfung vor verbindlicher Reservierung |
| Nicht gelöschte Grundschuld | Löschungsunterlagen frühzeitig bei der eigenen Bank anfragen |
Die meisten dieser Verzögerungen lassen sich vermeiden, wenn die entsprechenden Punkte bereits in den frühen Phasen 1 bis 5 des Ablaufs sorgfältig geklärt werden, statt sie erst während der Vermarktung oder kurz vor dem Notartermin anzugehen.
Neben dem eigentlichen Verkaufserlös fallen im Ablauf verschiedene Kosten an, die unterschiedlichen Phasen und unterschiedlichen Parteien zuzuordnen sind.
| Kostenart | Üblicherweise getragen von | Entsteht in Phase |
|---|---|---|
| Grunderwerbsteuer (5,0 % in Baden-Württemberg) | Käufer | 14 |
| Notarkosten für Vertrag und Beurkundung | Käufer | 12 bis 13 |
| Kosten für Grundbucheintragung | Käufer | 13 bis 14 |
| Löschung bestehender Grundschulden | Verkäufer | 14 |
| Energieausweis | Verkäufer | 5 |
| Maklerprovision (bei Einschaltung eines Maklers) | in der Regel geteilt zwischen Verkäufer und Käufer | 6 bis 14 |
Seit der Gesetzesänderung von Dezember 2020 gilt bei Einschaltung eines Maklers grundsätzlich eine Teilung der Provision zwischen Verkäufer und Käufer, sofern beide Seiten vom Maklervertrag profitieren, wobei die genaue Aufteilung und Höhe im Einzelfall vertraglich vereinbart wird. Auf Verkäuferseite können zusätzlich Kosten für die Beschaffung fehlender Unterlagen oder für vorbereitende Maßnahmen wie Home Staging entstehen. Diese Kosten sollten bereits in Phase 2 des Ablaufs grob eingeplant werden, um spätere Überraschungen zu vermeiden.
Auch der Umfang der Wertermittlung kann die Kosten beeinflussen: Eine erste, vergleichswertbasierte Einschätzung ist in der Regel mit deutlich weniger Aufwand verbunden als ein vollständiges, schriftliches Sachverständigengutachten, wie es etwa für gerichtliche Auseinandersetzungen innerhalb einer Erbengemeinschaft oder für komplexere Objekte wie eine ehemalige Hofstelle mit mehreren Nebengebäuden sinnvoll sein kann. Welcher Umfang im Einzelfall angemessen ist, hängt vom Zweck der Wertermittlung und von der Komplexität der Immobilie ab.
Neben den bereits genannten typischen Verzögerungen gibt es einige wiederkehrende Fehler, die sich im Ablauf besonders deutlich bemerkbar machen.
Das Verschweigen bekannter Mängel führt selten zu einem schnelleren Abschluss, sondern häufiger zu nachträglichen rechtlichen Auseinandersetzungen, die den gesamten Ablauf im Nachgang belasten können. Auch eine zu optimistische Zeitplanung, die behördliche Bearbeitungszeiten beim Grundbuchamt oder beim Finanzamt nicht berücksichtigt, führt in der Praxis häufig zu Frustration, obwohl der Ablauf inhaltlich korrekt verläuft und lediglich mehr Zeit benötigt als ursprünglich angenommen.
Der tatsächlich erzielte Preis hängt nicht nur von Lage und Zustand der Immobilie ab, sondern auch davon, wie gut eine Besichtigung vorbereitet ist. Eine aufgeräumte, gut belüftete und ausreichend beleuchtete Immobilie wirkt auf die meisten Interessenten überzeugender als dieselbe Immobilie in unvorbereitetem Zustand, selbst wenn sich an der eigentlichen Bausubstanz nichts verändert hat. Kleinere Reparaturen, etwa klemmende Türen oder tropfende Wasserhähne, lassen sich vor der ersten Besichtigung oft mit geringem Aufwand beheben und verhindern, dass Interessenten daraus unbegründet auf größere Mängel schließen.
Auch die Reihenfolge, in der Räume gezeigt werden, kann die Wahrnehmung beeinflussen. Räume mit den größten Vorzügen, etwa ein lichtdurchfluteter Wohnbereich oder ein gepflegter Garten, sollten bewusst in den Rundgang eingeplant werden, statt dem Zufall überlassen zu bleiben.
Viele Eigentümer verbinden mit ihrer Immobilie persönliche Erinnerungen, die sich nur schwer in einen Marktwert übersetzen lassen. Eine realistische Preisstrategie trennt deshalb bewusst zwischen dem emotionalen Wert, den eine Immobilie für die bisherigen Bewohner hat, und dem Marktwert, den ein Interessent ohne diese persönliche Bindung bereit ist zu zahlen. Diese Trennung fällt in der Praxis oft schwer, ist aber wichtig, damit der Ablauf nicht durch wiederholte, erfolglose Preisanpassungen unnötig verlängert wird.
Eine sinnvolle Preisstrategie berücksichtigt außerdem, wie viel Verhandlungsspielraum bewusst eingeplant werden soll und ab welchem Zeitpunkt eine Preisanpassung sinnvoll ist, falls über mehrere Wochen keine ernsthaften Angebote eingehen. Wer von Anfang an eine solche Schwelle festlegt, etwa nach sechs bis acht Wochen ohne belastbares Angebot, vermeidet, dass eine notwendige Preisanpassung erst sehr spät und dann unter Zeitdruck erfolgt.
Wird eine Immobilie an ein Familienmitglied oder an bereits bekannte Nachbarn verkauft, bleibt der rechtliche Ablauf grundsätzlich identisch, einige Phasen verändern sich jedoch in der Praxis. Die Vermarktungsphase entfällt häufig vollständig oder wird deutlich verkürzt, da bereits vorab Einigkeit über die grundsätzliche Verkaufsabsicht besteht. Die Wertermittlung bleibt trotzdem wichtig, insbesondere wenn der Kaufpreis unter dem Marktwert liegen soll, da ein deutlich unter dem Marktwert liegender Preis unter Umständen schenkungssteuerliche Folgen haben kann, die vorab geprüft werden sollten.
Auch Besichtigungen im klassischen Sinn entfallen häufig, da die Immobilie bereits bekannt ist. Dennoch sollten Energieausweis, Unterlagenprüfung und Notartermin genauso sorgfältig durchlaufen werden wie bei einem Verkauf an fremde Dritte, um spätere Unklarheiten innerhalb der Familie zu vermeiden.
Auch wenn die Finanzierung formal Sache des Käufers ist, wirkt sich deren Ablauf unmittelbar auf den Verkaufsprozess aus. Käufer benötigen für eine Finanzierungszusage üblicherweise eine Kopie des Exposés, Angaben zum geplanten Kaufpreis, den Entwurf des Kaufvertrags sowie eigene Einkommens- und Vermögensnachweise. Da Banken für eine endgültige Finanzierungszusage oft mehrere Wochen benötigen, kann es im Ablauf zu einer gewissen Wartezeit zwischen Reservierung und Notartermin kommen, die sich kaum verkürzen lässt.
Eigentümer können diesen Prozess nicht direkt beschleunigen, aber indirekt unterstützen, indem sie alle benötigten Unterlagen frühzeitig und vollständig bereitstellen, damit der Käufer seine Finanzierung ohne unnötige Rückfragen abschließen kann. Eine vorab durchgeführte Bonitätsprüfung kann zudem helfen, frühzeitig einzuschätzen, ob eine Finanzierung grundsätzlich realistisch erscheint.
Bei älteren Gebäuden, wie sie in Oberschopfheim aus der landwirtschaftlich geprägten Vergangenheit des Ortes noch vorkommen, spielt die Frage nach Barrierefreiheit und baulichen Besonderheiten eine zunehmend wichtige Rolle, insbesondere wenn die Zielgruppe auch ältere Käufer oder Familien mit Kindern umfasst. Stufen im Eingangsbereich, schmale Treppen oder nicht ebenerdig erreichbare Sanitärräume sollten im Exposé ehrlich benannt werden, statt bei der Besichtigung überraschend aufzufallen.
Gleichzeitig bringen ältere Hofstellen häufig großzügige Nebengebäude, Scheunen oder landwirtschaftliche Flächen mit, die für bestimmte Zielgruppen, etwa Handwerksbetriebe, Hobbylandwirte oder Käufer mit Interesse an Tierhaltung, einen eigenständigen Wert darstellen können. Diese Besonderheiten sollten im Ablauf bei der Zielgruppenansprache bewusst berücksichtigt werden, statt die Immobilie ausschließlich als klassisches Wohnhaus zu vermarkten.
Da Oberschopfheim als Ortsteil zur Gemeinde Friesenheim gehört, lohnt sich bei der Vermarktung ein Blick über die eigentliche Ortsgrenze hinaus. Interessenten, die eine Immobilie in Oberschopfheim suchen, prüfen häufig auch Angebote in anderen Ortsteilen von Friesenheim oder in der weiteren Umgebung, etwa in Richtung Lahr oder Offenburg.
