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Wer in Freising einen Feststellungsbescheid des Finanzamts über den Grundbesitzwert einer Immobilie erhält, wird gelegentlich von der Höhe überrascht: Der dort angesetzte Wert kann spürbar über dem liegen, was für das Objekt tatsächlich am Markt erzielbar wäre. Das liegt am System der steuerlichen Bewertung selbst – sie arbeitet mit typisierten, pauschalen Rechenverfahren, nicht mit einer individuellen Begutachtung vor Ort. Das Bewertungsgesetz sieht für diese Konstellation ausdrücklich eine Korrekturmöglichkeit vor: den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG. Dieser Beitrag ordnet ein, welche drei Wege dafür grundsätzlich infrage kommen, wie ein solches Verfahren in Freising abläuft, was dabei häufig falsch gemacht wird und welche rechtlichen Grundlagen im Hintergrund stehen.
Der Begriff “gemeiner Wert” taucht vor allem dort auf, wo das Finanzamt eine Immobilie für steuerliche Zwecke bewerten muss, ohne dass dafür ein Kaufvertrag mit einem vereinbarten Preis vorliegt. Das betrifft in der Praxis regelmäßig drei Konstellationen: die Erbschaftsteuer nach einem Erbfall, die Schenkungsteuer bei einer Übertragung zu Lebzeiten sowie bestimmte Fälle der Grunderwerbsteuer, etwa bei Übertragungen innerhalb von Familien oder Gesellschaften. In all diesen Fällen setzt das Finanzamt zunächst einen sogenannten Grundbesitzwert fest – und genau dieser festgesetzte Wert kann Ausgangspunkt für einen Nachweis nach § 198 BewG sein, wenn er aus Sicht der Eigentümer zu hoch ausfällt.
Auch im Zusammenhang mit einer Vermögensauseinandersetzung, etwa nach einer Trennung oder Scheidung, kommt eine unabhängige Wertermittlung häufig ins Spiel, wenngleich sie dort nicht zwingend an § 198 BewG anknüpft, sondern an die zivilrechtliche Bewertungsfrage im jeweiligen Verfahren. Für Eigentümer in Freising ist in jedem Fall entscheidend, den konkreten Anlass – Steuerbescheid, familienrechtliches Verfahren oder Finanzierungsfrage – klar zu benennen, bevor eine Bewertung beauftragt wird, da sich Methodik und Stichtag danach richten.
Der “gemeine Wert” ist in § 9 BewG definiert und beschreibt vereinfacht den Preis, der bei einer Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen wäre, wobei ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse unberücksichtigt bleiben. Er ist damit inhaltlich eng mit dem Verkehrswert nach § 194 BauGB verwandt, der den Verkehrswert als den Preis definiert, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre. In der Praxis werden beide Begriffe methodisch häufig zusammengeführt, auch wenn sie aus unterschiedlichen Gesetzen stammen – der eine aus dem Steuerrecht, der andere aus dem Bau- und Immobilienwertrecht.
§ 198 BewG eröffnet für den Fall, dass der typisiert ermittelte Grundbesitzwert über dem tatsächlichen Marktwert liegt, eine gesetzliche Korrekturmöglichkeit: Weisen Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert der wirtschaftlichen Einheit am Bewertungsstichtag niedriger ist als der nach den typisierten Verfahren ermittelte Wert, ist der niedrigere Wert anzusetzen. Nach § 198 Abs. 2 BewG kann regelmäßig auch das Gutachten einer Person als Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts dienen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle für die Grundstückswertermittlung bestellt oder zertifiziert worden ist. Dabei ist begrifflich zwischen drei Ebenen zu unterscheiden: dem Sachverständigen selbst, der von einer Zertifizierungsstelle geprüft und zertifiziert wird, sowie der Akkreditierungsstelle DAkkS, die die Zertifizierungsstelle akkreditiert – nicht jedoch direkt Personen zertifiziert.
Ein verbreitetes Missverständnis ist, der Nachweis nach § 198 BewG gelinge ausschließlich über ein klassisches Sachverständigengutachten. Tatsächlich sieht das Gesetz drei unterschiedliche Wege vor, die je nach Situation unterschiedlich praktikabel sind.
| Nachweisweg | Rechtsgrundlage | Wann besonders naheliegend |
|---|---|---|
| Gutachten eines zertifizierten Sachverständigen | § 198 Abs. 2 BewG | Individuelle Besonderheiten des Objekts sollen berücksichtigt werden |
| Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses | § 198 Abs. 2 BewG i. V. m. §§ 192 ff. BauGB | Eine amtliche Wertermittlung wird bevorzugt |
| Zeitnah erzielter Kaufpreis | § 198 Abs. 3 BewG | Ein Verkauf im gewöhnlichen Geschäftsverkehr liegt bereits vor oder steht unmittelbar bevor |
Dieser Weg erlaubt eine individuelle, auf das konkrete Objekt zugeschnittene Begutachtung, bei der bauliche Besonderheiten, Sanierungsstau, rechtliche Beschränkungen oder ein ungewöhnlicher Grundstückszuschnitt methodisch nachvollziehbar berücksichtigt werden können. Voraussetzung ist, dass der Sachverständige entsprechend qualifiziert und zertifiziert ist – bei Kenneth Kooter etwa nach DIN EN ISO/IEC 17024 als Sachverständiger für Immobilienbewertung.
Der örtlich zuständige Gutachterausschuss für Grundstückswerte kann ebenfalls ein Gutachten erstellen, das als Nachweis dient. In der Praxis sind die Bearbeitungszeiten hier häufig länger, und der Gutachterausschuss arbeitet stärker mit den ihm vorliegenden Vergleichsdaten als mit einer sehr detaillierten Einzelfallbegutachtung vor Ort.
Nach § 198 Abs. 3 BewG kann auch ein innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Bewertungsstichtag im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielter Kaufpreis als Nachweis herangezogen werden, sofern sich die maßgeblichen Verhältnisse seither nicht wesentlich verändert haben. In der Praxis liegt ein solcher unmittelbar vergleichbarer Verkauf jedoch nicht immer vor, insbesondere wenn die Immobilie weiterhin im Familienbesitz verbleiben soll.
Um überhaupt zu erkennen, ob sich ein Nachweis lohnen könnte, hilft ein Blick darauf, wie der ursprüngliche Grundbesitzwert überhaupt zustande kommt. Für steuerliche Zwecke ermittelt das Finanzamt diesen Wert nach den typisierten Verfahren der §§ 179 sowie 182 bis 196 BewG, nicht durch eine individuelle Besichtigung. Welches Verfahren angewendet wird, richtet sich nach der Art der Immobilie.
Bei Eigentumswohnungen und unbebauten Grundstücken stützt sich die Finanzverwaltung meist auf Vergleichsfaktoren und Kaufpreissammlungen der Gutachterausschüsse, sofern ausreichend Vergleichsdaten vorliegen.
Vermietete Mehrfamilienhäuser und gewerblich genutzte Objekte werden regelmäßig im Ertragswertverfahren bewertet, mit pauschalierten Liegenschaftszinssätzen und typisierten Bewirtschaftungskosten anstelle der tatsächlichen, individuellen Ertragssituation.
Für selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser kommt meist das Sachwertverfahren zur Anwendung, das sich an pauschalen Baukostenkennwerten und einer typisierten Alterswertminderung orientiert, ohne den tatsächlichen baulichen Zustand vor Ort individuell einzubeziehen. Besonders bei gemischt genutzten Objekten – etwa einem Wohnhaus mit vermieteter Einliegerwohnung – kann die typisierte Zuordnung zu einem Verfahren die tatsächliche Nutzungsstruktur nur vereinfacht abbilden, was in der Praxis häufig zu spürbaren Abweichungen führt.
Freising ist die Kreisstadt des gleichnamigen Landkreises im Regierungsbezirk Oberbayern und liegt an der Isar, nahe dem Flughafen München und in enger Verflechtung mit der Landeshauptstadt. Diese Lage sowie die Nähe zum Wissenschafts- und Forschungsstandort Weihenstephan prägen einen Immobilienmarkt mit einer Mischung aus historischer Altstadtbebauung, gewachsenen Wohngebieten und neueren Siedlungsstrukturen. Für die Wertermittlung ist diese Vielfalt relevant, da sich Lage- und Objektfaktoren innerhalb des Stadtgebiets und der umliegenden Gemeinden im Landkreis Freising teils deutlich unterscheiden können.