Die Nähe zur B3 und zur A5 macht den Ort besonders für Berufstätige interessant, die in einer der beiden Städte arbeiten, aber ein ruhigeres Wohnumfeld bevorzugen. Diese Pendlerzielgruppe sollte im Exposé und in der Beschreibung der Lage bewusst mitgedacht werden, etwa durch konkrete Angaben zur Fahrzeit nach Offenburg oder Lahr sowie zur Anbindung über die Rheintalbahn. Gleichzeitig schätzen manche Interessenten gerade den ländlichen Charakter des Ortes mit seiner landwirtschaftlichen Vergangenheit, was bei größeren Grundstücken oder Hofstellen ein eigenständiges Verkaufsargument sein kann, ohne dass dafür unbelegte Zusatzbehauptungen nötig wären.
Wer sich einen Eindruck über den allgemeinen Ablauf eines Verkaufs in der Kerngemeinde verschaffen möchte, findet ergänzende Informationen im Beitrag Immobilie verkaufen in Friesenheim, der sich grundsätzlich mit demselben Ablauf befasst, jedoch mit anderem inhaltlichem Schwerpunkt.
Der grundsätzliche Ablauf eines Immobilienverkaufs bleibt über das Jahr gleich, einzelne Phasen können sich aber in der Dauer leicht verschieben. In den Sommermonaten und rund um Schulferien ist die Verfügbarkeit von Interessenten für Besichtigungstermine teils eingeschränkt, während im Frühjahr und Herbst häufig mehr Anfragen eingehen. Auch Notariate und Behörden können, etwa um den Jahreswechsel oder während der Ferienzeit, längere Bearbeitungszeiten haben, was insbesondere Phase 12 bis 14 des Ablaufs betreffen kann. Wer diese saisonalen Schwankungen bei der Zeitplanung berücksichtigt, vermeidet unrealistische Erwartungen an die Geschwindigkeit einzelner Phasen.
Auch der Außenbereich einer Immobilie wirkt je nach Jahreszeit unterschiedlich: Ein gepflegter Garten oder ein größeres Grundstück, wie es bei Hofstellen in Oberschopfheim häufig vorkommt, zeigt sich im Frühjahr und Sommer von einer anderen Seite als im Winter. Wer die Vermarktung zeitlich steuern kann, sollte diesen Effekt bei der Entscheidung berücksichtigen, wann Fotos entstehen und wann die ersten Besichtigungen stattfinden, auch wenn sich ein Verkauf deshalb nicht zwingend verschieben muss.
Im Ablauf eines Immobilienverkaufs stellt sich regelmäßig die Frage, welche Eigenschaften und Mängel ein Verkäufer von sich aus offenlegen muss und welche Angaben erst auf Nachfrage erfolgen müssen. Grundsätzlich gilt, dass bekannte, für die Kaufentscheidung wesentliche Mängel nicht verschwiegen werden dürfen, etwa ein früherer Wasserschaden, bekannter Schimmelbefall oder erhebliche Mängel an der Statik. Wird ein solcher Mangel arglistig verschwiegen, kann dies auch nach der Übergabe noch zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen, selbst wenn im Kaufvertrag ein genereller Haftungsausschluss für Sachmängel vereinbart wurde.
In privaten Immobilienkaufverträgen ist es üblich, die Haftung für Sachmängel weitgehend auszuschließen, sofern die Immobilie wie besichtigt übernommen wird. Dieser Ausschluss gilt jedoch nicht für Mängel, die der Verkäufer kannte und bewusst nicht offengelegt hat. Deshalb lohnt es sich im Ablauf, bekannte Besonderheiten der Immobilie, etwa frühere Reparaturen, Feuchtigkeitsspuren oder Auffälligkeiten an der Bausubstanz, bereits im Exposé oder spätestens bei der Besichtigung aktiv anzusprechen, statt auf eine zufällige Nachfrage zu warten. Da die genaue rechtliche Einordnung im Einzelfall unterschiedlich ausfallen kann, sollte bei Unsicherheiten über bestimmte Formulierungen im Kaufvertrag anwaltlicher oder notarieller Rat eingeholt werden.
Ist eine Immobilie mit einem lebenslangen Wohnrecht oder einem Nießbrauch zugunsten einer bestimmten Person belastet, etwa im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge innerhalb der Familie, verändert sich der Ablauf deutlich. Ein eingetragenes Wohnrecht bleibt grundsätzlich auch nach dem Verkauf bestehen, sofern es nicht ausdrücklich gelöscht wird, und schränkt die tatsächliche Nutzbarkeit der Immobilie für einen Käufer erheblich ein. Potenzielle Käufer, die selbst einziehen möchten, kommen für eine solche Immobilie in der Regel nicht infrage, solange das Wohnrecht besteht, weshalb sich die Zielgruppe häufig auf Kapitalanleger oder Angehörige der wohnberechtigten Person verengt.
Soll das Wohnrecht im Zuge des Verkaufs gelöscht werden, ist dafür die Zustimmung der berechtigten Person notwendig, häufig verbunden mit einer Entschädigungszahlung oder einer anderen Wohnlösung. Dieser Schritt sollte bereits in Phase 1 des Ablaufs geklärt werden, da ein Verkauf ohne eine solche Klärung entweder gar nicht oder nur zu einem deutlich reduzierten Preis möglich ist. Auch hier gilt, dass die genaue vertragliche Gestaltung im Einzelfall notariell geprüft werden sollte.
In manchen Situationen möchte der Verkäufer nach der Übergabe noch für einen begrenzten Zeitraum in der Immobilie wohnen bleiben, etwa weil die neue Wohnung noch nicht bezugsfertig ist. Ein solcher vorübergehender Verbleib, teils als Rückmietung bezeichnet, lässt sich grundsätzlich vertraglich regeln, verändert aber den Ablauf an mehreren Stellen. Die Dauer und die Konditionen dieses zeitlich begrenzten Mietverhältnisses sollten bereits bei der Verhandlung in Phase 11 besprochen und im Kaufvertrag oder in einem separaten Mietvertrag konkret festgehalten werden, nicht erst nach der Beurkundung.
Für Interessenten kann eine solche Konstellation attraktiv sein, wenn sie selbst noch nicht sofort einziehen möchten, für andere Interessenten, die kurzfristig selbst Wohnraum benötigen, ist sie dagegen eher ein Ausschlussgrund. Diese Einschränkung der Zielgruppe sollte bei der Entscheidung für diesen Weg bewusst einkalkuliert werden.
Während der Vermarktungsphase erhalten Eigentümer in der Regel persönliche Daten von Interessenten, etwa Namen, Kontaktdaten und gegebenenfalls Einkommensnachweise im Rahmen einer Bonitätsprüfung. Diese Daten unterliegen dem Datenschutz und sollten nur für den Zweck der Verkaufsabwicklung verwendet und nicht ohne Zustimmung an Dritte weitergegeben werden. Wird mit einem Makler zusammengearbeitet, sollte vorab geklärt sein, wie dieser mit den gesammelten Daten umgeht und wie lange sie nach Abschluss des Verkaufs aufbewahrt werden.
In der Praxis bedeutet das für den Ablauf, dass Unterlagen mit sensiblen Daten abgelehnter Interessenten, etwa Bonitätsauskünfte, nach Abschluss des Verkaufs nicht unbegrenzt aufbewahrt werden sollten. Auch bei der Veröffentlichung von Fotos ist zu beachten, dass keine personenbezogenen Gegenstände oder Dokumente versehentlich sichtbar sind, etwa Namen auf Briefkästen oder persönliche Unterlagen auf einem Schreibtisch.
Nicht jeder Verkauf verläuft von Anfang bis Ende nach demselben Plan. Zeigt sich nach einigen Wochen, dass die ursprüngliche Strategie nicht zum gewünschten Ergebnis führt, etwa weil sich kaum Interessenten melden oder Besichtigungen regelmäßig ohne Angebot enden, kann ein bewusster Strategiewechsel sinnvoll sein, statt unverändert weiterzumachen.
Typische Signale sind eine deutlich geringere Anzahl an Anfragen als zu Beginn der Vermarktung erwartet, wiederholte Besichtigungen ohne ernsthaftes Angebot oder Rückmeldungen von Interessenten, die auf einen zu hohen Preis hindeuten. In diesem Fall kann es sinnvoll sein, die Wertermittlung noch einmal zu überprüfen, das Exposé inhaltlich zu überarbeiten oder zusätzliche Vermarktungsmaßnahmen wie einen 360-Grad-Rundgang oder Drohnenaufnahmen zu ergänzen, falls diese bislang nicht genutzt wurden. Ein Wechsel von privater Vermarktung zu einer Zusammenarbeit mit einem Makler mitten im Ablauf ist ebenfalls möglich und in der Praxis nicht ungewöhnlich, sollte aber mit einer ehrlichen Analyse verbunden werden, warum die bisherige Strategie nicht zum gewünschten Ergebnis geführt hat.
Wird in Phase 6 die Entscheidung für einen Makler getroffen, lohnt sich ein genauer Blick auf den Maklervertrag, bevor dieser unterschrieben wird, da er den weiteren Ablauf maßgeblich prägt.
Zu den wesentlichen Regelungen gehören die Laufzeit des Vertrags, die Frage, ob es sich um einen einfachen Auftrag oder einen Alleinauftrag handelt, die Höhe der vereinbarten Provision und wer diese jeweils trägt, der genaue Leistungsumfang, etwa welche Vermarktungsmaßnahmen enthalten sind, sowie Regelungen zur Kündigung des Vertrags vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit. Ein sorgfältig formulierter Maklervertrag sollte außerdem festhalten, wie oft und auf welchem Weg über den Stand der Vermarktung berichtet wird, damit der Ablauf für den Eigentümer jederzeit nachvollziehbar bleibt.
Liegen mehrere ernsthafte Interessenten gleichzeitig vor, kann statt einzelner, nacheinander geführter Verhandlungen ein strukturiertes Bieterverfahren sinnvoll sein. Dabei werden alle Interessenten über denselben Zeitrahmen und dieselben Rahmenbedingungen informiert und aufgefordert, bis zu einem festgelegten Termin ein verbindliches Gebot einzureichen.
Wichtig ist, allen Beteiligten von Anfang an transparent zu kommunizieren, dass ein solches Verfahren stattfindet, welche Frist gilt und nach welchen Kriterien am Ende entschieden wird, da neben dem Preis auch die Bonität und die zeitliche Flexibilität eines Bieters eine Rolle spielen können. Ein Bieterverfahren ersetzt nicht die vorherige Wertermittlung, sondern ergänzt sie, da ein unrealistisch angesetzter Mindestpreis auch in diesem Verfahren kaum zu einem guten Ergebnis führt. Nach Abschluss des Verfahrens folgt der Ablauf wieder dem Standardweg mit Vertragsvorbereitung und Notartermin.
Da Oberschopfheim als kleinerer Ortsteil nicht nur Interessenten aus der unmittelbaren Umgebung anzieht, sondern auch Berufstätige, die aus größerer Entfernung nach Offenburg oder Lahr pendeln möchten, kommt es im Ablauf immer wieder vor, dass Interessenten eine längere Anfahrt in Kauf nehmen müssen. Für diese Gruppe kann es sinnvoll sein, mehrere Besichtigungstermine gezielt zu bündeln, etwa an einem Wochenendtag, statt einzelne Termine über mehrere Wochen zu verteilen.
Ein vorab zur Verfügung gestellter 360-Grad-Rundgang hilft in diesem Zusammenhang besonders, da Interessenten vorab prüfen können, ob sich die Anfahrt überhaupt lohnt, bevor sie einen Termin vor Ort vereinbaren. Das reduziert im Ablauf die Zahl der Besichtigungen, die am Ende nicht zu einem Angebot führen.
Neben der Pflicht, einen Energieausweis spätestens bei der Besichtigung vorzulegen, bestehen auch Pflichten, bestimmte energetische Kennwerte bereits in der Vermarktungsanzeige selbst zu nennen, etwa den wesentlichen Energieträger, das Baujahr und den Energiekennwert. Diese Angaben sollten bereits beim Erstellen des Exposés in Phase 7 berücksichtigt werden, damit sie konsistent in allen genutzten Kanälen erscheinen.
Fehlen diese Angaben in der Anzeige, kann das nicht nur zu Rückfragen interessierter Käufer führen, sondern unter Umständen auch rechtliche Risiken bergen. Da sich die genauen Anforderungen je nach Gebäudetyp unterscheiden können, lohnt sich beim Erstellen des Exposés ein Abgleich mit dem Energieberater, der den Energieausweis erstellt hat, um sicherzustellen, dass alle notwendigen Kennwerte korrekt übernommen wurden.
Der Heizungstyp einer Immobilie rückt bei vielen Interessenten zunehmend stärker in den Vordergrund, insbesondere bei älteren Gebäuden mit einer Öl- oder älteren Gasheizung, wie sie in Oberschopfheim neben neueren Heizsystemen noch vorkommen können. Interessenten fragen in Besichtigungen häufig gezielt nach dem Alter der Heizung, nach möglichen künftigen Austauschpflichten und nach den grundsätzlichen Möglichkeiten für eine energetische Modernisierung.
Es empfiehlt sich, bereits vor der ersten Besichtigung zu wissen, welches Heizsystem verbaut ist, wie alt es ist und ob grundsätzlich Spielraum für eine Umstellung besteht, etwa durch einen vorhandenen Kaminanschluss oder ausreichend Platz für eine Wärmepumpe. Konkrete Aussagen zu gesetzlichen Austauschpflichten oder exakten Umrüstungskosten sollten Eigentümer nicht aus eigenem Ermessen treffen, sondern bei Bedarf an einen Energieberater verweisen, da sich die rechtlichen Rahmenbedingungen im Detail unterscheiden können und eine falsche Zusage im Ablauf später zu Problemen führen kann.
Manche Eigentümer haben bereits eine neue Immobilie erworben, bevor die alte verkauft ist, etwa weil sich kurzfristig eine passende Gelegenheit ergeben hat. In diesem Fall kann der Ablauf des Verkaufs mit dem Ablauf des eigenen Kaufs kollidieren, insbesondere wenn der Kaufpreis der alten Immobilie zur Finanzierung der neuen benötigt wird.
In solchen Fällen kann eine Zwischenfinanzierung durch die eigene Bank eine Möglichkeit sein, den Zeitraum zwischen dem Kauf der neuen und dem Verkauf der alten Immobilie finanziell zu überbrücken. Eine solche Lösung sollte frühzeitig mit der Bank besprochen werden, idealerweise schon in Phase 2 des Ablaufs, da sie zusätzliche Kosten verursacht und von der individuellen finanziellen Situation abhängt. Alternativ kann versucht werden, im Kaufvertrag der neuen Immobilie eine aufschiebende Bedingung oder einen späteren Übergabetermin zu vereinbaren, der sich am voraussichtlichen Abschluss des eigenen Verkaufs orientiert.
Manche Eigentümer sind unsicher, ob eine erste Wertermittlung den tatsächlichen Marktwert korrekt abbildet, insbesondere wenn das Ergebnis deutlich von den eigenen Erwartungen abweicht. In diesem Fall kann eine zweite, unabhängige Einschätzung sinnvoll sein, bevor der Angebotspreis endgültig festgelegt wird.
Wichtig ist dabei, beide Einschätzungen sachlich zu vergleichen und nachzuvollziehen, worauf etwaige Unterschiede beruhen, etwa unterschiedliche Annahmen zum Sanierungsbedarf oder zu vergleichbaren Verkaufsfällen in der Umgebung. Eine zweite Meinung sollte den Ablauf nicht unnötig verzögern, weshalb sich dieser Schritt am besten gleich zu Beginn von Phase 4 einplanen lässt, statt ihn erst nach einer bereits gestarteten, aber erfolglosen Vermarktung nachzuholen.
Soll nicht die gesamte Immobilie, sondern nur ein Teil des Grundstücks verkauft werden, etwa eine Teilfläche eines größeren Gartens oder einer ehemals landwirtschaftlich genutzten Fläche, wie sie in Oberschopfheim vorkommen kann, wird in der Regel eine amtliche Teilungsvermessung notwendig, bevor der neue Grundstücksteil überhaupt verkauft werden kann.
Diese Vermessung wird durch ein Vermessungsbüro oder die zuständige Behörde durchgeführt und kann je nach Auslastung mehrere Wochen bis Monate in Anspruch nehmen, bevor die neuen Grundstücksgrenzen amtlich festgestellt und im Kataster eingetragen sind. Erst danach kann der Notar den Kaufvertrag für die neue, abgetrennte Fläche vorbereiten. Wer eine solche Teilung plant, sollte diesen zusätzlichen Schritt bereits in Phase 2 des Ablaufs realistisch einplanen, da er den gesamten Zeitrahmen deutlich verlängern kann.
Bei älteren Hofstellen oder Grundstücken am Ortsrand von Oberschopfheim kommt es vor, dass die Erschließung, also der Anschluss an Straße, Wasser, Abwasser und Strom, nicht vollständig oder nicht in dem Umfang vorhanden ist, den Käufer für einen Neubau erwarten würden. Dieser Punkt gehört zu den Dingen, die bereits in Phase 3 gemeinsam mit dem Bauamt geklärt werden sollten, da eine unvollständige Erschließung den Wert und damit den gesamten weiteren Ablauf erheblich beeinflussen kann.