Für Freising und den Landkreis ist der örtlich zuständige Gutachterausschuss für Grundstückswerte zuständig; er stellt unter anderem Kaufpreissammlungen und Bodenrichtwerte bereit, auf die auch das Finanzamt bei seinen typisierten Verfahren zurückgreift. Bodenrichtwerte sind dabei stets nur ein Orientierungswert für den Boden innerhalb einer Bodenrichtwertzone und nicht mit dem individuellen Wert eines konkreten Grundstücks gleichzusetzen – Lage innerhalb der Zone, Zuschnitt, Erschließungszustand und weitere Faktoren können im Einzelfall zu Abweichungen führen. Zuständig für die steuerliche Feststellung von Grundbesitzwerten für Immobilien in Freising ist regelmäßig das Finanzamt Freising.
Der Weg zu einem belastbaren Nachweis folgt in der Praxis einem strukturierten Ablauf, der sich unabhängig vom gewählten Nachweisweg grob in vier Phasen einteilen lässt.
Am Anfang steht die Klärung, welcher Anlass vorliegt – Erbschaft, Schenkung, Grunderwerbsteuer oder ein anderer Kontext –, welcher Bewertungsstichtag maßgeblich ist und welcher Nachweisweg für die konkrete Immobilie am sinnvollsten erscheint.
Je nach Objekt werden unter anderem Grundbuchauszug, Bau- und Grundrisspläne, Angaben zu Wohn- und Nutzfläche sowie ein bereits vorliegender Feststellungsbescheid benötigt. Fehlende Unterlagen lassen sich im weiteren Verlauf meist ergänzen.
Bei der Beauftragung eines Sachverständigengutachtens folgt ein Ortstermin, bei dem der bauliche Zustand, etwaiger Sanierungsstau, Ausstattung und besondere Merkmale des Objekts erfasst werden – Faktoren, die in den typisierten Verfahren des Finanzamts naturgemäß nicht individuell einfließen.
Nach der Auswertung wird das Gutachten beziehungsweise der gewählte Nachweis erstellt, an die Eigentümer übergeben und anschließend beim zuständigen Finanzamt eingereicht, üblicherweise im Rahmen eines fristgerecht eingelegten Einspruchs gegen den Feststellungsbescheid.
In der Praxis scheitern oder verzögern sich Nachweisverfahren seltener an der grundsätzlichen Zulässigkeit, sondern häufiger an vermeidbaren Fehlern in der Vorbereitung.
Vom Nachweis nach § 198 BewG zu unterscheiden ist ein verwandter, aber eigenständiger Bewertungsanlass: die sachverständige Ermittlung der tatsächlichen Restnutzungsdauer eines Gebäudes für die Abschreibung. Nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG kann bei einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer als der typisierten Nutzungsdauer eine entsprechend höhere Absetzung für Abnutzung angesetzt werden. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 28. Juli 2021 (Az. IX R 25/19) bestätigt, dass Steuerpflichtige die kürzere tatsächliche Nutzungsdauer mit unterschiedlichen, für den Einzelfall geeigneten Methoden nachweisen können und dabei keine Bausubstanzbegutachtung zwingend vorausgesetzt ist.
Mit Schreiben vom 1. Dezember 2025 hat das Bundesfinanzministerium sein strengeres Schreiben vom 22. Februar 2023 zu dieser Frage aufgehoben. Für die Praxis bedeutet das eine Rückkehr zu einer stärker einzelfallbezogenen, an der Rechtsprechung orientierten Betrachtung mit einem breiteren Kreis zulässiger Nachweismethoden. Gleichzeitig zeigt sich bereits, dass Finanzämter entsprechende Gutachten im Rahmen von Prüfungen weiterhin kritisch hinterfragen, sodass eine fundierte, nachvollziehbare Begründung wichtig bleibt. Für Eigentümer in Freising bedeutet das: Ein methodisch sauberes Gutachten zur Restnutzungsdauer kann bei entsprechender Qualifikation des Sachverständigen eine höhere jährliche AfA ermöglichen, eine konkrete Steuerersparnis lässt sich daraus jedoch nicht pauschal ableiten, da die steuerliche Würdigung im Einzelfall beim zuständigen Finanzamt liegt.