Interessenten, die auf dem Grundstück selbst bauen oder umbauen möchten, fragen in der Regel früh nach dem Stand der Erschließung, da fehlende Anschlüsse zusätzliche Kosten verursachen, die bei der Kaufentscheidung berücksichtigt werden. Wer diesen Punkt bereits vor der Veröffentlichung des Exposés klärt und transparent kommuniziert, vermeidet, dass Interessenten erst nach mehreren Besichtigungen von dieser Einschränkung erfahren und das Interesse dann wieder verlieren.
In bestimmten Fällen, etwa bei Grundstücken in bestimmten Lagen oder im Zusammenhang mit städtebaulichen Maßnahmen, kann der Gemeinde ein gesetzliches Vorkaufsrecht zustehen. Besteht ein solches Recht, prüft die Gemeinde nach der notariellen Beurkundung, ob sie es ausüben möchte, was den Ablauf zwischen Beurkundung und Zahlung zusätzlich verzögern kann.
Der Notar klärt im Rahmen der Abwicklung automatisch, ob für die jeweilige Immobilie ein Vorkaufsrecht besteht, und informiert die zuständige Gemeinde entsprechend. Üblicherweise hat die Gemeinde eine festgelegte Frist, innerhalb der sie sich äußern muss. Besteht kein Vorkaufsrecht oder verzichtet die Gemeinde darauf, kann der Ablauf wie geplant weiterlaufen. In den allermeisten Fällen bei einem gewöhnlichen Wohnhausverkauf in Oberschopfheim ist dieser Punkt unproblematisch, sollte aber dennoch nicht übersehen werden, insbesondere bei größeren oder besonders gelegenen Grundstücken.
Wird eine Immobilie verkauft, während bereits Sanierungs- oder Umbauarbeiten begonnen, aber noch nicht abgeschlossen sind, verändert sich der Ablauf an mehreren Stellen. Für die Wertermittlung muss klar unterschieden werden, welcher Zustand bei der Übergabe tatsächlich erwartet werden kann, und im Exposé sollte transparent dargestellt werden, welche Arbeiten bereits abgeschlossen sind und welche noch offen sind.
Bei Besichtigungen sollte deutlich kommuniziert werden, welche Gewerke noch ausstehen und welche Kosten dafür ungefähr eingeplant werden müssen, idealerweise anhand bereits vorliegender Kostenvoranschläge von Handwerkern. Auch im Kaufvertrag sollte eindeutig geregelt werden, ob der Verkäufer die begonnenen Arbeiten noch abschließt oder ob die Immobilie im aktuellen, unfertigen Zustand übergeben wird, da dies unmittelbaren Einfluss auf den vereinbarten Kaufpreis hat.
Bei Eigentumswohnungen ist neben dem Notar und der Bank häufig auch der Hausverwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft am Ablauf beteiligt, auch wenn er keine Vertragspartei ist. Er stellt in der Regel die für den Verkauf notwendigen Unterlagen bereit, etwa die Protokolle der letzten Eigentümerversammlungen, die aktuelle Höhe der Instandhaltungsrücklage und Informationen zu geplanten größeren Sanierungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum.
Käufer einer Eigentumswohnung übernehmen mit dem Kauf automatisch auch den Anteil an zukünftigen Beschlüssen der Eigentümergemeinschaft, etwa zu anstehenden Fassaden- oder Dachsanierungen. Deshalb fragen viele Interessenten gezielt nach bevorstehenden Beschlüssen und nach der Höhe der monatlichen Instandhaltungsrücklage. Eigentümer sollten diese Unterlagen beim Hausverwalter bereits in Phase 3 anfordern, da die Bereitstellung je nach Verwaltung mehrere Tage bis Wochen dauern kann.
Manche Eigentümer bevorzugen, ihre Immobilie zunächst nicht öffentlich auf Portalen zu bewerben, sondern zunächst innerhalb eines begrenzten, bekannten Interessentenkreises anzubieten, etwa aus Gründen der Privatsphäre oder weil die Immobilie besonders repräsentativ ist. Dieser Ansatz verändert vor allem Phase 8 des Ablaufs.
Der Vorteil liegt darin, dass weniger unverbindliche Anfragen entstehen und die Privatsphäre des Eigentümers besser gewahrt bleibt. Der Nachteil besteht darin, dass die erreichbare Zielgruppe zunächst kleiner ist, was bei einer begrenzten Nachfrage, etwa bei einer sehr individuellen Immobilie wie einer größeren Hofstelle, den Ablauf verlängern kann. Häufig wird deshalb ein zeitlich gestufter Ansatz gewählt: zunächst eine begrenzte, diskrete Ansprache, und erst wenn sich daraus kein passendes Angebot ergibt, eine Erweiterung auf eine öffentliche Vermarktung.
Bevor eine Wertermittlung beauftragt wird, lohnt sich eine kurze Selbstprüfung, um den Ablauf dieses Schritts möglichst reibungslos zu gestalten.
Dazu zählen die Fragen, ob alle relevanten Unterlagen aus Phase 3 bereits vorliegen, ob bekannt ist, welche Modernisierungen in den letzten Jahren durchgeführt wurden und mit entsprechenden Belegen nachgewiesen werden können, und ob der grobe Zeitrahmen für die Wertermittlung mit dem übrigen Ablauf zusammenpasst. Wer diese Fragen vorab für sich beantwortet, kann der Wertermittlung deutlich zügiger und präziser zuarbeiten, was wiederum den gesamten weiteren Ablauf beschleunigt.
Neben der reinen Lage spielt bei vielen Interessenten auch die Erreichbarkeit alltäglicher Infrastruktur eine Rolle, etwa Einkaufsmöglichkeiten, Kinderbetreuung oder Schulen in der näheren Umgebung. In einem Ortsteil mit rund 3.000 Einwohnern wie Oberschopfheim lohnt es sich, im Exposé konkret darzustellen, welche dieser Einrichtungen fußläufig oder mit kurzer Fahrzeit erreichbar sind, statt diesen Punkt allgemein zu beschreiben.
Interessenten mit Familie achten häufig stärker auf solche Angaben als auf rein bauliche Details. Eine konkrete, überprüfbare Angabe, etwa zur ungefähren Fahrzeit nach Offenburg oder Lahr, wirkt glaubwürdiger und hilfreicher als eine allgemeine Formulierung zur guten Lage, die sich kaum von anderen Angeboten unterscheidet.
Es kommt im Ablauf gelegentlich vor, dass ein Interessent, der zuvor ein mündliches Angebot abgegeben hat, dieses vor dem Notartermin wieder zurückzieht, etwa weil die eigene Finanzierung doch nicht zustande kommt oder sich die persönliche Situation ändert. Da ein mündliches Angebot rechtlich nicht bindend ist, lässt sich dies nicht verhindern, wohl aber im Ablauf besser abfedern.
Eine vorab durchgeführte Bonitätsprüfung sowie eine realistische Einschätzung der Ernsthaftigkeit eines Interessenten helfen, dieses Risiko zu reduzieren, auch wenn es sich nie vollständig ausschließen lässt. Wer während der laufenden Verhandlung mit einem Interessenten weiterhin Kontakt zu anderen, bereits vorab geprüften Interessenten hält, kann im Fall eines Rücktritts deutlich schneller in die erneute Vermarktung einsteigen, statt vollständig neu beginnen zu müssen.
Ob sich kleinere oder größere Renovierungsarbeiten vor dem Verkauf lohnen, lässt sich nicht pauschal beantworten und sollte im Einzelfall abgewogen werden, bevor der Ablauf in die Vermarktungsphase übergeht.
Kleinere, kostengünstige Maßnahmen wie frischer Innenanstrich, kleinere Reparaturen oder eine gründliche Reinigung wirken sich in der Regel positiv auf den ersten Eindruck bei Besichtigungen aus, ohne dass der Ablauf dadurch wesentlich verzögert wird. Größere Investitionen, etwa eine vollständige Badsanierung oder der Austausch der Heizung, amortisieren sich dagegen nicht in jedem Fall über einen höheren Verkaufspreis und sollten nur nach sorgfältiger Abwägung und idealerweise nach Rücksprache mit der Wertermittlung in Phase 4 angegangen werden, da sie den Ablauf durch zusätzliche Bauzeit auch deutlich verzögern können.
Bei ehemaligen Hofstellen in Oberschopfheim kommt es vor, dass Teile des Gebäudes oder der Nebengebäude gewerblich genutzt werden oder wurden, etwa als Lagerfläche, Werkstatt oder für eine kleine Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte. Eine solche gemischte Nutzung wirkt sich auf mehrere Phasen des Ablaufs aus.
Für die Wertermittlung muss unterschieden werden, welcher Anteil der Immobilie wohnwirtschaftlich und welcher gewerblich genutzt wird, da dies unterschiedliche Bewertungsmaßstäbe zur Folge haben kann. Auch baurechtlich sollte vor dem Verkauf geklärt werden, ob die bisherige gewerbliche Nutzung formal genehmigt ist und ob sie vom künftigen Käufer fortgeführt werden könnte, falls dies für die Vermarktung relevant ist. Diese Klärung gehört in den Ablauf von Phase 3, da sie die spätere Zielgruppenansprache und die Angaben im Exposé unmittelbar beeinflusst.
Manche Verkäufer und Käufer möchten die grundsätzliche Einigung bereits vor dem eigentlichen Notartermin schriftlich festhalten, etwa in Form einer Absichtserklärung. Da Grundstücksgeschäfte in Deutschland formbedürftig sind, ist ein solcher Vorvertrag rechtlich mit besonderer Vorsicht zu behandeln.
Eine Absichtserklärung, die bereits wesentliche Bedingungen eines Grundstücksgeschäfts enthält, kann unter Umständen selbst beurkundungspflichtig sein, ohne dass die Beteiligten dies beabsichtigt haben. Wird dies übersehen, kann dies zu rechtlichen Unsicherheiten führen, die den weiteren Ablauf erheblich verzögern. Es empfiehlt sich deshalb, auf eine solche Vereinbarung möglichst zu verzichten oder sie vorab von einem Notar auf ihre rechtliche Wirksamkeit und Formbedürftigkeit prüfen zu lassen.
Für die Wertermittlung unbebauter Grundstücke sind die bei den Landratsämtern beziehungsweise Gemeinden eingerichteten Gutachterausschüsse eine wichtige Informationsquelle, da sie die sogenannten Bodenrichtwerte für verschiedene Lagen veröffentlichen. Diese Werte bilden eine amtliche Orientierung, ersetzen aber nicht die individuelle Betrachtung eines konkreten Grundstücks.
Der tatsächliche Wert eines einzelnen Grundstücks kann vom allgemeinen Bodenrichtwert abweichen, etwa aufgrund der genauen Erschließungssituation, der Grundstücksform oder besonderer Lagevorteile oder -nachteile. Wer im Ablauf Wert auf eine belastbare Einschätzung legt, sollte den Bodenrichtwert deshalb immer als Ausgangspunkt, nicht als abschließendes Ergebnis einer Wertermittlung betrachten und bei Unsicherheit eine individuelle, auf das konkrete Grundstück bezogene Einschätzung einholen.
Bei älteren Hofstellen oder historisch gewachsenen Grundstücksstrukturen, wie sie in Oberschopfheim vorkommen können, finden sich mitunter im Baulastenverzeichnis eingetragene Baulasten, etwa eine Zufahrt über ein Nachbargrundstück oder eine Abstandsflächenübernahme. Solche Eintragungen sollten bereits in Phase 3 beim zuständigen Bauamt abgefragt werden, da sie sowohl die Bebaubarkeit als auch den Wert der Immobilie beeinflussen können.
Eine bestehende Baulast schränkt die künftige Nutzung des Grundstücks häufig stärker ein, als es auf den ersten Blick erscheint, etwa wenn ein Interessent einen Anbau plant, der durch eine Abstandsflächenbaulast nicht möglich ist. Wird eine solche Einschränkung erst während der Vertragsverhandlung bekannt, kann das den gesamten bisherigen Ablauf zunichtemachen. Eine frühzeitige, offene Kommunikation im Exposé oder spätestens bei der ersten Besichtigung verhindert dieses Risiko.
Auch wenn der Notar als neutrale Instanz den Kaufvertrag vorbereitet, bedeutet das nicht, dass Verkäufer in jeder Phase automatisch rechtlich beraten werden. Bei komplexeren Ausgangslagen, etwa einer Erbengemeinschaft, einem bestehenden Wohnrecht oder einer gewerblichen Mitnutzung, kann es sinnvoll sein, zusätzlich zur notariellen Begleitung eine eigene anwaltliche Einschätzung einzuholen, bevor wesentliche Entscheidungen im Ablauf getroffen werden.
Besonders vor der Unterschrift eines Maklervertrags, vor der Zustimmung zu einem vom Käufer vorgeschlagenen Vertragsentwurf und bei der Beurteilung steuerlicher Fragen rund um die Spekulationsfrist kann eine zusätzliche fachliche Einschätzung Klarheit schaffen. Diese Schritte lassen sich in den Ablauf integrieren, ohne ihn wesentlich zu verlangsamen, solange sie frühzeitig und nicht erst unmittelbar vor dem Notartermin eingeholt werden.
Für Eigentümer, die zwischen mehreren Interessenten wählen können, kann es relevant sein, ob ein Angebot von einer Privatperson stammt, die selbst einziehen möchte, oder von einem gewerblich tätigen Käufer, der die Immobilie beispielsweise vermieten oder weiterentwickeln möchte. Beide Käufergruppen verändern einzelne Phasen des Ablaufs unterschiedlich.
Private Käufer benötigen häufig eine klassische Baufinanzierung, deren Zusage mehrere Wochen in Anspruch nehmen kann, legen dafür aber häufig großen Wert auf eine persönliche Besichtigung und ausführliche Erläuterungen. Gewerblich tätige Käufer verfügen teils über eigene Finanzierungsstrukturen, was die Phase zwischen Reservierung und Notartermin verkürzen kann, stellen aber häufig andere, stärker auf Zahlen und rechtliche Details fokussierte Fragen, etwa zu bestehenden Baulasten, zur Bebaubarkeit oder zu laufenden Nebenkosten. Eigentümer sollten sich auf beide Gesprächsarten vorbereiten, falls sich beide Käufergruppen für die eigene Immobilie interessieren.
Insbesondere bei älteren, über Generationen gewachsenen Grundstücken, wie sie in Oberschopfheim vorkommen, kann es vorkommen, dass bauliche Anlagen, etwa ein Schuppen oder eine Garage, näher an der Grundstücksgrenze stehen, als es nach heutigem Baurecht zulässig wäre, jedoch durch sogenannten Bestandsschutz weiterhin genutzt werden dürfen. Solche Besonderheiten sollten im Ablauf frühzeitig erkannt und dokumentiert werden.
Für Käufer ist relevant, ob ein bestehendes Gebäude im Fall eines künftigen Abrisses oder Umbaus in gleicher Form wiedererrichtet werden dürfte oder ob dann die aktuellen Abstandsregeln gelten würden. Diese Information lässt sich in der Regel beim zuständigen Bauamt erfragen und sollte bei Bedarf in die Vermarktungsunterlagen aufgenommen werden, um spätere Rückfragen während der Verhandlungsphase zu vermeiden.
Neben den offensichtlichen Wohnräumen prüfen viele Interessenten bei der Besichtigung gezielt auch Keller und Dachboden, da diese Bereiche häufig Hinweise auf den allgemeinen Pflegezustand und mögliche bauliche Schwachstellen geben.
Feuchtigkeitsspuren im Keller, ein unzureichend gedämmter Dachboden oder sichtbare Schäden am Dachstuhl werden von vielen Interessenten als Warnsignal gewertet, selbst wenn die eigentlichen Wohnräume in sehr gutem Zustand sind. Es lohnt sich deshalb, diese Bereiche bereits vor der ersten Besichtigung zu prüfen und, wo sinnvoll, mit einer kurzen Erläuterung zu bereits ergriffenen oder geplanten Maßnahmen vorzubereiten, statt diese Flächen bei der Besichtigung unkommentiert zu zeigen.
Der geltende Bebauungsplan legt fest, welche Nutzungen auf einem Grundstück grundsätzlich zulässig sind. Liegt eine Immobilie, wie es bei einigen ehemals landwirtschaftlich geprägten Lagen in Oberschopfheim vorkommen kann, in einem Misch- statt einem reinen Wohngebiet, eröffnet das für bestimmte Käufergruppen zusätzliche Nutzungsmöglichkeiten, etwa für ein kleines Gewerbe neben dem Wohnen.
Diese zusätzliche Nutzungsmöglichkeit kann die Zielgruppe erweitern, sollte aber nur dann aktiv beworben werden, wenn sie tatsächlich durch den Bebauungsplan gedeckt ist. Eine Rückfrage beim Bauamt in Phase 3 schafft hier Klarheit und verhindert, dass im Exposé Erwartungen geweckt werden, die sich später nicht bestätigen.
In seltenen, aber relevanten Fällen besteht neben den eigentlichen Eigentümern noch ein familienrechtlicher Anspruch Dritter auf die Immobilie oder deren Erlös, etwa ein Pflichtteilsanspruch im Zusammenhang mit einer vorangegangenen Erbschaft. Solche Ansprüche müssen nicht zwingend im Grundbuch sichtbar sein, können aber nach dem Verkauf relevant werden.
Besteht die Möglichkeit, dass weitere Angehörige Ansprüche auf den Verkaufserlös erheben könnten, sollte dies nicht erst nach dem Notartermin, sondern bereits in Phase 1 des Ablaufs mit rechtlicher Unterstützung geklärt werden. Eine allgemeine Einschätzung aus diesem Artikel kann eine solche individuelle Prüfung nicht ersetzen, da die Rechtslage stark vom jeweiligen Einzelfall abhängt.