Die Einspruchsfrist gegen einen Feststellungsbescheid beträgt grundsätzlich einen Monat ab Bekanntgabe. Wer einen Nachweis nach § 198 BewG anstrebt, sollte diese Frist im Blick behalten und die Beauftragung möglichst frühzeitig vornehmen, damit für Ortstermin, Auswertung und Ausarbeitung ausreichend Zeit bleibt. Ist absehbar, dass ein Gutachten nicht rechtzeitig vollständig vorliegen wird, kann in Abstimmung mit dem Finanzamt geprüft werden, ob und wie der Einspruch zunächst fristwahrend eingelegt und begründet nachgereicht werden kann – eine verbindliche Auskunft dazu erteilt jedoch nur das Finanzamt selbst oder ein steuerlicher Berater, nicht der Sachverständige.
Pauschale Preisangaben sind ohne Kenntnis des konkreten Objekts seriös nicht möglich. Die Kosten hängen unter anderem von der Objektart und -größe, der Anzahl der zu bewertenden Einheiten, dem gewählten Nachweisweg, dem Umfang bereits vorliegender Unterlagen sowie dem Aufwand für den Ortstermin ab. Die konkreten Kosten lassen sich nach einer kurzen Prüfung der Immobilie und des Bewertungsanlasses einschätzen.
| Einflussfaktor | Wirkung auf den Aufwand |
|---|---|
| Objektart (Einfamilienhaus, Eigentumswohnung, gemischt genutztes Objekt) | Bestimmt das anzuwendende Bewertungsverfahren und den Rechercheaufwand |
| Anzahl der Einheiten | Mehr Einheiten bedeuten mehr zu erfassende Flächen und Mietverhältnisse |
| Umfang vorliegender Unterlagen | Lückenhafte Unterlagen erhöhen den Rechercheaufwand |
| Gewählter Nachweisweg | Ein ausführliches Gutachten ist aufwendiger als ein knapper Nachweis über einen Kaufpreis |
Vereinfachtes Beispiel: Zwei Geschwister erben gemeinsam das Elternhaus in Freising, ein älteres Wohnhaus mit einer vermieteten Einliegerwohnung im Erdgeschoss. Das Finanzamt setzt im Feststellungsbescheid einen Grundbesitzwert fest, der die Immobilie – der typisierten Zuordnung folgend – überwiegend nach dem Ertragswertverfahren bewertet, obwohl der größere Teil des Hauses selbst genutzt wurde und die vermietete Einliegerwohnung nur einen kleinen Anteil der Fläche ausmacht. Zudem berücksichtigt die typisierte Berechnung einen in den letzten Jahren nicht sanierten Dachstuhl nicht individuell.
Die Erbengemeinschaft beauftragt daraufhin ein Sachverständigengutachten, in dem die tatsächliche Nutzungsaufteilung zwischen Eigennutzung und Vermietung sowie der bauliche Zustand nachvollziehbar dargestellt werden. Der Sachverständige kommt auf dieser Grundlage zu einem niedrigeren Wert als das Finanzamt und legt diesen mit nachvollziehbarer Begründung als Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts vor. Ob und in welcher Höhe das Finanzamt den Wert im Einzelfall übernimmt, bleibt Gegenstand der behördlichen Prüfung.
Ein Gutachten eines entsprechend zertifizierten Sachverständigen, ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses sowie unter bestimmten Voraussetzungen ein zeitnah erzielter Kaufpreis. Alle drei Wege sind in § 198 BewG verankert, unterscheiden sich jedoch in Aufwand und praktischer Anwendbarkeit.
Nein. Nach § 198 Abs. 2 BewG kann ein Gutachten eines entsprechend zertifizierten Sachverständigen regelmäßig als Nachweis dienen, eine ausnahmslose Übernahme ist damit aber nicht verbunden. Das Finanzamt prüft jedes Gutachten im Einzelfall auf Plausibilität und methodische Nachvollziehbarkeit.