Bei Immobilien mit größerem Garten oder landwirtschaftlich geprägten Außenflächen, wie sie in Oberschopfheim nicht selten vorkommen, stellt sich häufig die Frage, was mit angepflanzten Bäumen, Sträuchern oder aufgebauten Gartenanlagen beim Verkauf geschieht.
Grundsätzlich gehört fest mit dem Grundstück verbundener Bewuchs zur Immobilie und geht automatisch mit über, während eindeutig bewegliche Gegenstände wie Pflanzkübel gesondert behandelt werden können. Bei besonders wertvollen oder emotional bedeutsamen Pflanzen, etwa einem selbst gepflanzten Baum, kann es sinnvoll sein, bereits vor der Beurkundung zu klären, ob dieser verbleibt oder in Ausnahmefällen vor der Übergabe umgesetzt werden soll, um spätere Unstimmigkeiten zu vermeiden.
Ist auf dem Dach bereits eine Photovoltaikanlage installiert, betrifft das sowohl die Wertermittlung als auch die Vertragsgestaltung. Zunächst sollte geklärt werden, ob die Anlage dem Eigentümer der Immobilie gehört oder ob sie, etwa im Rahmen eines Pacht- oder Leasingmodells, einem anderen Anbieter gehört und lediglich auf dem Dach installiert ist.
Gehört die Anlage zur Immobilie, geht sie automatisch mit dem Verkauf über und sollte in der Wertermittlung angemessen berücksichtigt werden, zusammen mit Unterlagen zu Inbetriebnahme, bisherigem Ertrag und laufenden Wartungsverträgen. Besteht dagegen ein separater Vertrag mit einem Anlagenbetreiber, muss geklärt werden, ob und wie dieser Vertrag auf den Käufer übertragen werden kann. Dieser Punkt sollte bereits in Phase 3 gemeinsam mit den übrigen Unterlagen zusammengestellt werden, um spätere Rückfragen während der Vertragsvorbereitung zu vermeiden.
Manche Gebäude in Oberschopfheim verfügen über eine separate Einliegerwohnung, die unabhängig vom Hauptgebäude vermietet ist, während der übrige Teil der Immobilie vom Eigentümer selbst genutzt wird. Eine solche gemischte Nutzung wirkt sich auf mehrere Phasen des Ablaufs aus.
Für die Wertermittlung ist relevant, dass der vermietete Teil nach dem Ertragswertverfahren und der selbstgenutzte Teil eher nach dem Vergleichswertverfahren betrachtet werden kann, was eine differenzierte Bewertung erfordert. Bei Besichtigungen muss der Mieter der Einliegerwohnung ebenso wie bei einer vollständig vermieteten Immobilie rechtzeitig informiert werden, auch wenn der übrige Teil des Gebäudes problemlos gezeigt werden kann. Interessenten, die selbst von Mieteinnahmen profitieren möchten, bewerten eine solche Konstellation häufig positiv, sofern das Mietverhältnis stabil und die Mieteinnahmen nachvollziehbar dokumentiert sind.
In manchen Fällen soll nicht das gesamte Grundstück, sondern nur eine einzelne Garage oder ein separater Stellplatz verkauft werden, etwa weil ein Eigentümer diesen nicht mehr benötigt, das Hauptgebäude aber weiterhin selbst nutzt. Auch für diesen kleineren Ablauf gelten grundsätzlich dieselben rechtlichen Schritte wie bei einem vollständigen Immobilienverkauf.
Auch eine einzelne Garage benötigt einen eigenen Grundbuchauszug oder zumindest eine eindeutige Zuordnung im Grundbuch, und der Verkauf muss ebenso notariell beurkundet werden wie der Verkauf einer vollständigen Immobilie. Da der Wert einzeln deutlich geringer ist als bei einem vollständigen Verkauf, lohnt sich vorab eine Einschätzung, ob die Notar- und sonstigen Kosten in einem angemessenen Verhältnis zum erzielbaren Preis stehen.
Bei historisch gewachsenen Grundstücksstrukturen, wie sie in Oberschopfheim vorkommen können, teilen sich benachbarte Grundstücke mitunter eine gemeinsame Zufahrt oder ein eingetragenes Wegerecht. Solche Rechte und Pflichten gehen mit dem Verkauf automatisch auf den neuen Eigentümer über und sollten im Ablauf frühzeitig dokumentiert werden.
Für Käufer ist relevant, ob sie ein Wegerecht zugunsten eines Nachbargrundstücks dulden müssen oder selbst auf ein solches Recht angewiesen sind, um ihr eigenes Grundstück überhaupt erreichen zu können. Eine klare, bereits im Exposé enthaltene Information zu diesem Punkt verhindert, dass dieses Thema erst während der Verhandlung überraschend auftaucht und dadurch den Ablauf verzögert.
Manche Käufer planen, einen Teil des Kaufpreises über öffentlich geförderte Finanzierungsprogramme zu decken, etwa im Zusammenhang mit energetischen Modernisierungsvorhaben nach dem Kauf. Solche Programme können mit zusätzlichen Antrags- und Prüfschritten verbunden sein, die den Zeitpunkt der endgültigen Finanzierungszusage beeinflussen.
Verkäufer haben auf diesen Teil des Ablaufs keinen direkten Einfluss, sollten aber einplanen, dass sich die Phase zwischen Reservierung und Notartermin dadurch etwas verlängern kann. Eine offene Kommunikation mit dem Käufer darüber, bis wann eine verbindliche Finanzierungszusage realistisch vorliegen sollte, hilft, den weiteren Ablauf gemeinsam realistisch zu planen, statt sich auf unklare Zeitangaben zu verlassen.
Nicht selten wird eine Immobilie in Oberschopfheim nicht beim ersten Versuch erfolgreich verkauft, etwa weil der ursprüngliche Angebotspreis zu hoch angesetzt war oder die Vermarktung nicht auf die passende Zielgruppe ausgerichtet war. Ein erneuter Anlauf sollte diesen vorherigen Versuch bewusst reflektieren, statt unverändert von vorne zu beginnen.
Es lohnt sich, die Rückmeldungen früherer Interessenten noch einmal auszuwerten, etwa ob der Preis, der Zustand oder bestimmte Besonderheiten der Immobilie wiederholt angesprochen wurden. Auch eine erneute, aktualisierte Wertermittlung kann sinnvoll sein, da sich der Marktwert seit dem ersten Versuch verändert haben kann. Wird die Immobilie erneut auf denselben Portalen eingestellt, sollte das Exposé inhaltlich überarbeitet werden, da eine unveränderte, bereits länger laufende Anzeige bei wiederkehrenden Nutzern mitunter den Eindruck erweckt, die Immobilie sei schwer verkäuflich, auch wenn das nicht der eigentliche Grund für den ersten erfolglosen Versuch war.
In seltenen Fällen steht eine Immobilie nicht im Volleigentum, sondern auf einem Grundstück, das lediglich im Rahmen eines Erbbaurechts genutzt wird, während das Grundstück selbst einem anderen Eigentümer, etwa einer Gemeinde oder Kirche, gehört. In diesem Fall verändert sich der Ablauf deutlich, da nicht das Grundstück, sondern nur das Gebäude und das Nutzungsrecht verkauft werden.
Vor der Vermarktung sollte geklärt werden, wie viele Jahre das Erbbaurecht noch läuft, wie hoch der laufende Erbbauzins ist und ob der Grundstückseigentümer dem Verkauf und einem Wechsel des Erbbauberechtigten zustimmen muss. Diese Zustimmung ist in den meisten Erbbaurechtsverträgen vorgesehen und sollte bereits in Phase 1 des Ablaufs eingeholt werden, da ein Verkauf ohne diese Zustimmung in der Regel nicht möglich ist. Für die Wertermittlung ist außerdem die Restlaufzeit des Erbbaurechts ein wesentlicher Faktor, da der Wert mit abnehmender Restlaufzeit tendenziell sinkt.
Liegt zwar ein Energieausweis vor, ist dieser aber bereits abgelaufen oder läuft während der Vermarktungsphase ab, sollte dieser Punkt frühzeitig erkannt werden, um die Vermarktung nicht zu unterbrechen.
Energieausweise sind in der Regel zehn Jahre gültig. Wer eine Immobilie verkauft, deren Energieausweis bereits älter ist oder kurz vor Ablauf steht, sollte diesen bereits in Phase 5 des Ablaufs erneuern lassen, statt zu riskieren, dass er während laufender Besichtigungen ungültig wird. Ein rechtzeitig erneuerter Energieausweis verhindert außerdem, dass sich Interessenten über unterschiedliche energetische Angaben zwischen einer älteren und einer neueren Fassung wundern.
Häufig werden Einbauküche, Markise oder einzelne Einrichtungsgegenstände zusammen mit der Immobilie verkauft. Sollen diese Gegenstände separat vom eigentlichen Grundstückskaufpreis vergütet werden, wirkt sich das sowohl auf die Grunderwerbsteuer als auch auf die Vertragsgestaltung aus.
Da die Grunderwerbsteuer grundsätzlich nur auf den Grundstücks- und Gebäudewert, nicht aber auf mitverkauftes bewegliches Inventar erhoben wird, lohnt es sich, den Wert von Einbauküche und vergleichbarem Inventar im Kaufvertrag realistisch und nachvollziehbar gesondert auszuweisen. Eine unrealistisch hohe Bewertung des Inventars allein zur Steuerersparnis wird von Finanzämtern kritisch geprüft und kann im Ablauf zu Rückfragen führen, weshalb sich eine nachvollziehbare, am tatsächlichen Zeitwert orientierte Angabe empfiehlt.
Manche Käufer bieten an, bereits vor dem Notartermin eine Anzahlung zu leisten, um ihr Interesse zu bekräftigen. Im deutschen Immobilienrecht ist davon grundsätzlich abzuraten, da der Kaufvertrag erst mit der notariellen Beurkundung rechtlich wirksam wird und eine vorzeitige Zahlung ohne diese Absicherung ein erhebliches Risiko für beide Seiten darstellt.
Üblich und rechtlich abgesichert ist stattdessen, dass der vollständige Kaufpreis erst nach der Beurkundung und nach Erhalt der Fälligkeitsmitteilung des Notars gezahlt wird. Wird dennoch eine vorzeitige Zahlung gewünscht, etwa im Rahmen einer besonderen Vereinbarung, sollte dies zwingend über den Notar abgesichert werden, beispielsweise über ein Notaranderkonto, statt eine direkte Zahlung zwischen den Parteien ohne rechtliche Absicherung zu vereinbaren.
In manchen Kaufverträgen wird ein befristetes Rücktrittsrecht vereinbart, etwa für den Fall, dass der Käufer innerhalb einer bestimmten Frist keine Finanzierungszusage erhält. Ein solches Recht verändert den Ablauf, da der Verkauf auch nach der Beurkundung noch nicht endgültig sicher ist, bis diese Frist verstrichen ist.
Wird ein solches Recht vereinbart, sollte der Verkäufer die vereinbarte Frist genau im Blick behalten und, sofern rechtlich und vertraglich zulässig, bereits während dieser Zeit Rücklagen für den Fall eines Rücktritts einplanen. Nach Ablauf der Frist ohne Rücktritt setzt sich der reguläre Ablauf wie beschrieben fort. Die genaue Ausgestaltung eines solchen Rücktrittsrechts sollte im Vorfeld der Beurkundung mit dem Notar besprochen werden, damit beide Seiten die Konsequenzen klar verstehen.
Mit dem Eigentumsübergang geht auch die bestehende Wohngebäudeversicherung zunächst automatisch auf den neuen Eigentümer über, sofern diese nicht gekündigt wird. Dieser Mechanismus ist gesetzlich vorgesehen, um eine lückenlose Versicherung des Gebäudes sicherzustellen.
Der Käufer hat nach dem Eigentumsübergang ein eigenes Kündigungsrecht, falls er die Versicherung wechseln möchte. Verkäufer sollten die bestehende Versicherung deshalb nicht vorzeitig kündigen, sondern den Versicherer über den Verkauf informieren und den Übergang entsprechend dokumentieren, idealerweise im Zusammenhang mit dem Übergabeprotokoll aus Phase 15, damit für den Zeitraum zwischen Übergabe und einer möglichen neuen Versicherung des Käufers kein Versicherungsschutz fehlt.
Bei Hofstellen und landwirtschaftlich geprägten Anwesen, wie sie in Oberschopfheim und der weiteren Ortenau verbreitet waren, finden sich im Grundbuch mitunter ältere Eintragungen wie ein sogenanntes Altenteil oder eine Reallast, die einer früheren Generation Versorgungsleistungen oder ein Wohnrecht gegen Übergabe des Hofes zusicherten. Solche Eintragungen bleiben auch bei einem Verkauf grundsätzlich bestehen, sofern sie nicht ausdrücklich gelöscht werden.
Da ein Altenteil oder eine Reallast die Nutzbarkeit und damit den Wert der Immobilie erheblich beeinflussen kann, sollte der aktuelle Grundbuchauszug bereits in Phase 3 des Ablaufs genau auf solche älteren Eintragungen geprüft werden, auch wenn die ursprünglich berechtigte Person längst nicht mehr lebt. In diesem Fall kann die Eintragung formal noch bestehen, obwohl sie materiell gegenstandslos geworden ist, und muss gegebenenfalls über eine Berichtigungsbewilligung oder einen entsprechenden Nachweis gelöscht werden, bevor ein Käufer die Immobilie unbelastet übernehmen kann.
Ist ein Eigentümer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, den Ablauf eines Verkaufs selbst vollständig zu organisieren, kann eine zuvor erteilte Vorsorgevollmacht oder eine gerichtlich bestellte Betreuung die rechtliche Handlungsfähigkeit sicherstellen. Dieser Punkt sollte, sofern relevant, bereits in Phase 1 geklärt werden, da er die Form der weiteren Kommunikation und Unterschriftsberechtigung im gesamten Ablauf bestimmt.
Handelt eine bevollmächtigte Person oder ein rechtlicher Betreuer für den Eigentümer, verlangt der Notar in der Regel den Nachweis der Vollmacht oder des Betreuerausweises im Original. Bei bestimmten Betreuungskonstellationen kann zusätzlich eine betreuungsgerichtliche Genehmigung des Verkaufs notwendig sein, was den Ablauf um mehrere Wochen verlängern kann. Wer eine solche Situation frühzeitig erkennt, kann diesen zusätzlichen Schritt rechtzeitig einplanen, statt ihn erst kurz vor dem gewünschten Notartermin zu entdecken.
In ländlich geprägten Gemeinden wie Friesenheim mit seinen Ortsteilen kommt es gelegentlich vor, dass für bestimmte Gemarkungsbereiche ein Flurbereinigungsverfahren läuft, bei dem Grundstücksgrenzen und -zuschnitte amtlich neu geordnet werden. Betrifft ein solches Verfahren das zu verkaufende Grundstück, kann sich dies auf den Ablauf auswirken, da sich Grenzen oder Flächenangaben während des Verfahrens noch ändern können.
Ist ein Grundstück von einem laufenden Flurbereinigungsverfahren betroffen, sollte dies bereits in Phase 3 beim zuständigen Amt erfragt und im Kaufvertrag entsprechend berücksichtigt werden, etwa durch einen Hinweis auf die vorläufige Natur bestimmter Flächenangaben. Ein vollständiger Abschluss des Verkaufs ist in solchen Fällen weiterhin möglich, der endgültige Grundbuchstand kann sich aber erst nach Abschluss des Verfahrens vollständig stabilisieren.
Stellt ein Eigentümer während eines laufenden Alleinauftrags fest, dass die Zusammenarbeit nicht den eigenen Erwartungen entspricht, stellt sich die Frage, ob und wie ein Wechsel im laufenden Ablauf möglich ist.
Ein Alleinauftrag ist für die vereinbarte Laufzeit grundsätzlich bindend, enthält aber häufig Regelungen zu außerordentlichen Kündigungsmöglichkeiten bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen. Vor einem Wechsel sollte der bestehende Vertrag genau darauf geprüft werden, unter welchen Bedingungen eine vorzeitige Beendigung möglich ist, um rechtliche und finanzielle Nachteile zu vermeiden. Ein unkoordinierter Wechsel mitten in der Vermarktungsphase kann den Ablauf zudem verzögern, da neue Vermarktungsunterlagen erstellt und bereits kontaktierte Interessenten erneut informiert werden müssen.
In manchen Fällen arbeiten zwei Maklerbüros im Rahmen eines sogenannten Gemeinschaftsgeschäfts zusammen, etwa wenn ein Makler einen passenden Interessenten aus dem eigenen Bestand kennt, während ein anderer Makler mit der Vermarktung der Immobilie beauftragt ist. Für Eigentümer verändert das den eigentlichen Ablauf kaum, da weiterhin ein fester Ansprechpartner besteht, intern aber zusätzliche Abstimmung zwischen den beteiligten Büros notwendig wird.
Wichtig ist, dass die Aufteilung einer eventuellen Provision zwischen den beteiligten Maklern bereits vorab geregelt ist und sich daraus keine zusätzliche Belastung für den Eigentümer ergibt, die über die ursprünglich vereinbarte Provision hinausgeht. Auch sollte klar bleiben, wer im Ablauf die Hauptverantwortung für Kommunikation, Terminkoordination und Vertragsvorbereitung trägt, damit keine Informationen zwischen den beteiligten Stellen verloren gehen.