Beide Begriffe beschreiben inhaltlich einen sehr ähnlichen Marktwert-Gedanken. Der “gemeine Wert” ist der steuerrechtliche Fachbegriff aus § 9 BewG, der “Verkehrswert” der bau- und immobilienwertrechtliche Fachbegriff aus § 194 BauGB. Bei einem Gutachten nach § 198 BewG werden beide Konzepte methodisch häufig zusammengeführt.
Hier kommt es besonders auf eine nachvollziehbare Aufteilung zwischen eigengenutzten und vermieteten Flächen an, da die typisierten Verfahren des Finanzamts solche Mischnutzungen oft nur vereinfacht abbilden. Ein individuelles Gutachten kann diese Aufteilung differenzierter darstellen als die pauschale Berechnung.
Hilfreich sind insbesondere ein aktueller Grundbuchauszug, vorhandene Bau- und Grundrisspläne, Angaben zu Wohn- und Nutzfläche sowie – falls bereits vorhanden – der Feststellungsbescheid des Finanzamts. Fehlende Unterlagen können im weiteren Verlauf ergänzt werden.
Ja, das Nachweisverfahren ist bundesweit einheitlich geregelt und nicht auf bestimmte Orte beschränkt. Es gilt grundsätzlich ebenso für Immobilien in den Ortsteilen von Freising sowie im weiteren Tätigkeitsgebiet im Landkreis Freising.
Nein, das sind zwei eigenständige Bewertungsanlässe. Der eine dient dem Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts gegenüber dem festgesetzten Grundbesitzwert nach § 198 BewG, der andere dem Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer für die Abschreibung nach § 7 Abs. 4 EStG. Beide können im Einzelfall relevant sein, folgen aber unterschiedlichen methodischen Fragestellungen.
Ohne Nachweis bleibt der vom Finanzamt nach den typisierten Verfahren ermittelte Grundbesitzwert maßgeblich, auch wenn er über dem tatsächlichen Marktwert der Immobilie liegen sollte. Der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts ist eine Möglichkeit, die Steuerpflichtige aktiv nutzen können – sie erfolgt nicht automatisch durch das Finanzamt.
Grundsätzlich ja, häufig im Rahmen eines fristgerecht eingelegten Einspruchsverfahrens. Wichtig ist, dass sich der Nachweis exakt auf den maßgeblichen Bewertungsstichtag bezieht und die laufende Einspruchsfrist eingehalten wird.
Eine pauschale Grenze gibt es nicht. Ob sich der Aufwand lohnt, hängt vom Einzelfall ab – insbesondere davon, wie deutlich der vermutete tatsächliche Wert vom festgesetzten Grundbesitzwert abweicht, und in welchem Verhältnis das zu den Kosten des Nachweisverfahrens und der steuerlichen Auswirkung steht.
Wer einen Feststellungsbescheid erhalten hat, der höher ausfällt als erwartet, sollte zunächst die Einspruchsfrist notieren und anschließend prüfen lassen, welcher der drei Nachweiswege für die konkrete Immobilie am sinnvollsten ist. Ein erstes Gespräch kann klären, welcher Bewertungsstichtag maßgeblich ist, welche Unterlagen bereits vorliegen und welches Bewertungsverfahren für das jeweilige Objekt sachgerecht ist, bevor über die Beauftragung entschieden wird. Weitere Informationen zu KTC Immobilien und zur Kontaktaufnahme finden sich auf der Startseite von KTC Immobilien.
Kenneth Kooter ist zertifizierter Sachverständiger für Immobilienbewertung und bei KTC Immobilien für professionelle Immobilienbewertungen tätig. Seine Tätigkeit umfasst unter anderem Verkehrswertgutachten sowie Bewertungen für unterschiedliche private, steuerliche und wirtschaftliche Bewertungsanlässe. Er ist als Sachverständiger für Immobilienbewertung nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifiziert. KTC Immobilien ist insbesondere in Regensburg, Deggendorf, Nürnberg und weiteren Regionen Bayerns tätig.