Über alle beschriebenen Phasen hinweg zeigt sich ein wiederkehrendes Muster: Verzögerungen entstehen seltener durch rechtliche Hürden selbst, sondern häufiger durch unklare oder verspätete Kommunikation zwischen den Beteiligten, etwa wenn eine Rückfrage des Notars tagelang unbeantwortet bleibt oder wenn Interessenten nicht wissen, bis wann eine Antwort auf ihr Angebot zu erwarten ist.
Es empfiehlt sich, für jede Phase des Ablaufs festzuhalten, wer gerade für die nächste Rückmeldung verantwortlich ist, etwa der Verkäufer, der Notar, die Bank oder ein beteiligter Makler, und bis wann diese Rückmeldung realistisch erwartet werden kann. Eine solche einfache Übersicht, auch in Form einer kurzen Liste, hilft, offene Punkte nicht aus den Augen zu verlieren, insbesondere wenn mehrere Phasen zeitlich ineinandergreifen, wie es bei der Vermarktung und der parallelen Prüfung von Interessenten regelmäßig der Fall ist. Wer diese Übersicht während des gesamten Ablaufs aktuell hält, erkennt frühzeitig, an welcher Stelle tatsächlich noch eine Entscheidung ausstehen, und an welcher Stelle lediglich auf eine externe Rückmeldung gewartet wird.
Zusammengefasst lässt sich der Ablauf eines Immobilienverkaufs in Oberschopfheim in vier große Blöcke einteilen, die jeweils mehrere der oben beschriebenen Phasen umfassen.
| Block | Umfasste Phasen | Wesentliches Ergebnis |
|---|---|---|
| Vorbereitung | Phase 1 bis 6 | Entscheidung getroffen, Unterlagen vollständig, Wert und Verkaufsweg geklärt |
| Vermarktung | Phase 7 bis 11 | Exposé veröffentlicht, Besichtigungen durchgeführt, Preis verhandelt |
| Abwicklung | Phase 12 bis 14 | Kaufvertrag beurkundet, Zahlung erfolgt, Grundbuch aktualisiert |
| Nachbereitung | Phase 15 bis 16 | Übergabe erfolgt, Ummeldungen erledigt, steuerliche Fragen geklärt |
Diese Übersicht ersetzt nicht die ausführliche Betrachtung der einzelnen Phasen, hilft aber dabei, sich jederzeit im Ablauf zu orientieren und einzuschätzen, welcher Block bereits abgeschlossen ist und welcher noch bevorsteht.
In der Praxis vergehen von der ersten Entscheidung bis zur Übergabe häufig drei bis neun Monate. Entscheidend sind vor allem die Vollständigkeit der Unterlagen, die Höhe des Angebotspreises im Verhältnis zum Marktwert und wie schnell sich ein passender Käufer findet. Bei besonders gut vorbereiteten Verkäufen mit vollständigen Unterlagen und realistischem Preis kann der Ablauf auch kürzer ausfallen, während komplexere Ausgangslagen, etwa bei Erbengemeinschaften, deutlich länger dauern können.
Die Zeit zwischen Notartermin und tatsächlicher Zahlung lässt sich kaum verkürzen, da hier behördliche Schritte wie die Festsetzung der Grunderwerbsteuer und die Grundbucheintragung notwendig sind, die unabhängig vom Willen der Vertragsparteien eine gewisse Bearbeitungszeit benötigen. Auch die gesetzliche Zwei-Wochen-Frist zwischen Vertragsentwurf und Beurkundung lässt sich nicht verkürzen, da sie dem Schutz des Käufers dient.
Ein gültiger Energieausweis muss spätestens bei der ersten Besichtigung vorgelegt werden können, in der Praxis empfiehlt es sich jedoch, ihn bereits vor Veröffentlichung des Exposés zu beschaffen, um Rückfragen frühzeitig beantworten zu können und keine Besichtigungstermine wegen eines fehlenden Nachweises verschieben zu müssen.
In diesem Fall kann der Verkäufer entscheiden, ob er mit allen Interessenten gleichzeitig verhandelt, ein strukturiertes Verfahren mit Gebotsabgabe wählt oder sich für das aus seiner Sicht insgesamt überzeugendste Angebot entscheidet, wobei neben dem Preis auch die Bonität und die zeitliche Flexibilität des Käufers eine Rolle spielen können. Wichtig ist, gegenüber allen Interessenten transparent zu kommunizieren, dass mehrere Angebote vorliegen, um spätere Vorwürfe mangelnder Fairness zu vermeiden.
Ja, das ist möglich, da ein Verkauf erst mit der notariellen Beurkundung rechtlich verbindlich wird. In diesem Fall beginnt die Vermarktungsphase im Ablauf erneut, weshalb es sinnvoll sein kann, bis zur Beurkundung weiterhin Rücklagen für diesen Fall einzuplanen und bereits vorab zu überlegen, welche der ursprünglichen Interessenten im Falle einer erneuten Vermarktung erneut kontaktiert werden könnten.
Eine bestehende Grundschuld muss vor oder im Zusammenhang mit der vollständigen Kaufpreiszahlung gelöscht werden. Der Verkäufer sollte frühzeitig mit der finanzierenden Bank klären, welche Unterlagen für die Löschungsbewilligung benötigt werden, damit dieser Schritt den Ablauf nicht verzögert. In manchen Fällen lässt sich eine Grundschuld auch auf eine andere Immobilie übertragen, was mit der Bank im Einzelfall besprochen werden sollte.
Die Grunderwerbsteuer in Baden-Württemberg beträgt 5,0 Prozent des Kaufpreises und wird in der Praxis üblicherweise vom Käufer getragen, auch wenn eine abweichende vertragliche Regelung grundsätzlich möglich ist. Die Steuer wird erst nach der notariellen Beurkundung vom Finanzamt festgesetzt und ist eine Voraussetzung für die spätere Eigentumsumschreibung im Grundbuch.
Ja, in diesem Fall muss vor Beginn der Vermarktung die Zustimmung aller Erben vorliegen, und gegebenenfalls muss zunächst die Erbfolge im Grundbuch berichtigt werden, bevor der eigentliche Verkaufsablauf wie beschrieben starten kann. Auch die Aufteilung des späteren Erlöses sollte idealerweise bereits vor Beginn der Vermarktung geklärt sein.
Das hängt unter anderem von der Spekulationsfrist nach § 23 Einkommensteuergesetz ab, die in der Regel zehn Jahre beträgt, sowie davon, ob die Immobilie im Jahr des Verkaufs und den beiden vorangegangenen Jahren selbst bewohnt wurde. Bei unbebauten Grundstücken gilt die Ausnahme für Selbstnutzung nicht. Da der Einzelfall unterschiedlich zu beurteilen sein kann, sollte diese Frage frühzeitig mit einem Steuerberater geklärt werden.
Das hängt von der individuellen Situation ab. Manche Eigentümer lassen sich nur bei einzelnen Phasen wie der Wertermittlung oder dem Energieausweis unterstützen und organisieren den Rest selbst, andere übergeben den gesamten Ablauf von der Vermarktung bis zum Notartermin an einen Makler. Beide Wege sind möglich, entscheidend ist, wie viel Zeit und Erfahrung selbst eingebracht werden kann und soll, und wie komplex die Ausgangslage ist, etwa bei einer Erbengemeinschaft, einem bestehenden Mietverhältnis oder besonderen baulichen Gegebenheiten, die zusätzlichen Abstimmungsaufwand erfordern.
Wer den Ablauf eines Immobilienverkaufs in Oberschopfheim konkret plant, sollte als Erstes die Ausgangslage klären: Wer entscheidet mit, welche Unterlagen liegen bereits vor, und bis wann soll der Verkauf abgeschlossen sein? Darauf aufbauend lässt sich eine realistische Wertermittlung in Auftrag geben, der Energieausweis beschaffen und entscheiden, ob der weitere Ablauf privat organisiert oder mit Unterstützung begleitet werden soll.
Konkret empfiehlt sich als erster Schritt, Grundbuchauszug und vorhandene Baupläne zu sichten, als zweiter Schritt die Beauftragung einer Wertermittlung und als dritter Schritt die Klärung, welcher Energieausweis für das konkrete Gebäude benötigt wird. Erst danach sollte über Vermarktungsweg und Zeitpunkt der Veröffentlichung entschieden werden.
Für Rückfragen zu einzelnen Phasen dieses Ablaufs, etwa zur Wertermittlung, zum Energieausweis oder zur Vorbereitung der Vermarktung, steht Artur Witmann Immobilien zur Verfügung: Friesenheimer Hauptstraße 72, 77948 Friesenheim, Telefon 0176 63355852, E-Mail info@arturwitmann.com. Einen Überblick über alle angebotenen Leistungen bietet die Seite Verkaufen, einen Überblick über die betreute Region die Seite Regionen.